Glossar · Zwangsversteigerung

Bestehenbleibende Rechte: Warum sie den echten Kaufpreis verändern können

Bestehenbleibende Rechte erlöschen durch den Zuschlag nicht. Der Ersteher muss sie wirtschaftlich einkalkulieren – sie können den tatsächlichen Wert und die Nutzbarkeit eines Objekts stark beeinflussen.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Bedeutung eines Begriffs kann im Einzelfall von Grundbuch, Versteigerungsbedingungen, Gutachten, Mietstatus, Beteiligten, Rangverhältnissen und gerichtlichen Entscheidungen abhängen.

Abschnitt 1

Beispiele für bestehenbleibende Rechte

Nicht alle Rechte im Grundbuch erlöschen mit dem Zuschlag. Je nach Rangstellung und Versteigerungsbedingungen können folgende Rechte bestehen bleiben:

RechtMögliche Wirkung für den Ersteher
WohnungsrechtNutzung des Objekts durch Dritte
NießbrauchErträge stehen einem Dritten zu
WegerechtNutzungsrecht des Nachbarn am Grundstück
LeitungsrechtBauliche Einschränkungen
ReallastLaufende Zahlungspflicht
ErbbauzinsRegelmäßige Zahlung an Grundstückseigentümer

Abschnitt 2

Zahlenbeispiel

Bestehenbleibende Rechte erhöhen die wirtschaftliche Belastung des Erwerbs über das Bargebot hinaus:

PositionBetrag
Bargebot180.000 €
Bestehenbleibendes Recht (z. B. Nießbrauch)50.000 €
Erwerbsnebenkosten16.000 €
Wirtschaftliche Gesamtbelastung246.000 €

Beispielrechnung. Kein Steuer- oder Rechtsrat.

Abschnitt 3

Typische Fehler

FehlerMögliche Folge
Nur das Bargebot betrachtenGesamtaufwand unterschätzt
Grundbuch nicht vollständig prüfenRechte übersehen
Bestehenbleibendes Recht nicht bewertenMaximalgebot falsch kalkuliert
Versteigerungsbedingungen nicht lesenKaufentscheidung auf unsicherer Basis

Fachliche Grundlage

Quellen

  • ZVG §§ 10, 11, 44, 49, 50, 52, 57, 57a, 67–70, 81, 83, 85a, 90, 91, 93, 146, 180
  • ZPO §§ 704, 750, 794
  • BGB §§ 566 ff., 573 ff.
  • Rechtspflegergesetz (RPflG) §§ 1–3, 9
  • Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) § 1
  • Amtliche Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de

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