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Due Diligence · Artikel 10

Hausgeldrückstände bei Zwangsversteigerungen: Was der Ersteher wirklich übernimmt

Die vergessene Falle bei ETW-Zwangsversteigerungen: Während Bieter penibel Grundbuch und Gutachten prüfen, übersehen viele die Hausgeldrückstände. Ein Teil davon kann den Ersteher über § 10 ZVG Rangklasse 3 direkt betreffen.

Abschnitt 1

Die Besonderheit bei ETW

Anders als bei Einfamilienhäusern entstehen bei Eigentumswohnungen laufende Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Forderungen haben im Zwangsversteigerungsverfahren eine bevorzugte Stellung über § 10 ZVG Rangklasse 3, die anderen Gläubigern nicht zukommt.

Das macht ETW-Zwangsversteigerungen zu einer besonderen Kategorie, die spezifische Recherche erfordert. Bieter, die nur Grundbuch und Gutachten prüfen, können unangenehme Überraschungen erleben – entweder durch geschmälerten Erlös oder durch persönliche Haftung für Sonderumlagen.

Abschnitt 2

Was ist Hausgeld?

Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung der Wohnungseigentümer auf die gemeinschaftlichen Kosten und Rücklagen. Grundlage ist der Wirtschaftsplan nach § 28 Wohnungseigentumsgesetz, der in der jährlichen Eigentümerversammlung beschlossen wird.

Betriebskosten

Versicherungen, Müllabfuhr, Hausmeister, Reinigung

Verwalterkosten

Vergütung des WEG-Verwalters

Instandhaltungsrücklage

Laufende Ansparung für künftige Reparaturen

Besondere Rücklagen

Für geplante größere Sanierungen

Sonderumlagen

Einmalige Umlagen für außerordentliche Aufwendungen

Abschnitt 3

Rangklasse 3 nach § 10 ZVG

Nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ZVG können Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Jahr der Versteigerung und den beiden Vorjahren bevorrechtigt in Rangklasse 3 geltend gemacht werden – vorausgesetzt, die WEG betreibt das Verfahren oder ist dem Verfahren beigetreten. Die Bevorrechtigung ist auf 5 Prozent des Verkehrswertes gedeckelt.

Diese Rangklasse liegt vor den meisten anderen Gläubigern (ab Rangklasse 4) und wird daher aus dem Erlös vorrangig bedient. Das bedeutet: Rückstände in Rangklasse 3 verringern direkt den Erlös, der für andere Gläubiger und letztlich für den Schuldner verbleibt.

WEG betreibt mit

Rangklasse 3

Rückstände werden bevorzugt aus dem Erlös des Verfahrens bedient – gedeckelt auf 5 % des Verkehrswertes.

Wirkung: Erlös für andere wird geschmälert

WEG betreibt nicht

Rangklasse 4

Rückstände fallen in Rangklasse 4 – in der Praxis bei üblichem Erlös meist nicht bezahlt.

Wirkung: WEG geht meist leer aus

Abschnitt 4

Was haftet der Ersteher?

Die Frage der persönlichen Haftung des Erstehers für Hausgeldrückstände ist differenziert zu betrachten:

Altrückstände – persönliche Haftung

Grundsätzlich: NEIN

Die WEG hat für Altrückstände keinen persönlichen Anspruch gegen den Ersteher. Sind diese Rückstände in Rangklasse 3 enthalten, werden sie aus dem Erlös des Versteigerungsverfahrens bedient – nicht vom Ersteher persönlich.

Laufendes Hausgeld ab Zuschlag – persönliche Haftung

JA – persönliche Pflicht

Ab dem Zuschlag ist der Ersteher automatisch Mitglied der WEG und damit persönlich zur Zahlung des laufenden Hausgelds verpflichtet. Diese Pflicht beginnt unmittelbar mit dem Zuschlag.

Kritischer Sonderfall – vor Zuschlag beschlossene Sonderumlagen: Sonderumlagen, die bereits vor dem Zuschlag von der Eigentümerversammlung beschlossen wurden, aber noch nicht fällig waren, haften beim Ersteher – auch wenn er den Beschluss beim Bieten nicht kannte. Dieser Punkt wird von Bietern besonders häufig übersehen.

Abschnitt 5

WEG als betreibender Gläubiger

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann selbst die Zwangsversteigerung betreiben, wenn der säumige Eigentümer trotz titulierter Forderung nicht zahlt. Voraussetzung ist ein Beschluss der WEG sowie ein vollstreckbarer Titel (in der Regel ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid).

