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Interaktives Tool · Bieten und Termin
5/10- und 7/10-Grenze prüfen: Wo steht Ihr Gebot?
Unter 50 % des Verkehrswerts (gerechnet als Gebot samt bestehen bleibender Rechte) muss das Gericht den Zuschlag grundsätzlich versagen, zwischen 50 und 70 % kann ein Berechtigter die Versagung beantragen. Der Check rechnet beide Grenzen in Euro und Bargebot aus und zeigt, ob sie in Ihrem Termin noch gelten.
01 — Objekt und Termin
Übernimmt Verkehrswert und Stand der Wertgrenzen aus unserem Bestand. Der Check funktioniert auch ohne.
Der vom Gericht festgesetzte Wert (§ 74a Abs. 5 ZVG), nicht Ihre eigene Schätzung. Er steht in der Terminbestimmung (§ 38 ZVG); das Gutachten ist nur seine Grundlage.
Verfahrensart
Teilungsversteigerung: zur Aufhebung einer Gemeinschaft, etwa einer Erbengemeinschaft. Die 5/10-Grenze gilt auch dort; ein Antrag nach § 74a kommt in der Regel nicht in Betracht.
Ihr Gebot
Der Betrag, den Sie im Termin nennen.
Kapitalwert, kommt zum Bargebot dazu.
50 %
150.000 €
70 %
210.000 €
100 %
300.000 €
- Unter 50 %: von Amts wegen versagt
- 50 bis 70 %: Versagung auf Antrag
- Ab 70 %: keine Versagung
50 bis 70 %: Ein Berechtigter kann die Versagung beantragen
50 bis 70 %: Ein Berechtigter kann die Versagung beantragen
Der Zuschlag ist möglich.
Ein Berechtigter, dessen Anspruch das Gebot ganz oder teilweise nicht deckt, bei 70 % aber voraussichtlich gedeckt wäre, kann bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag die Versagung beantragen.
Der Antrag wird abgelehnt, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, dass ihm die Versagung einen unverhältnismäßigen Nachteil brächte.
Antragsberechtigt sind nur Berechtigte; der Schuldner und ein Bieter als solcher gehören nicht dazu.
Bietet ein Gläubiger selbst, gelten Sonderregeln (§ 74b ZVG).
Bis zur 7/10-Grenze fehlen 20.000 € Bargebot.
Ihre Zahlen
- Verkehrswert
- 300.000 €
- Ihr Gesamtgebot
- 190.000 € · 63,3 %
- 5/10-Grenze · 50 %
- ✓ erreicht: ab 150.000 €
- 7/10-Grenze · 70 %
- ✗ nicht erreicht: ab 210.000 €
Modellrechnung nach Ihren Angaben. Verbindlich sind die Beträge, die das Gericht im Termin verkündet. Keine Rechtsberatung, keine Zuschlagsprognose, keine Gebotsempfehlung.
Zettel für den Termin
Die Zahlen aus dem Check auf einer Seite zum Mitnehmen. Das Gericht verkündet die Grenzen im Termin selbst; tragen Sie die genannten Beträge in die Felder ein und vergleichen Sie.
Spickzettel zum Ausdrucken
Wertgrenzen im Termin
- Verkehrswert:
- 300.000 €
- Verfahren:
- Zwangsversteigerung
- Wertgrenzen:
- gelten
Unter 50 %
§ 85a ZVG
Gesamtgebot unter 150.000 €
Der Zuschlag muss von Amts wegen versagt werden.
50 bis unter 70 %
§ 74a ZVG· Ihr Gebot liegt hier
Gesamtgebot 150.000 € bis 209.999 €
Ein Berechtigter kann die Versagung beantragen.
Ab 70 %
§ 74a, § 85a ZVG
Gesamtgebot ab 210.000 €
Keine Versagung wegen der Wertgrenzen.
Nicht berücksichtigt: Gebote von Gläubigern (§ 85a Abs. 3, § 74b ZVG) und eine Neufestsetzung des Verkehrswerts.
- Vom Gericht verkündete 5/10-Grenze:
- Vom Gericht verkündete 7/10-Grenze:
- Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte (laut Gericht):
- Mein Höchst-Bargebot:
Notizen:
versteigerungspilot.de/tools/finanzierung/zuschlagsgrenzen-check · Stand: 12. Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
So rechnet der Check
1 · Gesamtgebot
Bargebot plus Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte. Diese Größe halten § 74a und § 85a ZVG gegen den Verkehrswert. Nebenkosten, Zinsen und Sicherheitsleistung zählen nicht dazu.
