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Due Diligence · Artikel 08

Erbbaurecht bei Zwangsversteigerungen: Günstig bieten, aber mit Risikoaufschlag

Erbbaurecht-Objekte werden in Zwangsversteigerungen zu günstigen Preisen zugeschlagen – und das hat Gründe. Restlaufzeit, Erbbauzins und Heimfall-Klauseln können aus einem scheinbaren Schnäppchen eine langfristige Belastung machen. Dieser Artikel erklärt alle wesentlichen Prüfpunkte.

Abschnitt 1

Was ist ein Erbbaurecht?

Auf einen Blick

Ein Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Es wird nach dem Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) für einen befristeten Zeitraum bestellt, typisch 60 bis 99 Jahre, und ist rechtlich dem Grundstückseigentum gleichgestellt. Es führt ein eigenes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch.

Rechtsgrundlage: Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG), § 1 ErbbauRG. Das Erbbaurecht ist wie Grundeigentum belastbar (Grundschulden möglich), veräußerbar und vererblich – aber es läuft aus. Das ist der entscheidende Unterschied zu Volleigentum.

Abschnitt 2

Die Beteiligten

Erbbaurechtsgeber

Grundstückseigentümer. Häufig Kirchen, Stiftungen, Kommunen.

Erbbauberechtigter (Schuldner)

Wer das Gebäude errichtet hat und nutzt.

Ersteher

Tritt in die Rolle des Erbbauberechtigten ein. Übernimmt alle Rechte und Pflichten.

Viele Erbbaurechtsvereinbarungen wurden mit Kirchen oder Kommunen geschlossen, die auf langfristige Kooperation ausgerichtet sind. Der neue Erbbauberechtigte wird oft als Partner gesehen, nicht als Gegner.

Abschnitt 3

Zwei Grundbücher beachten

Auf einen Blick

Bei Erbbaurechten existieren zwei Grundbücher: das Grundbuch des belasteten Grundstücks und das eigenständige Erbbaugrundbuch. Für die Zwangsversteigerung ist das Erbbaugrundbuch relevant, weil dort Grundschulden, Hypotheken und andere Belastungen des Erbbaurechts eingetragen sind. Beide Grundbücher müssen vor einem Gebot geprüft werden.

Grundbuch des Grundstücks

Stammgrundstück

Zeigt, wem das Grundstück gehört und welche Lasten auf dem Grundstück selbst ruhen. Das Erbbaurecht erscheint hier als Belastung in Abteilung II.

Erbbaugrundbuch

Erbbaurechtsblatt

Eigenständiges Grundbuchblatt für das Erbbaurecht. Hier sind Grundschulden, Hypotheken und sonstige Belastungen des Erbbaurechts eingetragen. Dieses Blatt wird bei der Zwangsversteigerung versteigert.

Abschnitt 4

Restlaufzeit als zentraler Wertfaktor

Auf einen Blick

Die Restlaufzeit des Erbbaurechts ist der entscheidende Wertfaktor. Objekte mit 80+ Jahren Restlaufzeit erreichen ungefähr 85 bis 95 Prozent des Verkehrswertes eines vergleichbaren Volleigentums, bei 40 Jahren sinkt der Anteil auf 55 bis 70 Prozent.

RestlaufzeitOrientierungswert (% des Volleigentums)
80+ Jahre85–95 %
60 Jahre75–85 %
40 Jahre55–70 %
25 Jahre40–55 %
15 Jahre20–35 %
unter 10 JahreNur noch Restwert-Fragmente

Diese Werte variieren stark je nach Vertragsgestaltung, Entschädigungsregelung und Lage. Für die Finanzierung: Banken finanzieren in der Regel nur Erbbaurechte mit deutlich mehr als 60 Jahren Restlaufzeit.

Abschnitt 5

Der Erbbauzins

Der Erbbauzins ist die laufende Zahlung des Erbbauberechtigten an den Erbbaurechtsgeber. Typisch sind 3–5 % des Bodenwertes pro Jahr. Anpassungsklauseln, die den Erbbauzins an den Verbraucherpreisindex koppeln, sind üblich.

