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Glossar · Zwangsversteigerung

Teilungsplan: Wie der Versteigerungserlös verteilt wird

Der Teilungsplan regelt, wie der Erlös aus der Zwangsversteigerung unter den berechtigten Gläubigern und Beteiligten verteilt wird. Er ist vor allem für Gläubiger relevant – für Käufer erklärt er, warum das Verfahren nach dem Zuschlag noch weiterläuft.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Bedeutung eines Begriffs kann im Einzelfall von Grundbuch, Versteigerungsbedingungen, Gutachten, Mietstatus, Beteiligten, Rangverhältnissen und gerichtlichen Entscheidungen abhängen.

Auf einen Blick

Nach dem Zuschlag und der Zahlung des Bargebots verteilt das Gericht den Erlös nach Rangklassen an die Gläubiger. Für Käufer ist der Teilungsplan kein Handlungserfordernis – aber er erklärt, warum das Verfahren erst mit dem Verteilungstermin abgeschlossen ist.

Abschnitt 1

Wozu dient der Teilungsplan?

Nach dem Zuschlag muss der Erlös verteilt werden. Dabei kommt es auf Rangklassen, Rechte, Ansprüche und Anmeldungen an. Das Gericht erstellt den Teilungsplan und legt fest, wer wie viel aus dem Erlös erhält.

Der Teilungsplan ist primär für Gläubiger und Verfahrensbeteiligte relevant. Für Käufer erklärt er, warum das Zwangsversteigerungsverfahren nicht mit dem Zuschlag endet, sondern erst mit dem Verteilungstermin abgeschlossen wird.

Abschnitt 2

Zusammenhang mit anderen Begriffen

BegriffZusammenhang mit dem Teilungsplan
RangklasseBestimmt die Reihenfolge der Befriedigung aus dem Erlös
VerteilungsterminTermin, an dem der Teilungsplan umgesetzt wird
BargebotWesentlicher Erlösbestandteil, der verteilt wird
Geringstes GebotMindeststruktur vor Zuschlag – Grundlage der Verteilung
Bestehenbleibende RechteGgf. nicht Teil der Barverteilung

Abschnitt 3

Warum Käufer den Begriff kennen sollten

Der Teilungsplan erklärt, warum das Verfahren nach dem Zuschlag noch nicht „fertig" ist. Für den Ersteher stehen zwar Eigentum, Zahlung und Besitz im Vordergrund – aber das Gericht wickelt parallel die Verteilung des Erlöses unter den Gläubigern ab.

Praktisch relevant: Wer nach dem Zuschlag Informationen vom Gericht erwartet oder Fristen plant, sollte wissen, dass der Verteilungstermin das formale Ende des Verfahrens markiert.

Fachliche Grundlage

Quellen

  • ZVG §§ 10, 11, 44, 49, 50, 52, 57, 57a, 67–70, 81, 83, 85a, 90, 91, 93, 146, 180
  • ZPO §§ 704, 750, 794
  • BGB §§ 566 ff., 573 ff.
  • Rechtspflegergesetz (RPflG) §§ 1–3, 9
  • Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) § 1
  • Amtliche Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Verteilungstermin
Der Termin, in dem der Erlös nach Rangklassen verteilt wird. Hier wird das Bargebot fällig und verzinst.
Rangklasse
Die gesetzliche Reihenfolge, in der Ansprüche aus dem Versteigerungserlös bedient werden (§ 10 ZVG). Sie entscheidet, wer wie viel erhält.
Ersteher
Wer den Zuschlag erhalten hat und damit Eigentümer geworden ist — abzugrenzen vom bloßen Bieter oder Meistbietenden.
Geringstes Gebot
Die Untergrenze, ab der überhaupt geboten werden kann: Verfahrenskosten und vorrangige Rechte müssen gedeckt sein (§ 44 ZVG). Es besteht aus bestehenbleibenden Rechten und dem Bargebot.
Bargebot
Der in Geld zu zahlende Teil des geringsten Gebots (§ 49 ZVG) — im Gegensatz zu den Rechten, die bestehen bleiben und nicht bar gezahlt werden.
Bestehenbleibende Rechte
Rechte Dritter, die der Zuschlag nicht löscht — sie werden vom Ersteher übernommen und mindern den wirtschaftlichen Wert des Gebots.

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Letzte Aktualisierung: Juli 2026