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Glossar · Zwangsversteigerung

Bargebot: Der Betrag, den der Ersteher bar zahlt

Das Bargebot ist nach § 49 ZVG der Betrag, den der Ersteher vor dem Verteilungstermin zahlen muss. Im Termin wird bar geboten: Das Meistgebot ist das Bargebot, die bestehen bleibenden Rechte übernimmt der Ersteher zusätzlich.

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Bedeutung eines Begriffs kann im konkreten Verfahren vom Einzelfall, den Versteigerungsbedingungen und dem Grundbuch abhängen. Stand: 28. September 2026.

Auf einen Blick

Das Bargebot (§ 49 ZVG) ist der bar zu zahlende Betrag – im Termin wird bar geboten. Es wird ab dem Zuschlag mit 4 % p.a. verzinst und muss vor dem Verteilungstermin vollständig berichtigt sein. Bestehenbleibende Rechte sind kein Teil des Bargebots, belasten aber wirtschaftlich zusätzlich.

Abschnitt 1

Was steht in § 49 ZVG?

§ 49 ZVG regelt, welche Teile durch Zahlung zu berichtigen sind. Außerdem ist das Bargebot ab Zuschlag mit 4 % p.a. zu verzinsen. Für Käufer ist das wichtig, weil aus dem Zuschlag Zahlungs- und Zinsfolgen entstehen.

Abschnitt 2

Unterschied: Bargebot und Meistgebot

BegriffBedeutung
MeistgebotHöchstes Gebot im Termin
Geringstes GebotMindeststruktur aus Kosten/Rechten
BargebotBar zu zahlender Betrag – das Meistgebot selbst
Bestehenbleibende RechteKommen zum Bargebot hinzu, werden aber nicht bar gezahlt

Abschnitt 3

Beispiel

Ein Meistgebot liegt bei 220.000 Euro. Diese 220.000 Euro sind das Bargebot: Sie werden gezahlt und ab Zuschlag verzinst. Bestehen bleibende Rechte kommen wirtschaftlich hinzu, ohne Teil des Bargebots zu sein.

Abschnitt 4

Bargebot im Zahlungsablauf

Das Bargebot ist für die Liquiditätsplanung besonders wichtig, weil es vor dem Verteilungstermin zu berichtigen ist und ab Zuschlag verzinst wird. Wer nur das Meistgebot kalkuliert, übersieht möglicherweise Zinsen, Fristen und die Trennung von Bargebot und übernommenen Rechten.

Abschnitt 5

Beispiel mit Zahlungslogik

PositionBetrag
Geringstes Gebot: bestehen bleibendes Recht70.000 Euro
Geringstes Gebot: bar zu deckender Teil (kleinstes Gebot)20.000 Euro
Meistgebot im Termin (bar geboten) = Bargebot140.000 Euro
+ übernommenes Recht (nicht bar zu zahlen)70.000 Euro
= Meistgebot einschließlich Rechte210.000 Euro

Vereinfachtes Beispiel. Es zeigt, dass Bargebot und wirtschaftliche Gesamtbelastung auseinanderfallen können.

Abschnitt 6

Bargebot, Zinsen und Finanzierung

ThemaBedeutung
VerzinsungBargebot ist ab Zuschlag zu verzinsen
ZahlungsplanungFinanzierung muss rechtzeitig verfügbar sein
NebenkostenGrunderwerbsteuer und Gerichtskosten zusätzlich prüfen
Bestehenbleibende RechteNicht automatisch Teil des Bargebots
VerteilungsterminZahlungsfrist im Blick behalten

Abschnitt 7

Praxischeck

  1. 1Bargebot verstanden.
  2. 2Zinslauf ab Zuschlag berücksichtigt.
  3. 3Finanzierung rechtzeitig bereitgestellt.
  4. 4Bestehenbleibende Rechte zusätzlich bewertet.
  5. 5Gesamtkapitalbedarf statt nur Gebot gerechnet.

Abschnitt 8

Bargebot und 4-%-Verzinsung nach § 49 ZVG

§ 49 ZVG ordnet an, dass das Bargebot von dem Zuschlag an mit vier vom Hundert zu verzinsen ist. Für Käufer bedeutet das: Nicht nur die Zahlungshöhe, sondern auch der Zeitraum bis zur Zahlung bzw. Hinterlegung beeinflusst die Liquidität.

Bargebot4 % Jahreszins30 Tage60 Tage
100.000 Euro4.000 Euroca. 329 Euroca. 658 Euro
250.000 Euro10.000 Euroca. 822 Euroca. 1.644 Euro
500.000 Euro20.000 Euroca. 1.644 Euroca. 3.288 Euro

Näherungsrechnung. Genaue Berechnung richtet sich nach Zuschlagstag und Zahlungseingang beim Gericht.

Abschnitt 9

Häufige Fehler

FehlerFolge
Bargebot und Gesamtaufwand verwechselnKosten unterschätzt
Verzinsung ab Zuschlag ignorierenLiquiditätsplanung falsch
Zahlungstermin nicht beachtenVerfahrensrisiko
Bestehenbleibende Rechte nicht einrechnenFalsches Maximalgebot

Quellen & Rechtsgrundlage

  • ZVG § 49 – Bargebot und Verzinsung ab Zuschlag

Stand: 28. September 2026

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Meistgebot
Das höchste im Versteigerungstermin abgegebene Gebot. Es führt nicht automatisch zum Eigentum — dafür braucht es den Zuschlag des Gerichts.
Bestehenbleibende Rechte
Rechte Dritter, die der Zuschlag nicht löscht — sie werden vom Ersteher übernommen und mindern den wirtschaftlichen Wert des Gebots.
Geringstes Gebot
Die Untergrenze, ab der überhaupt geboten werden kann: Verfahrenskosten und vorrangige Rechte müssen gedeckt sein (§ 44 ZVG). Es besteht aus bestehenbleibenden Rechten und einem bar zu zahlenden Teil.
Verteilungstermin
Der Termin, in dem der Erlös nach Rangklassen verteilt wird. Das seit dem Zuschlag verzinste Bargebot muss bis dahin bereits beglichen sein (§ 49 ZVG).
Ersteher
Wer den Zuschlag erhalten hat und damit Eigentümer geworden ist — abzugrenzen vom bloßen Bieter oder Meistbietenden.
Deckungsgrundsatz
Der Grundsatz, dass dem betreibenden Gläubiger vorgehende Rechte durch das geringste Gebot gedeckt sein müssen (§ 44 ZVG).

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