Bei einer Zwangsversteigerung bleibt der Erbbaurechtsvertrag bestehen. Der Ersteher zahlt den Erbbauzins ab dem Tag des Zuschlags. Etwaige Rückstände des Schuldners sind vorab zu prüfen.

Wichtiger Hinweis

Erbbauzins-Rückstände können im Erbbaugrundbuch als Reallast eingetragen sein. Unbedingt prüfen – diese Belastungen gehen auf den Ersteher über!

Abschnitt 6

Der Heimfall

Auf einen Blick

Heimfall bezeichnet den Rückfall des Erbbaurechts samt Gebäude an den Erbbaurechtsgeber. Typische vertragliche Heimfall-Tatbestände sind Erbbauzins-Rückstände, Insolvenz des Erbbauberechtigten oder Zwangsversteigerung. Die Entschädigung erfolgt meist nicht zum vollen Verkehrswert.

Typische Heimfall-Tatbestände

  • Erbbauzins-Rückstände über einen bestimmten Zeitraum
  • Insolvenz des Erbbauberechtigten
  • Zwangsversteigerung des Erbbaurechts
  • Nutzungsänderung ohne Zustimmung
  • Vertragswidrige bauliche Veränderungen

Kritischer Prüfpunkt

Manche Erbbaurechtsverträge sehen vor, dass der Erbbaurechtsgeber bei Zwangsversteigerung ein Heimfall-Recht erhält. Das ist einer der wichtigsten Prüfpunkte vor einem Gebot!

Entschädigung bei Heimfall: Meist nicht zum Marktwert, sondern zum „angemessenen" Wert – vertragliche Regelungen sehen oft 2/3 oder 3/4 des Verkehrswertes vor. Den genauen Erbbaurechtsvertrag prüfen!

Abschnitt 7

Zustimmungsvorbehalte

Der Erbbaurechtsgeber hat in vielen Verträgen weitreichende Mitspracherechte:

  • Zustimmungsrecht bei Veräußerung des Erbbaurechts
  • Zustimmungsrecht bei Belastung (z. B. neue Grundschuld)
  • Vorkaufsrecht bei Verkauf
  • Mitsprache bei Nutzungsänderungen (z. B. Wohnen → Gewerbe)

Im Zwangsversteigerungsverfahren selbst sind Zustimmungsvorbehalte oft nicht durchsetzbar – das Gericht versteigert auch gegen Widerstand des Erbbaurechtsgebers. Nach dem Zuschlag werden solche Klauseln aber relevant, etwa bei einer späteren Weiterveräußerung oder Refinanzierung.

Abschnitt 8

Erbbauzins-Anpassungen

Die meisten Erbbaurechtsverträge enthalten Wertsicherungsklauseln, die den Erbbauzins an den Verbraucherpreisindex (VPI) koppeln. Anpassungen erfolgen typisch alle 5 oder 10 Jahre.

Die Rechtsprechung verlangt, dass Anpassungsklauseln angemessen sind – ein unreflektierter Gleichlauf zum VPI ist zulässig, übermäßige Aufschläge können unwirksam sein.

In der Praxis kann sich der Erbbauzins über Jahrzehnte deutlich erhöhen. Wer heute 3.000 € pro Jahr zahlt, zahlt bei 2 % Inflation und 40 Jahren Laufzeit im letzten Jahrzehnt rund 6.600 € – fast das Doppelte. Diese Dynamik muss in die Kalkulation eingerechnet werden.

Abschnitt 9

Was nach Zuschlag zu tun ist

1

Erbbaurechtsvertrag vollständig anfordern

Über Erbbaugrundbuch, Notar oder Gericht. Der gesamte Vertragstext, nicht nur ein Auszug.

2

Erbbaurechtsgeber kontaktieren und vorstellen

Frühzeitig Kontakt aufnehmen. Das verhindert Missverständnisse und eröffnet Verhandlungsspielräume.

3

Zins-Historie prüfen

Gibt es Rückstände? Wann war die letzte Anpassung? Nächste geplante Anpassung?

4

Heimfall-Klauseln prüfen

Wurden Tatbestände ausgelöst? Kann der Heimfall noch geltend gemacht werden?

