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Glossar · Zwangsversteigerung

Bargebot: Der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Gebots

Das Bargebot ist nach § 49 ZVG der Teil, der vom Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen ist. Es umfasst den bar zu deckenden Teil des geringsten Gebots und den Betrag, um den das Meistgebot das geringste Gebot übersteigt.

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Bedeutung eines Begriffs kann im konkreten Verfahren vom Einzelfall, den Versteigerungsbedingungen und dem Grundbuch abhängen. Stand: Juli 2026.

Auf einen Blick

Das Bargebot (§ 49 ZVG) ist der Zahlungsteil des Gebots. Es wird ab dem Zuschlag mit 4 % p.a. verzinst und muss vor dem Verteilungstermin vollständig berichtigt sein. Bestehenbleibende Rechte sind kein Teil des Bargebots, belasten aber wirtschaftlich zusätzlich.

Abschnitt 1

Was steht in § 49 ZVG?

§ 49 ZVG regelt, welche Teile durch Zahlung zu berichtigen sind. Außerdem ist das Bargebot ab Zuschlag mit 4 % p.a. zu verzinsen. Für Käufer ist das wichtig, weil aus dem Zuschlag Zahlungs- und Zinsfolgen entstehen.

Abschnitt 2

Unterschied: Bargebot und Meistgebot

BegriffBedeutung
MeistgebotHöchstes Gebot im Termin
Geringstes GebotMindeststruktur aus Kosten/Rechten
BargebotDurch Zahlung zu berichtigender Teil
Bestehenbleibende RechteNicht bar zu zahlen, aber wirtschaftlich relevant

Abschnitt 3

Beispiel

Ein Meistgebot liegt bei 220.000 Euro. Das Bargebot ist der Teil, der tatsächlich gezahlt und ab Zuschlag verzinst werden muss. Bestehenbleibende Rechte können zusätzlich wirtschaftlich relevant sein, ohne Teil des Bargebots zu sein.

Abschnitt 4

Bargebot im Zahlungsablauf

Das Bargebot ist für die Liquiditätsplanung besonders wichtig, weil es vor dem Verteilungstermin zu berichtigen ist und ab Zuschlag verzinst wird. Wer nur das Meistgebot kalkuliert, übersieht möglicherweise Zinsen, Fristen und die Trennung von Bargebot und übernommenen Rechten.

Abschnitt 5

Beispiel mit Zahlungslogik

PositionBetrag
Geringstes Gebot90.000 Euro
Darin bestehenbleibendes Recht70.000 Euro
Bar zu deckender Teil20.000 Euro
Meistgebot210.000 Euro
Übersteigender Betrag120.000 Euro
Bargebot (vereinfacht)140.000 Euro

Vereinfachtes Beispiel. Es zeigt, dass Bargebot und wirtschaftliche Gesamtbelastung auseinanderfallen können.

Abschnitt 6

Bargebot, Zinsen und Finanzierung

ThemaBedeutung
VerzinsungBargebot ist ab Zuschlag zu verzinsen
ZahlungsplanungFinanzierung muss rechtzeitig verfügbar sein
NebenkostenGrunderwerbsteuer und Gerichtskosten zusätzlich prüfen
Bestehenbleibende RechteNicht automatisch Teil des Bargebots
VerteilungsterminZahlungsfrist im Blick behalten

Abschnitt 7

Praxischeck

  1. 1Bargebot verstanden.
  2. 2Zinslauf ab Zuschlag berücksichtigt.
  3. 3Finanzierung rechtzeitig bereitgestellt.
  4. 4Bestehenbleibende Rechte zusätzlich bewertet.
  5. 5Gesamtkapitalbedarf statt nur Gebot gerechnet.

Abschnitt 8

Bargebot und 4-%-Verzinsung nach § 49 ZVG

§ 49 ZVG ordnet an, dass das Bargebot von dem Zuschlag an mit vier vom Hundert zu verzinsen ist. Für Käufer bedeutet das: Nicht nur die Zahlungshöhe, sondern auch der Zeitraum bis zur Zahlung bzw. Hinterlegung beeinflusst die Liquidität.

Bargebot4 % Jahreszins30 Tage60 Tage
100.000 Euro4.000 Euroca. 329 Euroca. 658 Euro
250.000 Euro10.000 Euroca. 822 Euroca. 1.644 Euro
500.000 Euro20.000 Euroca. 1.644 Euroca. 3.288 Euro

Näherungsrechnung. Genaue Berechnung richtet sich nach Zuschlagstag und Zahlungseingang beim Gericht.

Abschnitt 9

Häufige Fehler

FehlerFolge
Bargebot und Gesamtaufwand verwechselnKosten unterschätzt
Verzinsung ab Zuschlag ignorierenLiquiditätsplanung falsch
Zahlungstermin nicht beachtenVerfahrensrisiko
Bestehenbleibende Rechte nicht einrechnenFalsches Maximalgebot

Quellen & Rechtsgrundlage

  • ZVG § 49 – Bargebot und Verzinsung ab Zuschlag

Stand: Juli 2026

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Meistgebot
Das höchste im Versteigerungstermin abgegebene Gebot. Es führt nicht automatisch zum Eigentum — dafür braucht es den Zuschlag des Gerichts.
Bestehenbleibende Rechte
Rechte Dritter, die der Zuschlag nicht löscht — sie werden vom Ersteher übernommen und mindern den wirtschaftlichen Wert des Gebots.
Geringstes Gebot
Die Untergrenze, ab der überhaupt geboten werden kann: Verfahrenskosten und vorrangige Rechte müssen gedeckt sein (§ 44 ZVG). Es besteht aus bestehenbleibenden Rechten und dem Bargebot.
Verteilungstermin
Der Termin, in dem der Erlös nach Rangklassen verteilt wird. Hier wird das Bargebot fällig und verzinst.
Deckungsgrundsatz
Der Grundsatz, dass dem betreibenden Gläubiger vorgehende Rechte durch das geringste Gebot gedeckt sein müssen (§ 44 ZVG).
Ersteher
Wer den Zuschlag erhalten hat und damit Eigentümer geworden ist — abzugrenzen vom bloßen Bieter oder Meistbietenden.

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