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Sanierung & Modernisierung · Artikel 03

Energetische Sanierung und Pflichten nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz

Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für Ersteher bleiben die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke und die Anforderungen bei Änderungen an Außenbauteilen – mit neuen Paragrafen. Neu sind die freie Heizungswahl mit „Biotreppe“ für Gas- und Ölheizungen und der Wegfall der Betriebsverbote für alte Heizkessel.

Hinweis: Alle Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Bau-, Rechts-, Steuer-, Energie-, Fördermittel- oder Immobilienberatung. Stand: 28. September 2026.

Auf einen Blick

Bei Zwangsversteigerungsobjekten ist die Datenlage oft schlecht. Deshalb sollte direkt nach Zuschlag ein energetischer Check mit Energieeffizienz-Experte, Schornsteinfeger und Fachplanern erfolgen. Kosten auslösen können vor allem die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke (§ 35 GModG, früher § 47 GEG) und die Anforderungen bei Bauteiländerungen (§ 36 GModG, früher § 48 GEG). Die 65-%-Regel und die Betriebsverbote für alte Heizkessel gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr; wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Bio-Anteil sicherstellen (§ 43 GModG).

Abschnitt 1

Prüfbaum nach Zuschlag

Unmittelbar nach dem Zuschlag sollten folgende Prüffragen systematisch abgearbeitet werden. Die Antworten bestimmen, welche Pflichten nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz greifen und welche Investitionen einzuplanen sind.

PrüffrageRelevanz
Ist die oberste Geschossdecke oder das Dach ausreichend gedämmt?§ 35 GModG (früher § 47 GEG)
Werden Außenbauteile erneuert oder ersetzt?§ 36 GModG und Anlage 7
Ist die Heizung alt oder defekt?Kein Betriebsverbot mehr; Zustand, Kosten und Förderung prüfen
Wird eine neue Heizung eingebaut?§§ 42, 43 GModG (Biotreppe bei Gas/Öl)
Gibt es eine WEG?Beschlüsse, Gemeinschaftseigentum
Gibt es Denkmalschutz?§ 105 GModG / Landesrecht
Wird vermietet oder verkauft?Energieausweis und Angaben
Sollen Fördermittel genutzt werden?Antrag vor Auftrag, EEE

Abschnitt 2

§ 35 GModG: Oberste Geschossdecke

§ 35 GModG – bis Juli 2026 § 47 GEG, inhaltlich übernommen – betrifft die Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn statt der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt. Für Käufer bedeutet das: Dachboden und Dachaufbau müssen direkt geprüft werden.

Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke (§ 35 GModG) trifft den jeweiligen Eigentümer grundsätzlich sofort. Nur bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, muss erst der neue Eigentümer nachrüsten – innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag (§ 35 Abs. 3 GModG). Ein ungedämmter Dachboden gehört deshalb schon vor dem Gebot in den Kostenplan.

Abschnitt 3

§ 36 GModG: Änderungen an Außenbauteilen

Wenn Außenbauteile beheizter oder gekühlter Räume erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, müssen bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) gemäß Anlage 7 eingehalten werden (§ 36 GModG, bis Juli 2026 § 48 GEG). Das ist besonders relevant bei:

  • Fenstertausch
  • Fassadensanierung
  • Dachdämmung
  • Außentüren
  • Kellerdecken
  • Außenwänden

Praxishinweis

Ein geplanter Fenstertausch löst § 36 GModG aus. Gleichzeitig kann sich das Lüftungskonzept ändern, und bei schlecht gedämmten Wänden steigt das Risiko von Feuchteproblemen. Energetische Einzelmaßnahmen sollten daher immer im Gesamtsystem betrachtet werden.

Abschnitt 4

Alte Heizkessel: Betriebsverbot entfallen

Bis Juli 2026 verbot § 72 GEG den Betrieb bestimmter alter Heizkessel – etwa von Öl- und Gaskesseln, die vor 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre waren. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sind die §§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen. Ein alter Kessel muss also nicht mehr allein wegen seines Alters ausgetauscht werden.

Für Ersteher ändert das die Rechnung, nicht die Sorgfalt: Bei ZVG-Objekten ist das Heizungsalter oft unbekannt, weil keine vollständige Besichtigung möglich war. Der Zustand entscheidet, ob die Anlage den nächsten Winter übersteht und welche Förderung bei einem Austausch greift – etwa der Klimageschwindigkeitsbonus der KfW 458 beim Ersatz alter fossiler Heizungen. Den Check nach Zuschlag ersetzt der Wegfall des Verbots deshalb nicht.

