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Glossar · Zwangsversteigerung

Verteilungstermin: Zahlung und Erlösverteilung nach dem Zuschlag

Der Verteilungstermin ist der Termin, in dem der Versteigerungserlös unter den Berechtigten verteilt wird. Für den Ersteher ist wichtig: Das Bargebot muss rechtzeitig vor diesem Termin berichtigt sein.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Bedeutung eines Begriffs kann im Einzelfall von Grundbuch, Versteigerungsbedingungen, Gutachten, Mietstatus, Beteiligten, Rangverhältnissen und gerichtlichen Entscheidungen abhängen.

Auf einen Blick

Das Bargebot ist ab Zuschlag nach § 49 ZVG mit 4 % p.a. zu verzinsen. Wer die Finanzierung zu spät organisiert, zahlt mehr und riskiert Verzug. Der Verteilungstermin setzt den Endpunkt für die rechtzeitige Zahlung.

Abschnitt 1

Bedeutung für den Käufer

Der Verteilungstermin betrifft primär die Erlösverteilung unter den Gläubigern und Berechtigten. Für den Ersteher sind folgende Punkte unmittelbar relevant:

  • Das Bargebot muss rechtzeitig vor dem Verteilungstermin berichtigt werden
  • Zinsen nach § 49 ZVG laufen ab Zuschlag
  • Zahlungsfristen einhalten – Verzug kann teuer werden
  • Finanzierung muss spätestens nach dem Zuschlag gesichert sein

Abschnitt 2

Zusammenhang mit dem Bargebot

§ 49 ZVG regelt, dass bestimmte Teile des Meistgebots (das Bargebot) vor dem Verteilungstermin zu berichtigen sind. Das Bargebot ist ab Zuschlag mit 4 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen entstehen automatisch – unabhängig davon, ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt oder nicht.

Praktische Konsequenz: Wer die Finanzierung nicht unmittelbar nach dem Zuschlag sichert, zahlt für jeden weiteren Tag Zinsen auf das ausstehende Bargebot.

Abschnitt 3

Beispiel: Zinsen bis zum Verteilungstermin

BargebotZeit bis VerteilungZinsen 4 % p.a. (ca.)
200.000 €45 Tageca. 986 €
350.000 €45 Tageca. 1.726 €

Näherungsrechnung (4 % / 365 Tage × Bargebot × Tage). Kein Rechtsrat.

Abschnitt 4

Häufige Fehler

FehlerMögliche Folge
Verteilungstermin ignorierenZahlungsplanung fehlerhaft
Zinsen nicht einkalkulierenLiquiditätslücke
Finanzierung zu spät sichernVerzug und Verzugszinsen

Fachliche Grundlage

Quellen

  • ZVG §§ 10, 11, 44, 49, 50, 52, 57, 57a, 67–70, 81, 83, 85a, 90, 91, 93, 146, 180
  • ZPO §§ 704, 750, 794
  • BGB §§ 566 ff., 573 ff.
  • Rechtspflegergesetz (RPflG) §§ 1–3, 9
  • Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) § 1
  • Amtliche Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Bargebot
Der in Geld zu zahlende Teil des geringsten Gebots (§ 49 ZVG) — im Gegensatz zu den Rechten, die bestehen bleiben und nicht bar gezahlt werden.
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Ersteher
Wer den Zuschlag erhalten hat und damit Eigentümer geworden ist — abzugrenzen vom bloßen Bieter oder Meistbietenden.
Teilungsplan
Der Plan, nach dem das Gericht den Versteigerungserlös auf die Beteiligten verteilt.

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Letzte Aktualisierung: Juli 2026