Bestehenbleibende Rechte: Warum sie den echten Kaufpreis verändern können
Bestehenbleibende Rechte erlöschen durch den Zuschlag nicht. Der Ersteher muss sie wirtschaftlich einkalkulieren – sie können den tatsächlichen Wert und die Nutzbarkeit eines Objekts stark beeinflussen.
Auf einen Blick
Bestehenbleibende Rechte wie Wohnungsrechte, Nießbrauch oder Wegerechte erhöhen den wirtschaftlichen Gesamtaufwand über das Bargebot hinaus. Wer nur das Meistgebot betrachtet, unterschätzt die tatsächliche Belastung des Erwerbs.
Abschnitt 1
Beispiele für bestehenbleibende Rechte
Nicht alle Rechte im Grundbuch erlöschen mit dem Zuschlag. Je nach Rangstellung und Versteigerungsbedingungen können folgende Rechte bestehen bleiben:
| Recht | Mögliche Wirkung für den Ersteher |
|---|---|
| Wohnungsrecht | Nutzung des Objekts durch Dritte |
| Nießbrauch | Erträge stehen einem Dritten zu |
| Wegerecht | Nutzungsrecht des Nachbarn am Grundstück |
| Leitungsrecht | Bauliche Einschränkungen |
| Reallast | Laufende Zahlungspflicht |
| Erbbauzins | Regelmäßige Zahlung an Grundstückseigentümer |
Abschnitt 2
Zahlenbeispiel
Bestehenbleibende Rechte erhöhen die wirtschaftliche Belastung des Erwerbs über das Bargebot hinaus:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bargebot | 180.000 € |
| Bestehenbleibendes Recht (z. B. Nießbrauch) | 50.000 € |
| Erwerbsnebenkosten | 16.000 € |
| Wirtschaftliche Gesamtbelastung | 246.000 € |
Abschnitt 3
Typische Fehler
| Fehler | Mögliche Folge |
|---|---|
| Nur das Bargebot betrachten | Gesamtaufwand unterschätzt |
| Grundbuch nicht vollständig prüfen | Rechte übersehen |
| Bestehenbleibendes Recht nicht bewerten | Maximalgebot falsch kalkuliert |
| Versteigerungsbedingungen nicht lesen | Kaufentscheidung auf unsicherer Basis |
Fachliche Grundlage