Häufig tritt die WEG als Zweitbetreibende neben die finanzierende Bank. Das hat einen klaren Vorteil: Indem die WEG am Verfahren beteiligt ist, sichert sie sich die Rangklasse 3 für ihre Forderungen und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Rückstände aus dem Erlös bedient werden.

Für Bieter bedeutet die Beteiligung der WEG am Verfahren: Es gibt mit hoher Wahrscheinlichkeit Rückstände, die in Rangklasse 3 befriedigt werden. Diese Information ist aus den Versteigerungsunterlagen und dem ZVG-Portal erkennbar.

Abschnitt 6

Sonderumlagen

Sonderumlagen sind einmalige Umlagen für außerordentliche Aufwendungen, die nicht aus der regulären Instandhaltungsrücklage gedeckt werden können – zum Beispiel für Dacherneuerung, Fassadendämmung, Heizungstausch oder Aufzugsertüchtigung. Sie können pro Einheit mehrere zehntausend Euro betragen.

Für Ersteher bei Zwangsversteigerungen ist entscheidend: Wurde eine Sonderumlage bereits vor dem Zuschlag beschlossen, haftet der Ersteher für den auf die Einheit entfallenden Anteil – unabhängig davon, ob er von dem Beschluss wusste.

Praxisfall

ETW in Stuttgart, Zuschlag: 180.000 €. Drei Monate nach dem Zuschlag erhielt der neue Eigentümer eine Aufforderung der Hausverwaltung: Sonderumlage 18.500 € für den Tausch der Zentralheizung. Der Beschluss war zwei Monate vor dem Versteigerungstermin gefasst worden. Die Haftung: Ersteher – kein Entrinnen.

Abschnitt 7

Rückstände vor Zuschlag – wer zahlt?

Die Frage „Wer zahlt welche Rückstände?" lässt sich je nach Rückstandstyp klar beantworten:

RückstandstypWer zahlt?
Alt-Rückstände Rangklasse 3 (WEG betreibt)Aus dem Erlös des Verfahrens
Alt-Rückstände Rangklasse 4 (WEG betreibt nicht)Meist nicht bezahlt (fallen aus)
Laufendes Hausgeld bis ZuschlagSchuldner
Laufendes Hausgeld ab ZuschlagErsteher (persönlich)
Sonderumlagen beschlossen vor ZuschlagErsteher – auch ohne Kenntnis des Beschlusses

Abschnitt 8

Was Bieter vor dem Gebot prüfen

Eine gründliche Vorabrecherche kann teure Überraschungen nach dem Zuschlag vermeiden. Diese sechs Schritte sind empfehlenswert:

  1. 1

    Kontakt zur Hausverwaltung aufnehmen

    Hausverwaltung des Objekts identifizieren (aus Versteigerungsunterlagen oder Gerichtsakte) und schriftlich Kontakt aufnehmen.

  2. 2

    Auskunft zur Rückstandshöhe anfordern

    Formlos nach dem Stand der Hausgeldrückstände, offenen Sonderumlagen und dem laufenden Wirtschaftsplan fragen.

  3. 3

    Protokolle der letzten 3 Eigentümerversammlungen anfordern

    Beschlüsse zu Sonderumlagen, Sanierungen und laufenden Verfahren sind darin dokumentiert.

  4. 4

    Wirtschaftsplan einsehen

    Höhe des monatlichen Hausgelds und die Kostenstruktur der WEG verstehen.

  5. 5

    Anstehende Beschlüsse zu Sanierungen und Sonderumlagen prüfen

    Gibt es Tagesordnungspunkte für die nächste Versammlung, die auf zukünftige Sonderumlagen hindeuten?

  6. 6

    Verfahrensbeteiligung der WEG im ZVG-Portal prüfen

    Ist die WEG als betreibender Gläubiger oder Beitretender im Verfahren? Das signalisiert vorhandene Rückstände in Rangklasse 3.

Praxistipp: Hausverwaltungen sind nicht verpflichtet, Bietern Auskunft zu geben. In der Praxis tun es viele dennoch bereitwillig – sie sind an einem zahlungsfähigen neuen Eigentümer interessiert und nicht an weiteren Rückständen.

„Ich gebe Bietern bereitwillig Auskunft, wenn sie seriös fragen. Mir ist ein zahlungsfähiger neuer Eigentümer lieber als weitere Rückstände."

WEG-Verwalter, Praxiserfahrung

Abschnitt 9

Was nach Zuschlag zu tun ist

Nach dem Zuschlag beginnt die Pflicht zur aktiven Übernahme der WEG-Mitgliedschaft. Diese Schritte sind zeitnah zu erledigen:

  1. 1

    Anmeldung bei der Hausverwaltung

    Schriftliche Mitteilung über den Zuschlag und die eigenen Kontaktdaten.