2 · Zwei Grenzen
Unter 50 % versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen (§ 85a), zwischen 50 und 70 % kann ein Berechtigter die Versagung beantragen (§ 74a). Genau 50,0 % und 70,0 % sind bereits erreicht.
3 · Bargebot
Im Termin nennen Sie das Bargebot. Der Check zieht deshalb den Kapitalwert der Rechte von jeder Grenze ab und rundet auf volle Euro auf.
Wenn der Zuschlag versagt wird
Eine Versagung wegen der Wertgrenzen ist kein Ende des Verfahrens, sondern der Weg in einen zweiten Termin ohne Grenzen.
1Entscheidung
Das Gericht verkündet den Beschluss im Termin oder in einem sofort zu bestimmenden Verkündungstermin. Der soll nicht über eine Woche hinaus liegen (§ 87 Abs. 2 ZVG); die Hinweisblätter nennen meist ein bis zwei Wochen.
2Neuer Termin
Er wird von Amts wegen bestimmt. Zwischen beiden Terminen sollen in der Regel mindestens drei Monate liegen, höchstens sechs (§ 74a Abs. 3 ZVG, bei der 5/10-Grenze mit § 85a Abs. 2).
3Keine Wertgrenzen mehr
Im neuen Termin darf der Zuschlag weder nach § 85a Abs. 1 noch nach § 74a Abs. 1 versagt werden (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG).
4Sicherheitsleistung
Wer das Meistgebot abgegeben hatte, bekommt sie erst nach Rechtskraft der Versagung zurück, frühestens zwei Wochen nach Verkündung.
Was der Check nicht weiß
- ▸Ob ein Berechtigter den Antrag stellt. Das hängt von Rang und Anmeldungen der Beteiligten ab und zeigt sich erst im Termin.
- ▸Den Kapitalwert der Rechte. Ihn legt das Gericht fest und gibt ihn im Termin bekannt; der Check rechnet mit Ihrer Eingabe.
- ▸Gläubiger als Bieter. Bietet ein Gläubiger selbst, gelten Sonderregeln (§ 85a Abs. 3, § 74b ZVG).
- ▸Spätere Änderungen des Verkehrswerts. Wird er neu festgesetzt, verschieben sich beide Grenzen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Bargebot und Gesamtgebot?
Das Bargebot ist der Betrag, den Sie im Termin nennen. Das Gesamtgebot im Sinne der Wertgrenzen ist das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte (§ 74a Abs. 1, § 85a Abs. 1 ZVG). Bleibt kein Recht bestehen, sind beide gleich. Grunderwerbsteuer, Zuschlagsgebühr, Zinsen ab Zuschlag und die Sicherheitsleistung zählen nicht zum Gesamtgebot.
Wann gelten die Wertgrenzen nicht mehr?
Nur wenn der Zuschlag in einem früheren Termin desselben Verfahrens wegen der 5/10- oder 7/10-Grenze versagt wurde: Im neuen Termin entfallen beide (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG); nach den Hinweisblättern der Amtsgerichte gilt das auch für alle weiteren Termine. Ein Termin ohne Gebot oder eine Versagung aus anderen Gründen, etwa wegen einer Einstellung des Verfahrens, lässt die Grenzen bestehen. Dasselbe gilt für ein Eigengebot, das der Vertreter des Gläubigers nur abgibt, um die Wertgrenzen zu umgehen: Der Bundesgerichtshof wertet es als rechtsmissbräuchlich und unwirksam, es löst den Wegfall nicht aus (Beschluss vom 19.07.2007, V ZB 15/07).
Wo steht, ob die Grenzen noch gelten?
In der Terminbestimmung: Sie soll angeben, dass der Zuschlag früher aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder § 85a Abs. 1 ZVG versagt wurde (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Im Portaltext steht das oft als Satz wie „Wertgrenzen sind weggefallen“; der Objekt-Import liest diese Aussage aus dem Gerichtstext. Fehlt sie, ist das keine Antwort: Dann fragen Sie das Versteigerungsgericht.
Gelten die Grenzen auch in der Teilungsversteigerung?