Abschnitt 5

Neue Heizung: freie Wahl mit Biotreppe (§§ 42, 43 GModG)

Die 65-%-Regel für neue Heizungen gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Wer eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt, wählt frei unter zehn Optionen (§ 42 GModG) – von Gas-, Öl- und Flüssiggasheizung über Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse und Hybridheizungen bis zum Wärmenetz.

Wer sich für eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung entscheidet und sie nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss aber sicherstellen, dass ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt (§ 43 Abs. 1 GModG). Diese „Biotreppe“ steigt in vier Stufen:

Biotreppe für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen (§ 43 GModG)
  1. ab 1. Januar 2029mind. 10 %
  2. ab 1. Januar 2030mind. 15 %
  3. ab 1. Januar 2035mind. 30 %
  4. ab 1. Januar 2040mind. 60 %

Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff. Anrechenbar sind unter Bedingungen auch Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung und Wärmepumpen-Hybride (§ 43 Abs. 3–5).

Für Ersteher wichtig ist die Ausnahme bei Heizungsausfall: Fällt die vorhandene Heizung irreparabel aus und wird deshalb eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, gilt die Bio-Pflicht bei einem Einbau im Jahr 2028 erst zwölf Monate nach dem Einbau; ab 2029 läuft eine bis dahin bestehende Pflicht zwölf Monate unverändert weiter (§ 43 Abs. 7 GModG). Eine Quote, die Versorger ab 2045 zu vollständig klimaneutralen Brennstoffen verpflichtet, ist angekündigt (§ 42a GModG), aber noch nicht beschlossen.

Die freie Wahl ist eine Kostenfrage auf Jahrzehnte: Eine neue Gas- oder Ölheizung bindet an Bio-Brennstoffe, deren Preis heute niemand kennt. Wer nach Zuschlag eine neue Heizung einbauen will oder muss, sollte deshalb vor Beauftragung einen Energieeffizienz-Experten einbinden und den Förderantrag (KfW 458) vor Vertragsschluss stellen – oder den Vertrag unter der Bedingung der Förderzusage schließen.

Abschnitt 6

WEG-Sonderfall

Bei Eigentumswohnungen sind viele energetische Maßnahmen Gemeinschaftseigentum. Ein Ersteher kann nicht jede Maßnahme allein entscheiden. WEG-Beschlüsse, Rücklagen und Sonderumlagen sind zu prüfen.

  • Fassade
  • Dach
  • Fenster je nach Teilungserklärung
  • Heizung bei Zentralanlage
  • Steigleitungen
  • Dämmung

Abschnitt 7

Sofort-Check nach Zuschlag

Diese Checkliste sollte direkt nach dem Zuschlag abgearbeitet werden, bevor Aufträge erteilt oder Fördermittel beantragt werden:

  1. 1Energieausweis und Gutachten sichern.
  2. 2Heizungsalter prüfen.
  3. 3Schornsteinfeger kontaktieren.
  4. 4Dach / oberste Geschossdecke prüfen.
  5. 5Fenster / Fassade / Dach als Außenbauteile bewerten.
  6. 6WEG-Unterlagen prüfen.
  7. 7Energieeffizienz-Experten einbinden.
  8. 8Fördermittel vor Auftrag prüfen.
  9. 9Pflichten nach dem GModG in den Bauzeitplan aufnehmen.

Abschnitt 8

Praxisfall: Fensterwechsel löst Anforderungen aus

Ein Käufer möchte nur alte Fenster tauschen. Dadurch wird § 36 GModG relevant. Gleichzeitig kann sich das Lüftungskonzept ändern, und bei schlecht gedämmten Wänden steigt das Risiko von Feuchteproblemen. Energetische Einzelmaßnahmen sollten daher immer im Gesamtsystem betrachtet werden.

Darüber hinaus kann der Fenstertausch eine Fördermöglichkeit über BAFA BEG Einzelmaßnahmen eröffnen – vorausgesetzt, der Antrag wurde vor Auftragserteilung gestellt und ein Energieeffizienz-Experte ist eingebunden.

