Abschnitt 1
Abgrenzung der Begriffe
Im Zwangsversteigerungsverfahren sind verschiedene Rollen zu unterscheiden. Der Begriff „Ersteher" ist rechtlich präzise und bezeichnet nur denjenigen, dem der Zuschlag tatsächlich erteilt wurde:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Bieter | Gibt ein Gebot ab |
| Meistbietender | Hat das höchste Gebot abgegeben |
| Ersteher | Erhält den Zuschlag |
| Eigentümer | Wird grundsätzlich durch Zuschlag nach § 90 ZVG |
| Besitzer | Hat tatsächliche Sachherrschaft |
Abschnitt 2
Pflichten und Aufgaben des Erstehers
| Aufgabe | Warum relevant |
|---|---|
| Bargebot zahlen | Zahlungspflicht aus Zuschlag |
| Zinsen beachten | § 49 ZVG: 4 % p.a. ab Zuschlag |
| Grunderwerbsteuer prüfen | Erwerbsnebenkosten einplanen |
| Versicherung organisieren | Risikoübergang mit Zuschlag |
| Besitzlage klären | Übergabe und ggf. Räumung |
| Mietverhältnisse prüfen | § 57/57a ZVG: Kündigung oder Übernahme |
| Grundbuchberichtigung einplanen | Eigentum muss eingetragen werden |
Abschnitt 3
Beispiel
Ein Bieter ist Meistbietender, aber der Zuschlag wird nach § 85a ZVG versagt, weil das Gebot unter der 5/10-Grenze liegt. Er wird nicht Ersteher. Erst wenn der Zuschlag erteilt wird – entweder sofort oder in einem späteren Termin – ist die betreffende Person Ersteher.
Praxishinweis
Der Eigentumsübergang erfolgt mit Zuschlag, nicht erst mit Grundbucheintragung. Die Grundbuchberichtigung ist dennoch zeitnah zu veranlassen.
Fachliche Grundlage
Quellen
- ZVG §§ 10, 11, 44, 49, 50, 52, 57, 57a, 67–70, 81, 83, 85a, 90, 91, 93, 146, 180
- ZPO §§ 704, 750, 794
- BGB §§ 566 ff., 573 ff.
- Rechtspflegergesetz (RPflG) §§ 1–3, 9
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) § 1
- Amtliche Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de