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Methodik · gilt für alle Ausgaben

Wie die Zahlen des Marktberichts entstehen

Diese Seite beschreibt Erhebung, Zählweise und Grenzen des Quartalsberichts. Sie ist bewusst vollständig: Wer eine unserer Zahlen zitiert, soll vorher wissen, was sie aussagt – und was nicht.

Datenquelle

Woher die Daten kommen

Grundlage sind die öffentlichen Bekanntmachungen der Amtsgerichte zu Zwangsversteigerungsterminen, wie sie die Justizportale der Länder veröffentlichen. Wir rufen diese Bekanntmachungen täglich ab und führen sie in einem eigenen Bestand zusammen, in dem jedes Verfahren über Aktenzeichen und Gericht eindeutig bleibt.

Erfasst wird, was das Gericht selbst veröffentlicht: Termin, Amtsgericht, Aktenzeichen, Objektart, Lage und – sofern angegeben – der festgesetzte Verkehrswert. Ändert ein Gericht einen Termin oder hebt er ihn auf, wird auch das aus der Bekanntmachung übernommen; die Änderung wird mit ihrem Zeitpunkt festgehalten, nicht überschrieben.

Die eigene Erfassung beginnt am 13. April 2026. Alles, was vorher stattfand, liegt uns nicht vor.

Zählweise

Was gezählt wird

Ein Quartal umfasst alle Verfahren, deren Versteigerungstermin in diesen drei Monaten liegt – nicht die, die in diesem Zeitraum neu bekanntgemacht wurden. Der Bericht misst damit den Durchsatz des Quartals, nicht den Bestand zu einem Zeitpunkt.

Jedes Verfahren zählt einmal, auch wenn es mehrere Grundstücke umfasst. Verschiebt ein Gericht einen Termin in ein anderes Quartal, zählt das Verfahren dort, wo der Termin am Datenstand steht.

Verkehrswert-Kennzahlen rechnen nur über Verfahren mit einem veröffentlichten Wert von mindestens 1.000 Euro; darunter liegende Angaben sind Platzhalter, keine Bewertung. Der angegebene Median ist deshalb der Median dieser Teilmenge, und wie groß sie ist, steht in jeder Ausgabe dabei.

Objektarten werden aus dem frei formulierten Text der Bekanntmachung zu groben Gruppen zusammengefasst. Der Rohtext gibt keine feinere Aufteilung her, ohne dass geraten werden müsste – deshalb wird nicht feiner aufgeteilt.

Leitkennzahl

Die Aufhebungsquote ist eine Untergrenze

Die Aufhebungsquote setzt die Zahl der vom Gericht aufgehobenen Termine ins Verhältnis zu allen Terminen des Quartals, deren Datum am Datenstand bereits verstrichen war. Noch ausstehende Termine stehen nicht im Nenner – sonst sänke die Quote allein dadurch, dass man früher misst.

Als aufgehoben zählt ein Verfahren nur, wenn das Gericht das in der Bekanntmachung selbst so mitteilt. Verfahren, die ohne Angabe eines Grundes aus der Liste verschwinden, zählen nicht als Aufhebung, sondern werden getrennt geführt.

Warum die Quote eher zu niedrig als zu hoch ist

Hebt ein Gericht einen Termin erst nach dem Termindatum öffentlich auf, ist das Verfahren bei uns zu diesem Zeitpunkt bereits als verstrichen erfasst und wandert nicht mehr in die Aufhebungen. Der Messfehler geht dadurch ausschließlich in eine Richtung: nach unten. Die veröffentlichte Quote ist eine Untergrenze – die tatsächliche liegt darüber. Formulierungen wie „mindestens jede siebte“ sind deshalb belastbar, eine auf die Nachkommastelle genaue Aussage wäre es nicht.

Grenzen

Wo die Abdeckung Lücken hat

Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sind unterrepräsentiert. Ein erheblicher Teil der dortigen Termine wird nicht über das Justizportal veröffentlicht, das wir auswerten, sondern über einen anderen Bekanntmachungsweg. Die Zahlen dieser beiden Länder sind deshalb Untergrenzen; in Ranglisten und Vergleichen zwischen Ländern führen wir sie gesondert und markiert.

Das betrifft auch die Bundeszahl: Die bundesweite Terminzahl eines Quartals ist um den nicht erfassten Teil dieser beiden Länder zu niedrig. Wir weisen sie trotzdem aus, weil sie für alle übrigen vierzehn Länder vollständig ist – aber wir nennen die Lücke in jeder Ausgabe.

Ehrlichkeit

Was nicht enthalten ist

Keine Zuschläge, keine Erlöse

Die öffentlichen Bekanntmachungen enthalten den Termin und den Verkehrswert, nicht das Ergebnis. Ob ein Zuschlag erteilt wurde und zu welchem Gebot, geht daraus nicht hervor. Jede Zahl, die einen Versteigerungserlös behauptet, stammt nicht aus diesem Bericht.

Kein Vorjahres- und kein Vorquartalsvergleich

Mit einer Erfassung ab dem 13. April 2026 gibt es kein Vorjahresquartal und kein vollständiges zweites Quartal 2026. Veränderungsraten wären damit rechnerisch nicht darstellbar – wir veröffentlichen sie deshalb nicht, auch nicht als Näherung. Ab dem dritten Quartal 2027 ist ein Vorjahresvergleich erstmals möglich.

Keine Aussage über einzelne Objekte oder Personen

Der Bericht besteht ausschließlich aus Summen und Quoten. Einzelne Verfahren, Adressen oder beteiligte Personen sind nicht Gegenstand der Veröffentlichung und werden auch auf Anfrage nicht in dieser Form herausgegeben.

Nachprüfbarkeit

Wie Datenstände abgelegt werden

Der Bestand läuft täglich weiter. Eine veröffentlichte Zahl darf sich dadurch nicht ändern – sonst wäre jede frühere Zitierung im Nachhinein unbelegbar. Deshalb wird zu jedem Bericht ein eingefrorener Datenstand erzeugt: eine Datei mit den verdichteten Zahlen und ein Begleitdokument, das Stichtag, Erhebungsweg, Grundgesamtheit je Kennzahl und die Abdeckungsgrenzen festhält. Die Seite zeigt diese Zahlen an; sie berechnet nichts selbst.

Diese Datenstände werden nie überschrieben. Muss eine Zahl korrigiert werden, entsteht ein neuer Datenstand mit neuem Stichtag, und die Korrektur wird in der Ausgabe vermerkt. Jede Ausgabe nennt ihren Datenstand und eine Prüfsumme, über die sich belegen lässt, dass die angezeigten Zahlen die erhobenen sind.

Nutzung

Zitieren und Rückfragen

Die Zahlen dürfen unter Nennung der Quelle frei verwendet werden. Bitte geben Sie neben der Quelle auch Quartal und Datenstand an, etwa: „Versteigerungspilot, Marktbericht Q3 2026, Datenstand 30. September 2026“.

Für Auswertungen, die über die veröffentlichte Ausgabe hinausgehen – ein einzelnes Amtsgericht, ein Landkreis, eine bestimmte Objektart –, schreiben Sie an info@versteigerungspilot.de. Wir liefern solche Auszüge auf demselben Datenstand wie die Ausgabe, damit die Zahlen zueinander passen.