Verteilungstermin: Zahlung und Erlösverteilung nach dem Zuschlag
Der Verteilungstermin ist der Termin, in dem der Versteigerungserlös unter den Berechtigten verteilt wird. Für den Ersteher ist wichtig: Das Bargebot muss rechtzeitig vor diesem Termin berichtigt sein.
Auf einen Blick
Das Bargebot ist ab Zuschlag nach § 49 ZVG mit 4 % p.a. zu verzinsen. Wer die Finanzierung zu spät organisiert, zahlt mehr und riskiert Verzug. Der Verteilungstermin setzt den Endpunkt für die rechtzeitige Zahlung.
Abschnitt 1
Bedeutung für den Käufer
Der Verteilungstermin betrifft primär die Erlösverteilung unter den Gläubigern und Berechtigten. Für den Ersteher sind folgende Punkte unmittelbar relevant:
Abschnitt 2
Zusammenhang mit dem Bargebot
§ 49 ZVG regelt, dass bestimmte Teile des Meistgebots (das Bargebot) vor dem Verteilungstermin zu berichtigen sind. Das Bargebot ist ab Zuschlag mit 4 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen entstehen automatisch – unabhängig davon, ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt oder nicht.
Praktische Konsequenz: Wer die Finanzierung nicht unmittelbar nach dem Zuschlag sichert, zahlt für jeden weiteren Tag Zinsen auf das ausstehende Bargebot.
Abschnitt 3
Beispiel: Zinsen bis zum Verteilungstermin
| Bargebot | Zeit bis Verteilung | Zinsen 4 % p.a. (ca.) |
|---|---|---|
| 200.000 € | 45 Tage | ca. 986 € |
| 350.000 € | 45 Tage | ca. 1.726 € |
Abschnitt 4
Häufige Fehler
| Fehler | Mögliche Folge |
|---|---|
| Verteilungstermin ignorieren | Zahlungsplanung fehlerhaft |
| Zinsen nicht einkalkulieren | Liquiditätslücke |
| Finanzierung zu spät sichern | Verzug und Verzugszinsen |
Fachliche Grundlage