Die 5/10-Grenze ja: § 180 Abs. 1 ZVG wendet die Vorschriften der Zwangsversteigerung entsprechend an, und die §§ 181 bis 185 schließen § 85a nicht aus. Bei der 7/10-Grenze kommt es auf den Antrag an. Ihn kann nur ein Berechtigter stellen, dessen Anspruch offen bliebe, Miteigentümer als solche nicht. In der Teilungsversteigerung bleiben aber die Rechte am Anteil des Antragstellers und alle vor- oder gleichrangigen Rechte bestehen (§ 182 Abs. 1 ZVG); einen solchen Berechtigten gibt es deshalb in der Regel nicht. Die Hinweisblätter der Amtsgerichte Brühl und Bochum nennen die 7/10-Grenze in der Teilungsversteigerung nicht anwendbar, das Merkblatt des Amtsgerichts Ludwigshafen sagt, in der Regel gelte nur die 50-%-Grenze, weil für die 70-%-Grenze meist ein antragsberechtigter Gläubiger fehle. Ausgeschlossen ist ein Antrag damit nicht, etwa wenn das Recht eines Berechtigten mit dem Zuschlag erlischt. Im Zweifel fragen Sie das Versteigerungsgericht.
Wer kann den Versagungsantrag nach § 74a stellen?
Ein Berechtigter, dessen Anspruch durch das Meistgebot ganz oder teilweise nicht gedeckt ist, bei 70 % aber voraussichtlich gedeckt wäre, in der Praxis meist ein nachrangiger Gläubiger. Der Schuldner und ein Bieter als solcher können den Antrag nicht stellen. Er ist nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag möglich, und das Gericht lehnt ihn ab, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und einen unverhältnismäßigen Nachteil glaubhaft macht.
Was passiert mit meiner Sicherheitsleistung, wenn der Zuschlag versagt wird?
Haben Sie das Meistgebot abgegeben und wird der Zuschlag versagt, erhalten Sie die Sicherheitsleistung erst nach Rechtskraft der Versagung zurück. Sie tritt frühestens zwei Wochen nach der Verkündung ein (Hinweisblatt des Amtsgerichts Brühl).
Wie lange dauert es bis zum neuen Termin?
Das Gericht bestimmt ihn von Amts wegen. Zwischen dem Termin, in dem der Zuschlag versagt wurde, und dem neuen Termin sollen in der Regel mindestens drei Monate liegen; sechs Monate darf der Abstand nicht überschreiten (§ 74a Abs. 3 ZVG, bei der 5/10-Grenze mit § 85a Abs. 2 Satz 1).
Ersetzt der Check die Angaben des Gerichts?
Nein. Das Gericht gibt das geringste Gebot, die bestehen bleibenden Rechte sowie die 5/10- und 7/10-Grenze im Termin bekannt und erörtert sie. Der Check rechnet sie vorab aus Ihren Angaben aus, damit Sie vorbereitet sind.
Vertiefen
Die Rechtslage und die nächsten Schritte vor dem Termin.
5/10- und 7/10-Wertgrenzen
Die Rechtslage im Detail: Antragsberechtigte, Zusammenspiel der Grenzen, Strategie.
Wiederholungstermin
Was im neuen Termin ohne Wertgrenzen gilt und wie viele Bieter dann kommen.
Zuschlagsversagung
Alle Gründe, aus denen ein Zuschlag scheitern kann, nicht nur die Wertgrenzen.
Geringstes Gebot
Bargebot, bestehen bleibende Rechte und wie beides zusammenhängt.
Verfahren ohne Wertgrenzen
Alle aktiven Objekte, bei denen die Grenzen laut Gerichtstext bereits weggefallen sind.
Budgetrechner
Vom Eigenkapital zum Bietlimit: Wie viel Immobilie können Sie ersteigern?
Wichtiger Hinweis
Der Check ist eine Modellrechnung nach Ihren Angaben und bildet die Wertgrenzen nach §§ 74a und 85a ZVG ab. Die Sonderregeln für Gläubigergebote (§ 85a Abs. 3, § 74b ZVG) berücksichtigt er nicht. Er ist keine Rechtsberatung, keine Zuschlagsprognose und keine Gebotsempfehlung. Verbindlich sind die Beträge und Hinweise, die das Gericht im Termin verkündet. Bei Fragen zum Einzelfall wenden Sie sich an den Rechtspfleger oder an einen Fachanwalt.
Quellen
Gesetz: § 85a ZVG, § 74a ZVG, § 74b ZVG, § 38 ZVG, § 87 ZVG, § 180 ZVG, § 182 ZVG
Rechtsprechung: BGH V ZB 83/06, BGH V ZB 15/07
Hinweisblätter der Amtsgerichte: Brühl, Dorsten, Bochum, Ludwigshafen (Teilungsversteigerung)
Stand: 12. Oktober 2026.