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Glossar · Zwangsversteigerung

Geringstes Gebot: Mindeststruktur eines zulässigen Gebots

Das geringste Gebot ist die rechtliche Mindeststruktur, die ein Gebot erfüllen muss, damit es im Versteigerungstermin zugelassen werden kann. Grundlage ist § 44 ZVG.

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Bedeutung eines Begriffs kann im konkreten Verfahren vom Einzelfall, den Versteigerungsbedingungen und dem Grundbuch abhängen. Stand: Juli 2026.

Auf einen Blick

Das geringste Gebot (§ 44 ZVG) ist kein Startpreis, sondern eine rechtliche Mindeststruktur aus bar zu zahlendem Teil und bestehenbleibenden Rechten. Ein Bieter, der nur auf den sichtbaren Bargebotsteil schaut, unterschätzt die wirtschaftliche Gesamtbelastung.

Abschnitt 1

Was umfasst das geringste Gebot?

Das geringste Gebot setzt sich vereinfacht aus zwei Bestandteilen zusammen: dem bar zu zahlenden Teil und den bestehenbleibenden Rechten. Es ist nicht identisch mit dem Verkehrswert und auch nicht automatisch der Preis, zu dem ein Objekt erworben werden kann.

Abschnitt 2

Warum ist das geringste Gebot wichtig?

BedeutungErklärung
Zulassung von GebotenGebote müssen die Mindeststruktur erfüllen
Schutz vorrangiger RechteDeckungsgrundsatz
GesamtaufwandBestehenbleibende Rechte können zusätzlich belasten
BietstrategieUntergrenzen und Risiken besser verstehen

Abschnitt 3

Beispiel

Das geringste Gebot enthält 15.000 Euro bar zu zahlende Kosten und ein bestehenbleibendes Recht. Ein Bieter muss verstehen, dass sein wirtschaftlicher Aufwand nicht nur aus dem sichtbaren Gebot besteht.

Abschnitt 4

Warum das geringste Gebot kein Startpreis ist

Viele Einsteiger halten das geringste Gebot für eine Art Mindestkaufpreis. Das ist zu einfach. Es ist eine rechtliche Mindeststruktur. Der tatsächliche Zuschlag kann deutlich höher liegen, und der wirtschaftliche Gesamtaufwand kann wegen bestehenbleibender Rechte ebenfalls höher sein.

Abschnitt 5

Beispiel mit Bestandteilen

BestandteilBetrag
Verfahrenskosten6.000 Euro
Bar zu deckende Ansprüche9.000 Euro
Bestehenbleibendes Recht85.000 Euro
Geringstes Gebot wirtschaftlich100.000 Euro
Davon Bargebotsteil15.000 Euro

Wer nur auf 15.000 Euro schaut, unterschätzt die wirtschaftliche Mindestbelastung.

Abschnitt 6

Abgrenzung

BegriffUnterschied
Geringstes GebotMindeststruktur
BargebotZahlungsteil
MeistgebotHöchstes Gebot
VerkehrswertBewertungswert
ZuschlagErwerbsentscheidung

Abschnitt 7

Praxischeck

  1. 1Geringstes Gebot im Termin notieren.
  2. 2Bar zu zahlende Bestandteile erkennen.
  3. 3Bestehenbleibende Rechte bewerten.
  4. 4Maximalgebot auf Gesamtbelastung rechnen.
  5. 5Nicht nur auf „niedrige Startzahl“ achten.

Abschnitt 8

Geringstes Gebot als Struktur, nicht als Schnäppchenpreis

Das geringste Gebot kann sehr niedrig aussehen, weil Teile als bestehenbleibende Rechte und nicht als Bargebot erscheinen. Für Bieter ist entscheidend, beide Teile zusammen zu lesen. Die 5/10-Grenze nach § 85a ZVG ist davon zu unterscheiden – sie betrifft die Zuschlagsversagung, nicht die Gebotsstruktur.

Abschnitt 9

Häufige Fehler

FehlerFolge
Geringstes Gebot mit Marktwert verwechselnFalsche Kaufentscheidung
Bestehenbleibende Rechte ignorierenFinanzielle Belastung unterschätzt
Bargebot nicht erkennenZahlungsplanung falsch
Terminsbedingungen nicht lesenGebot falsch kalkuliert

Quellen & Rechtsgrundlage

  • ZVG § 44 – Geringstes Gebot
  • ZVG §§ 49 und 52 – Bargebot und bestehenbleibende Rechte
  • ZVG § 85a – Zuschlagsversagung bei 5/10-Grenze

Stand: Juli 2026

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Bestehenbleibende Rechte
Rechte Dritter, die der Zuschlag nicht löscht — sie werden vom Ersteher übernommen und mindern den wirtschaftlichen Wert des Gebots.
Bargebot
Der in Geld zu zahlende Teil des geringsten Gebots (§ 49 ZVG) — im Gegensatz zu den Rechten, die bestehen bleiben und nicht bar gezahlt werden.
Deckungsgrundsatz
Der Grundsatz, dass dem betreibenden Gläubiger vorgehende Rechte durch das geringste Gebot gedeckt sein müssen (§ 44 ZVG).
Übernahmegrundsatz
Der Grundsatz, dass bestimmte vorrangige Rechte nicht erlöschen, sondern vom Ersteher übernommen werden (§ 52 ZVG).
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Verkehrswert
Der vom Gericht festgesetzte Wert der Immobilie. Er ist Bezugsgröße für Sicherheitsleistung und Wertgrenzen — nicht der zu erwartende Zuschlagspreis.
Zuschlagsversagung
Die Versagung des Zuschlags trotz Meistgebot — etwa wegen der 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) oder fehlender Sicherheitsleistung.
Meistgebot
Das höchste im Versteigerungstermin abgegebene Gebot. Es führt nicht automatisch zum Eigentum — dafür braucht es den Zuschlag des Gerichts.

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