Bargebot: Der Betrag, den der Ersteher bar zahlt
Das Bargebot ist nach § 49 ZVG der Betrag, den der Ersteher vor dem Verteilungstermin zahlen muss. Im Termin wird bar geboten: Das Meistgebot ist das Bargebot, die bestehen bleibenden Rechte übernimmt der Ersteher zusätzlich.
Auf einen Blick
Das Bargebot (§ 49 ZVG) ist der bar zu zahlende Betrag – im Termin wird bar geboten. Es wird ab dem Zuschlag mit 4 % p.a. verzinst und muss vor dem Verteilungstermin vollständig berichtigt sein. Bestehenbleibende Rechte sind kein Teil des Bargebots, belasten aber wirtschaftlich zusätzlich.
Abschnitt 1
Was steht in § 49 ZVG?
§ 49 ZVG regelt, welche Teile durch Zahlung zu berichtigen sind. Außerdem ist das Bargebot ab Zuschlag mit 4 % p.a. zu verzinsen. Für Käufer ist das wichtig, weil aus dem Zuschlag Zahlungs- und Zinsfolgen entstehen.
Abschnitt 2
Unterschied: Bargebot und Meistgebot
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Meistgebot | Höchstes Gebot im Termin |
| Geringstes Gebot | Mindeststruktur aus Kosten/Rechten |
| Bargebot | Bar zu zahlender Betrag – das Meistgebot selbst |
| Bestehenbleibende Rechte | Kommen zum Bargebot hinzu, werden aber nicht bar gezahlt |
Abschnitt 3
Beispiel
Ein Meistgebot liegt bei 220.000 Euro. Diese 220.000 Euro sind das Bargebot: Sie werden gezahlt und ab Zuschlag verzinst. Bestehen bleibende Rechte kommen wirtschaftlich hinzu, ohne Teil des Bargebots zu sein.
Abschnitt 4
Bargebot im Zahlungsablauf
Das Bargebot ist für die Liquiditätsplanung besonders wichtig, weil es vor dem Verteilungstermin zu berichtigen ist und ab Zuschlag verzinst wird. Wer nur das Meistgebot kalkuliert, übersieht möglicherweise Zinsen, Fristen und die Trennung von Bargebot und übernommenen Rechten.
Abschnitt 5
Beispiel mit Zahlungslogik
| Position | Betrag |
|---|---|
| Geringstes Gebot: bestehen bleibendes Recht | 70.000 Euro |
| Geringstes Gebot: bar zu deckender Teil (kleinstes Gebot) | 20.000 Euro |
| Meistgebot im Termin (bar geboten) = Bargebot | 140.000 Euro |
| + übernommenes Recht (nicht bar zu zahlen) | 70.000 Euro |
| = Meistgebot einschließlich Rechte | 210.000 Euro |
Abschnitt 6
Bargebot, Zinsen und Finanzierung
| Thema | Bedeutung |
|---|---|
| Verzinsung | Bargebot ist ab Zuschlag zu verzinsen |
| Zahlungsplanung | Finanzierung muss rechtzeitig verfügbar sein |
| Nebenkosten | Grunderwerbsteuer und Gerichtskosten zusätzlich prüfen |
| Bestehenbleibende Rechte | Nicht automatisch Teil des Bargebots |
| Verteilungstermin | Zahlungsfrist im Blick behalten |
Abschnitt 7
Praxischeck
Abschnitt 8
Bargebot und 4-%-Verzinsung nach § 49 ZVG
§ 49 ZVG ordnet an, dass das Bargebot von dem Zuschlag an mit vier vom Hundert zu verzinsen ist. Für Käufer bedeutet das: Nicht nur die Zahlungshöhe, sondern auch der Zeitraum bis zur Zahlung bzw. Hinterlegung beeinflusst die Liquidität.
| Bargebot | 4 % Jahreszins | 30 Tage | 60 Tage |
|---|---|---|---|
| 100.000 Euro | 4.000 Euro | ca. 329 Euro | ca. 658 Euro |
| 250.000 Euro | 10.000 Euro | ca. 822 Euro | ca. 1.644 Euro |
| 500.000 Euro | 20.000 Euro | ca. 1.644 Euro | ca. 3.288 Euro |
Abschnitt 9
Häufige Fehler
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Bargebot und Gesamtaufwand verwechseln | Kosten unterschätzt |
| Verzinsung ab Zuschlag ignorieren | Liquiditätsplanung falsch |
| Zahlungstermin nicht beachten | Verfahrensrisiko |
| Bestehenbleibende Rechte nicht einrechnen | Falsches Maximalgebot |
Quellen & Rechtsgrundlage