Abschnitt 9

Zahlen, die Käufer kennen sollten

ThemaZahl / SchwelleBedeutung
§ 35 GModG oberste GeschossdeckeU-Wert 0,24 W/(m²K)Dämmstandard, wenn Pflicht greift
§ 35 GModG Nachrüstpflichtgilt grundsätzlich sofortZwei-Jahres-Frist nur bei Häusern mit höchstens zwei Wohnungen, die seit dem 1. Februar 2002 vom Eigentümer bewohnt waren (§ 35 Abs. 3)
§ 36 GModG AußenbauteileAnlage 7Anforderungen bei Bauteiländerung
§ 43 GModG neue Gas-/Ölheizung10 % Bio-Anteil ab 2029, 60 % ab 2040gilt bei Einbau nach dem 29.07.2026
Alte Heizkesselkein Betriebsverbot mehr§§ 71–73 GEG gestrichen
Energieausweis (§ 80 GModG)Pflicht bei Verkauf/VermietungDatenquelle, aber Zustand prüfen

Abschnitt 10

Heizungstausch: Kosten- und Förderlogik nicht verwechseln

Selbst bei hoher Förderung bleibt erheblicher Liquiditätsbedarf. Außerdem ist Förderung nicht automatisch garantiert und an Voraussetzungen gebunden. Die KfW-Heizungsförderung 458 bezuschusst höchstens 70 % – 80 % nur bei niedrigem Haushaltseinkommen – und das nur auf förderfähige Kosten von höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt diese Grenze halbjährlich um 750 €, der Klimageschwindigkeitsbonus um 4 Prozentpunkte.

Beispiel: Heizungstausch im Einfamilienhaus

Frei gewählte Kosten; Zuschuss mit der Obergrenze von 70 %, Stand der KfW-Konditionen September 2026.

  1. Heizung inkl. Nebenarbeiten36.000 €
  2. −Zuschuss: 70 % von höchstens 28.000 € förderfähigen Kosten19.600 €
  3. =Eigenanteil16.400 €

Fast die Hälfte der Kosten bleibt trotz 70 % Förderung beim Ersteher – und weil der Zuschuss erst nach der Umsetzung fließt, ist bis dahin der volle Betrag vorzufinanzieren.

Abschnitt 11

Risiken bei ZVG-Objekten

SituationRisiko
Heizung defekt nach ZuschlagSofortbedarf, Förderzeitpunkt kritisch; Ausnahme § 43 Abs. 7 GModG prüfen
Dachboden ungedämmtNachrüstpflicht möglich
Fenstertausch geplantAußenbauteilanforderung und Lüftung
WEG mit ZentralheizungBeschluss und Kostenverteilung
DenkmalAbweichungen / Genehmigung
Keine InnenbesichtigungHeizung und Dämmung unbekannt

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich nach Zuschlag sofort energetisch sanieren?

Nicht pauschal. Es kommt auf Gebäude, Bauteile, Heizung und Maßnahmen an. Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke (§ 35 GModG) kann nach einem Eigentümerwechsel greifen; einen Zwang zum Heizungstausch wegen des Kesselalters gibt es seit Juli 2026 nicht mehr.

Was ist der größte Fehler?

Einzelmaßnahmen wie Fenster oder Heizung isoliert zu planen, ohne Gebäudehülle, Lüftung, Förderung und Pflichten zu prüfen.

Wer sollte prüfen?

Energieeffizienz-Experte, Fachplaner und Schornsteinfeger.

Kann Denkmalschutz die energetischen Pflichten beeinflussen?

Ja, bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz können besondere Regeln und Abwägungen relevant sein (§ 105 GModG).

Darf ich nach Zuschlag noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja. Seit dem 29. Juli 2026 ist die Heizungswahl frei (§ 42 GModG). Bei einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung gilt aber die Biotreppe: ab 2029 mindestens 10 %, ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus Bio-Brennstoffen oder Wasserstoff (§ 43 GModG).

Quellen & fachliche Grundlage

  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis 28.07.2026 Gebäudeenergiegesetz), insbesondere §§ 35, 36, 42, 42a, 43, 80, 105 sowie Anlage 7; Änderungsgesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226.
  • Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (29.07.2026).
  • Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), insbesondere § 90 ZVG.
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): KfW Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) und BAFA BEG Einzelmaßnahmen.
  • KfW: Merkblatt Zuschuss 458 Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, Stand 09/2026.
  • Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1.
  • Statistisches Bundesamt (Destatis): Baupreise für Wohngebäude und Instandhaltung.

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Ersteher
Wer den Zuschlag erhalten hat und damit Eigentümer geworden ist — abzugrenzen vom bloßen Bieter oder Meistbietenden.
§ 90 ZVG
Die Norm, nach der das Eigentum mit dem Zuschlag übergeht — nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch.
Zwangsverwaltung
Vollstreckung in die Erträge eines Grundstücks: Ein Zwangsverwalter zieht die Mieten ein, das Eigentum bleibt beim Schuldner. Abzugrenzen von der Zwangsversteigerung.

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