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Zwangsversteigerungen ohne Wertgrenzen

Bei 262 aktiven Verfahren weist die Bekanntmachung des Amtsgerichts aus, dass die Wertgrenzen weggefallen sind — rund 7 % aller laufenden Verfahren. Für den kommenden Termin gelten die Untergrenzen von 5/10 und 7/10 des Verkehrswerts dort nicht mehr: Ein Gebot unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts kann den Zuschlag bekommen.

Dazu kommt es, wenn ein früherer Termin genau an diesen Grenzen gescheitert ist. Was das rechtlich bedeutet, steht im Artikel zu den 5/10- und 7/10-Wertgrenzen. Diese Seite zeigt, welche Objekte es gerade betrifft.

Kennzahlen

Verfahren
262

von 3.558 aktiven

Amtsgerichte
136

in 228 Orten

Gutachten hinterlegt
114

von 262 Verfahren

Nächster Termin
2. September 2026

laut Bekanntmachung

Alle Zahlen sind Mindestzahlen: Sie zählen die Verfahren, bei denen die Veröffentlichung den Wegfall ausdrücklich nennt. Wo sie dazu schweigt, zählt ein Verfahren hier zu den übrigen — nicht, weil das geprüft wäre, sondern weil nichts anderes bekannt ist. Stand: 2. September 2026.

Was hier wegfällt — und was unverändert gilt

Weggefallen

Die 5/10-Grenze des § 85a ZVG und die 7/10-Grenze des § 74a ZVG. Ein Gebot darunter kann den Zuschlag bekommen; ein Beteiligter kann die Versagung nicht mehr allein mit der Höhe begründen.

Unverändert

Das geringste Gebot bleibt bestehen — bestehenbleibende Rechte und Verfahrenskosten gehören weiter dazu. Ebenso die Sicherheitsleistung, die vor der Bietstunde bereitstehen muss. Ihr verbindlicher Betrag steht in der Bekanntmachung des jeweiligen Termins.

Aktuelle Termine

Die nächsten Termine, nach Datum sortiert. Die Spalte „Gutachten“ sagt, ob im Portal ein Dokument hinterlegt ist.

Alle 262 Termine in der Objektsuche

Wo diese Verfahren liegen

Der Anteil schwankt regional deutlich. Gezeigt sind Länder mit mindestens 10 Verfahren — darunter verschieben zwei Fälle den Wert zu stark, um daraus einen Rang zu machen.

Mit weniger als 10 Verfahren, deshalb ohne Rang: Saarland (6), Baden-Württemberg (5), Brandenburg (4), Mecklenburg-Vorpommern † (2), Hamburg † (nicht messbar) und Schleswig-Holstein † (nicht messbar).

Über alle Länder hinweg ist die größte Gruppe Einfamilienhaus mit 113 Verfahren. Nach Objektart getrennt liegen die Anteile eng beieinander — die Region trennt hier stärker als die Art des Objekts.

Was der Verkehrswert hier sagt — und was nicht

Der Median-Verkehrswert dieser Verfahren liegt bei 145.100 €, im gesamten aktiven Bestand bei 175.000 €. 102 dieser 262 Verfahren liegen bei bis zu 100.000 €.

Dieser Abstand ist kein Preisnachlass. Er entsteht überwiegend dadurch, wo diese Verfahren liegen: In den Ländern mit den höchsten Anteilen sind die Verkehrswerte ohnehin niedriger. Innerhalb einzelner Länder verschwindet der Abstand oder kehrt sich um. Der Verkehrswert ist der vom Gericht festgesetzte Wert und die Bezugsgröße für Sicherheitsleistung und Wertgrenzen — nicht der zu erwartende Zuschlagspreis. Ob und zu welchem Betrag ein Zuschlag erteilt wurde, geht aus den Bekanntmachungen der Gerichte nicht hervor; wir können es deshalb nicht ausweisen.

Dass ein Termin an den Wertgrenzen gescheitert ist, heißt zunächst nur eines: Beim ersten Anlauf hat niemand genug geboten. Die Gründe dafür — Zustand, Lage, Rechte in Abteilung II, fehlender Zugang zur Besichtigung — stehen nicht in dieser Liste, sondern im Gutachten und in der Bekanntmachung.

Woher die Angabe stammt — und wo die Messung endet

Die Angabe stammt wörtlich aus der Bekanntmachung des Amtsgerichts. Auf jeder Objektseite steht der Originalsatz als Zitat, damit er nachlesbar bleibt. Die Zuordnung zu dieser Liste nehmen wir maschinell vor; Verneinungen wie „noch nicht weggefallen“ werden dabei ausdrücklich als Gegenteil gewertet. Maßgeblich ist in jedem Fall die Veröffentlichung des Gerichts.

Nicht alle Länder liefern dieselbe Datentiefe. In Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein stammen die Termine nicht aus dem Justizportal, sondern aus anderen amtlichen Quellen, die kein eigenes Hinweisfeld führen. Dort erkennen wir den Wegfall nur, wenn er in der Objektbeschreibung steht — die Zahlen dieser Länder sind deshalb zu niedrig.

Wo kein Wegfall ausgewiesen ist, heißt das nicht, dass die Wertgrenzen gelten — es heißt, dass die Veröffentlichung dazu schweigt. Eine Gegenliste „mit Wertgrenzen“ gibt es hier deshalb bewusst nicht. Die Liste wechselt außerdem schneller, als ihre Größe vermuten lässt: Termine laufen ab, neue kommen hinzu.

Ein Beispiel

Gerechnet mit dem Median-Verkehrswert dieser Liste, 145.100 €. Die 5/10-Grenze läge damit bei 72.600 €, die 7/10-Grenze bei 101.600 €.

Im ersten Termin — die Wertgrenzen gelten
0 €5/107/10145.100 €
In diesem Termin — die Wertgrenzen sind weggefallen

Die untere Kante bleibt trotzdem nicht bei null: Das geringste Gebot deckt weiterhin die bestehenbleibenden Rechte und die Verfahrenskosten. Es ist nur nicht mehr an den Verkehrswert gekoppelt.

GebotIm ersten Termin wäre das
65.300 €(45 %)zwingend versagt (§ 85a ZVG)
87.100 €(60 %)auf Antrag angreifbar (§ 74a ZVG)
110.300 €(76 %)ohne Weiteres möglich

In einem Termin ohne Wertgrenzen kann in allen drei Fällen der Zuschlag erteilt werden. Der Unterschied liegt allein unterhalb von 7/10: Dort muss das Gericht im ersten Termin entweder zwingend versagen, oder ein Beteiligter kann die Versagung beantragen — hier kann er das wegen der Höhe des Gebots nicht mehr.

Beispielrechnung, kein Angebot: Für jedes einzelne Objekt gelten der dort festgesetzte Verkehrswert und die Bedingungen der Bekanntmachung.

Wie die beiden Grenzen entstehen, wer die Versagung beantragen darf und was im Wiederholungstermin passiert, steht ausführlich im Artikel zu den 5/10- und 7/10-Wertgrenzen in unserer Wissensdatenbank.

5/10 und 7/10: die Wertgrenzen im ZVGWiederholungstermin: die zweite ChanceGeringstes Gebot: was bestehen bleibtObjekte unter 100.000 €