Glossar · Zwangsversteigerung

Zuschlagsversagung: Wann der Zuschlag nicht erteilt wird

Zuschlagsversagung bedeutet, dass der Zuschlag trotz Gebot nicht erteilt wird. Gründe können gesetzliche Wertgrenzen, Verfahrensfehler, Rechte Beteiligter oder fehlende Sicherheitsleistung sein.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Bedeutung eines Begriffs kann im Einzelfall von Grundbuch, Versteigerungsbedingungen, Gutachten, Mietstatus, Beteiligten, Rangverhältnissen und gerichtlichen Entscheidungen abhängen.

Abschnitt 1

§ 85a ZVG: Die bekannte Wertgrenze

§ 85a ZVG ist in der Praxis die bekannteste Norm zur Zuschlagsversagung. Wird im ersten Termin ein Meistgebot abgegeben, das die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht, ist der Zuschlag nach dieser Vorschrift zu versagen.

Das schützt Gläubiger vor Verschleuderungspreisen und gibt dem Verfahren die Möglichkeit, in einem zweiten Termin ohne diese Wertgrenze fortzufahren.

Abschnitt 2

Weitere Gründe für die Zuschlagsversagung

GrundBeispiel
Fehlende SicherheitsleistungSicherheit nicht rechtzeitig erbracht
VerfahrensmangelTermin- oder Bekanntmachungsfehler
Rechte BeteiligterRechtliches Hindernis eines Beteiligten
Antrag eines BerechtigtenJe nach Norm und Fallgestaltung
Zu niedriges GebotWertgrenzen nach § 85a ZVG unterschritten

Abschnitt 3

Beispiel

Verkehrswert: 300.000 Euro. Meistgebot im ersten Termin: 140.000 Euro. Das liegt unter 50 % des Verkehrswerts (150.000 Euro). Die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG ist zu prüfen. Das Verfahren kann in einem zweiten Termin ohne diese Grenze fortgesetzt werden.

Praxishinweis

Im zweiten Termin entfällt die 5/10-Wertgrenze des § 85a ZVG. Bieter sollten prüfen, ob ein Objekt bereits im zweiten Termin versteigert wird – das kann den Zuschlag bei niedrigem Gebot ermöglichen.

Abschnitt 4

Abgrenzung

BegriffUnterschied
ZuschlagGerichtliche Entscheidung: Erwerb erfolgt
ZuschlagsversagungErwerb erfolgt nicht trotz Gebot
MeistgebotHöchstes Gebot – führt nicht zwingend zum Zuschlag
TerminsaufhebungTermin findet gar nicht statt

Fachliche Grundlage

Quellen

  • ZVG §§ 10, 11, 44, 49, 50, 52, 57, 57a, 67–70, 81, 83, 85a, 90, 91, 93, 146, 180
  • ZPO §§ 704, 750, 794
  • BGB §§ 566 ff., 573 ff.
  • Rechtspflegergesetz (RPflG) §§ 1–3, 9
  • Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) § 1
  • Amtliche Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de

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