Abschnitt 1
§ 85a ZVG: Die bekannte Wertgrenze
§ 85a ZVG ist in der Praxis die bekannteste Norm zur Zuschlagsversagung. Wird im ersten Termin ein Meistgebot abgegeben, das die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht, ist der Zuschlag nach dieser Vorschrift zu versagen.
Das schützt Gläubiger vor Verschleuderungspreisen und gibt dem Verfahren die Möglichkeit, in einem zweiten Termin ohne diese Wertgrenze fortzufahren.
Abschnitt 2
Weitere Gründe für die Zuschlagsversagung
| Grund | Beispiel |
|---|---|
| Fehlende Sicherheitsleistung | Sicherheit nicht rechtzeitig erbracht |
| Verfahrensmangel | Termin- oder Bekanntmachungsfehler |
| Rechte Beteiligter | Rechtliches Hindernis eines Beteiligten |
| Antrag eines Berechtigten | Je nach Norm und Fallgestaltung |
| Zu niedriges Gebot | Wertgrenzen nach § 85a ZVG unterschritten |
Abschnitt 3
Beispiel
Verkehrswert: 300.000 Euro. Meistgebot im ersten Termin: 140.000 Euro. Das liegt unter 50 % des Verkehrswerts (150.000 Euro). Die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG ist zu prüfen. Das Verfahren kann in einem zweiten Termin ohne diese Grenze fortgesetzt werden.
Praxishinweis
Im zweiten Termin entfällt die 5/10-Wertgrenze des § 85a ZVG. Bieter sollten prüfen, ob ein Objekt bereits im zweiten Termin versteigert wird – das kann den Zuschlag bei niedrigem Gebot ermöglichen.
Abschnitt 4
Abgrenzung
| Begriff | Unterschied |
|---|---|
| Zuschlag | Gerichtliche Entscheidung: Erwerb erfolgt |
| Zuschlagsversagung | Erwerb erfolgt nicht trotz Gebot |
| Meistgebot | Höchstes Gebot – führt nicht zwingend zum Zuschlag |
| Terminsaufhebung | Termin findet gar nicht statt |
Fachliche Grundlage
Quellen
- ZVG §§ 10, 11, 44, 49, 50, 52, 57, 57a, 67–70, 81, 83, 85a, 90, 91, 93, 146, 180
- ZPO §§ 704, 750, 794
- BGB §§ 566 ff., 573 ff.
- Rechtspflegergesetz (RPflG) §§ 1–3, 9
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) § 1
- Amtliche Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de