Abschnitt 1
Bedeutung für den Käufer
Der Verteilungstermin betrifft primär die Erlösverteilung unter den Gläubigern und Berechtigten. Für den Ersteher sind folgende Punkte unmittelbar relevant:
- Das Bargebot muss rechtzeitig vor dem Verteilungstermin berichtigt werden
- Zinsen nach § 49 ZVG laufen ab Zuschlag
- Zahlungsfristen einhalten – Verzug kann teuer werden
- Finanzierung muss spätestens nach dem Zuschlag gesichert sein
Abschnitt 2
Zusammenhang mit dem Bargebot
§ 49 ZVG regelt, dass bestimmte Teile des Meistgebots (das Bargebot) vor dem Verteilungstermin zu berichtigen sind. Das Bargebot ist ab Zuschlag mit 4 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen entstehen automatisch – unabhängig davon, ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt oder nicht.
Praktische Konsequenz: Wer die Finanzierung nicht unmittelbar nach dem Zuschlag sichert, zahlt für jeden weiteren Tag Zinsen auf das ausstehende Bargebot.
Abschnitt 3
Beispiel: Zinsen bis zum Verteilungstermin
| Bargebot | Zeit bis Verteilung | Zinsen 4 % p.a. (ca.) |
|---|---|---|
| 200.000 € | 45 Tage | ca. 986 € |
| 350.000 € | 45 Tage | ca. 1.726 € |
Näherungsrechnung (4 % / 365 Tage × Bargebot × Tage). Kein Rechtsrat.
Abschnitt 4
Häufige Fehler
| Fehler | Mögliche Folge |
|---|---|
| Verteilungstermin ignorieren | Zahlungsplanung fehlerhaft |
| Zinsen nicht einkalkulieren | Liquiditätslücke |
| Finanzierung zu spät sichern | Verzug und Verzugszinsen |
Fachliche Grundlage
Quellen
- ZVG §§ 10, 11, 44, 49, 50, 52, 57, 57a, 67–70, 81, 83, 85a, 90, 91, 93, 146, 180
- ZPO §§ 704, 750, 794
- BGB §§ 566 ff., 573 ff.
- Rechtspflegergesetz (RPflG) §§ 1–3, 9
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) § 1
- Amtliche Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de