5

Ggf. Verlängerung oder Kaufoption verhandeln

Frühzeitig ansprechen. Viele Erbbaurechtsgeber sind verhandlungsbereit.

Abschnitt 10

Erbbaurecht verlängern oder kaufen

Verlängerung: Mit dem Erbbaurechtsgeber verhandeln. Ist bei Kirchen, Kommunen und Stiftungen meist möglich – wenn man frühzeitig das Gespräch sucht. Die Verlängerung erhöht den Wert des Objekts sofort erheblich.

Ankauf des Grundstücks: Manche Verträge enthalten Ankaufsrechte. Auch ohne vertragliche Grundlage sind Kirchen und Kommunen oft verkaufsbereit – insbesondere wenn der Erbbauberechtigte ein zuverlässiger Zahler ist.

Umwandlung in Volleigentum: Ist das attraktivste Szenario. Der Wertsprung kann erheblich sein. Typische Kaufpreise für das Grundstück: Aktueller Bodenrichtwert, ggf. mit Abschlag wegen bestehenden Erbbaurechts. Im Einzelfall verhandeln.

Abschnitt 11

Praxisfall

Praxisfall: Köln-Ehrenfeld

Einfamilienhaus auf Erbbaugrund in Köln-Ehrenfeld. Erbbaurechtsgeber: katholische Kirchengemeinde. Restlaufzeit zum Termin: 27 Jahre. Verkehrswert laut Gutachten: 310.000 € (statt ca. 480.000 € bei Volleigentum). Jährlicher Erbbauzins: 6.400 €. Zuschlag: 245.000 €. Drei Jahre später verhandelte der Ersteher einen Ankauf des Grundstücks für 180.000 € – der Objektwert stieg um 150.000 € durch Umwandlung in Volleigentum.

Zitat Erbbaurechtsgeber

„Wir sind bei Zwangsversteigerungen fast immer verhandlungsbereit – der neue Erbbauberechtigte ist uns oft lieber als der alte."

Abschnitt 12

Typische Fehler

01Nur das Erbbaugrundbuch prüfen, nicht den Erbbaurechtsvertrag
02Restlaufzeit übersehen oder unterschätzt
03Heimfall-Klausel im Vertrag ignoriert
04Erbbauzins-Rückstände nicht kalkuliert
05Zins-Anpassungsklausel nicht verstanden
06Finanzierbarkeit nicht vorab geprüft

FAQ

Häufige Fragen

Was ist ein Erbbaurecht?

Zeitlich befristetes Recht, auf fremdem Grund ein Gebäude zu haben (§ 1 ErbbauRG). Typische Laufzeit 60–99 Jahre. Eigenes Grundbuchblatt.

Wie lange läuft ein Erbbaurecht?

Vertraglich vereinbart, typisch 60–99 Jahre. Verlängerung ist verhandelbar.

Kann ich ein Erbbaurecht ersteigern?

Ja. Erbbaurechte werden wie Grundeigentum zwangsversteigert (Erbbaugrundbuch). Der Ersteher tritt in die Rechte und Pflichten des Erbbauberechtigten ein.

Was ist der Erbbauzins?

Laufende Zahlung an den Grundstückseigentümer. Typisch 3–5 % des Bodenwertes pro Jahr. Wird ab Zuschlag vom Ersteher gezahlt.

Was passiert am Ende der Laufzeit?

Das Erbbaurecht erlischt. Das Gebäude fällt an den Erbbaurechtsgeber gegen Entschädigung (typisch 2/3–3/4 des Wertes).

Kann ich das Erbbaurecht verlängern?

Ja, durch Verhandlung mit dem Erbbaurechtsgeber. Verlängerungen sind üblich und bei Kirchen/Kommunen häufig möglich.

Wird ein Erbbaurecht finanziert?

Banken finanzieren Erbbaurechte, aber meist nur bei mehr als 60 Jahren Restlaufzeit und ausreichendem Abstand zur Tilgungsdauer.

Was ist der Heimfall?

Rückfall des Erbbaurechts samt Gebäude an den Grundstückseigentümer bei bestimmten Vertragsbrüchen. Entschädigung meist nicht zum vollen Marktwert.

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