Besichtigung bei Zwangsversteigerungen: Möglichkeiten und Grenzen
Anders als bei einem regulären Immobilienkauf gibt es bei Zwangsversteigerungen keinen garantierten Zugang zum Objekt. Schuldner dürfen den Zutritt regelmäßig verweigern. Dieser Artikel zeigt, was trotzdem möglich ist – und wie man ohne Innenbesichtigung ein fundiertes Bild bekommt.
Auf einen Blick
Ein gesetzliches Besichtigungsrecht für Bieter existiert nicht. Der Schuldner behält das Hausrecht bis zum Eigentumsübergang. In der Praxis gelingen Besichtigungen bei kooperativen Schuldnern, über Mieter oder bei Leerstand. Eine systematische Außenbesichtigung liefert trotzdem wertvolle Informationen.
Abschnitt 1
Gibt es ein Recht auf Besichtigung?
Nein – ein gesetzliches Besichtigungsrecht für Bieter existiert nicht. Der Schuldner behält das Hausrecht nach §§ 858 ff. BGB bis zum Eigentumsübergang vollständig und kann den Zutritt ohne Begründung verweigern.
Einzig der vom Gericht bestellte Sachverständige hat einen gesetzlichen Anspruch auf Zutritt zur Wertermittlung. Bieter sind auf freiwillige Kooperation, Außenbesichtigung oder Alternativinformationen angewiesen.
Abschnitt 2
Wann eine Besichtigung praktisch möglich ist
In der Praxis gelingen Besichtigungen am ehesten bei kooperativen Schuldnern, die parallel einen freihändigen Verkauf erwägen, bei leerstehenden Objekten, bei vermieteten Immobilien über die Mieter sowie bei Eigentumswohnungen über die Hausverwaltung.
Erfahrungsbericht
Abschnitt 3
Wie den Zutritt anfragen
Eine strukturierte Vorgehensweise erhöht die Erfolgsquote deutlich. Die folgenden fünf Wege sind in der Praxis erprobt:
- 1
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Praxistipp
Abschnitt 4
Was der Sachverständige gesehen hat
Das Gutachten ist der wichtigste Ersatz für die eigene Besichtigung. Vier Prüfpunkte sind entscheidend:
- Wurde überhaupt innen besichtigt? „Keine Innenbesichtigung möglich" ist eine wesentliche Einschränkung mit erheblicher Auswirkung auf die Wertaussage.
- Alter der Besichtigung – Gutachten sind oft 6–12 Monate alt. Zwischenzeitliche Schäden bleiben unberücksichtigt.
- Welche Räume wurden gesehen? Keller und Dachgeschoss werden häufig ausgelassen.
- Bildmaterial verfügbar? Fotos geben wertvolle Hinweise auf Zustand und Ausstattung.
Weiterführender Artikel
Verkehrswertgutachten richtig lesen →Abschnitt 5
Außenbesichtigung: was möglich ist
Eine systematische Außenbesichtigung liefert wertvolle Informationen über Gebäudezustand, Umfeld und Bausubstanz – auch ohne Zutritt. Die folgende Checkliste deckt alle relevanten Punkte ab:
Abschnitt 6
Gesprächsführung mit Nachbarn
Nachbarn sind eine wertvolle, oft unterschätzte Informationsquelle. Mögliche Fragen: Wie lange ist der Schuldner dort? Gibt es bekannte Probleme mit dem Gebäude? Ist das Objekt aktuell bewohnt oder leerstehend? Was wissen sie über die Bausubstanz oder frühere Renovierungen?
Wichtig: Neutral und offen fragen. Keine suggestiven Fragen stellen, die den Eindruck erwecken, man wisse bereits alles über die persönliche Situation des Schuldners.
Abschnitt 7
Wenn der Zutritt verweigert wird
Verweigert der Schuldner den Zutritt, bleibt nur: akzeptieren und das Risiko konsequent in die Bietgrenze einpreisen. Folgende Maßnahmen helfen:
- Höherer Sicherheitsabschlag auf die Bietgrenze (5–15 %), abhängig von Objekt und Marktlage.
- Mehr Gewicht auf Gutachten-Plausibilität legen – insbesondere auf Annahmen zum Instandhaltungszustand.
- Bauakten-Einsicht beim Bauordnungsamt beantragen (§ 29 VwVfG).
- Energieausweis anfordern, wenn dieser im Gutachten oder Aushang verfügbar ist.
- Altlasten- und Baulastenrecherche sind in diesem Fall umso wichtiger.
Abschnitt 8
Spezialfälle
Bestimmte Objektkategorien folgen eigenen Regeln bei der Zugänglichkeit:
Abschnitt 9
Rechtliche Fallstricke
- Kein heimliches Betreten → Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Keine Manipulation von Schlössern oder Türen
- Keine Drohnenaufnahmen über Privatgrundstücke – Persönlichkeitsrechtsverletzung
- Fotos vom öffentlichen Straßenraum sind meist zulässig
- Schuldner darf Fotos des Objekts untersagen, auch aus dem öffentlichen Raum in bestimmten Konstellationen
Praxistipp
FAQ