  2. 2

    Konto für Hausgeld-Lastschrift einrichten

    Monatliche Hausgeldzahlung einrichten, um Rückstände von Beginn an zu vermeiden.

  3. 3

    Alle verfügbaren Unterlagen anfordern

    Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, aktuelle Wirtschaftspläne und Jahsresabrechnungen.

  4. 4

    Instandhaltungsrücklage prüfen

    Überprüfen, wie hoch die angesammelte Rücklage ist – sie geht nicht auf den Ersteher über, ist aber für künftige Investitionen relevant.

  5. 5

    Protokolle und laufende Verfahren der WEG einsehen

    Offene Streitpunkte, anstehende Beschlüsse und laufende Gerichtsverfahren der WEG identifizieren.

  6. 6

    Erste Eigentümerversammlung aktiv wahrnehmen

    Als neues Mitglied aktiv einbringen und Stimm- sowie Mitspracherecht ausüben.

Zur Instandhaltungsrücklage: Die angesammelte Instandhaltungsrücklage geht nicht auf den Ersteher über. Sie verbleibt beim Gemeinschaftsvermögen der WEG. Der Ersteher profitiert aber indirekt, da die Rücklage für künftige Reparaturen zur Verfügung steht und die eigene Hausgeldlast senkt.

Abschnitt 10

Zwei Fallbeispiele

A

Fall A – Günstig

ETW in Leipzig

Verkehrswert140.000 €
Rückstände4.000 €
WEG betreibtNein
Zuschlag118.000 €

Das Gutachten wies auf die Rückstände hin. Da die WEG nicht am Verfahren beteiligt war, fielen die Rückstände in Rangklasse 4 und wurden nicht bedient. Ersteher zahlte für Alt-Rückstände: nichts.

B

Fall B – Teuer

ETW in Hannover

Verkehrswert210.000 €
Rückstände gesamt17.000 €
Davon Rangklasse 314.500 €
WEG betreibtJa
Zuschlag225.000 €
Sonderumlage (vor Zuschlag beschlossen)8.200 €

14.500 € wurden aus dem Erlös an die WEG in Rangklasse 3 ausgezahlt. Zusätzlich: Sonderumlage 8.200 € (Heizungstausch, Beschluss zwei Monate vor Zuschlag) → Ersteher haftet persönlich für 8.200 €. Gesamtbelastung über Erlösminderung und Sonderumlage: 22.700 €.

FAQ

Häufige Fragen zu Hausgeldrückständen

Muss ich als Ersteher alte Hausgeldrückstände zahlen?
Grundsätzlich keine persönliche Haftung für Altrückstände. Rückstände in Rangklasse 3 werden aber aus dem Versteigerungserlös bezahlt – das reduziert effektiv den verbleibenden Erlös.
Was ist die Rangklasse 3 nach § 10 ZVG?
Bevorzugte Stellung für WEG-Forderungen aus dem Versteigerungsjahr und den zwei Vorjahren, wenn die WEG das Verfahren betreibt oder beigetreten ist. Gedeckelt auf 5 % des Verkehrswertes.
Was passiert mit Sonderumlagen?
Ab Zuschlag haftet der Ersteher für alle beschlossenen Sonderumlagen – auch wenn sie vor dem Zuschlag beschlossen wurden und ihm beim Bieten nicht bekannt waren.
Wer zahlt laufendes Hausgeld bis zum Zuschlag?
Der Schuldner. Ab Zuschlag ist der Ersteher persönlich für das laufende Hausgeld verantwortlich.
Bekomme ich Auskunft von der Hausverwaltung?
Keine gesetzliche Pflicht zur Auskunft. In der Praxis geben viele Hausverwaltungen Bietern Auskunft, weil sie an einem zahlungsfähigen neuen Eigentümer interessiert sind.
Kann ich die Teilnahme an der WEG verweigern?
Nein. Mit dem Erwerb der ETW wird man automatisch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Alle daraus entstehenden Rechte und Pflichten gehen über.
Was passiert mit der Instandhaltungsrücklage?
Die angesammelte Instandhaltungsrücklage verbleibt beim Gemeinschaftsvermögen der WEG. Sie geht nicht auf den Ersteher über und kann nicht vom Kaufpreis abgezogen werden. Der Ersteher profitiert aber indirekt davon.
Welche Unterlagen brauche ich nach Zuschlag?
Teilungserklärung, letzte Wirtschaftspläne, Jahresabrechnung, Eigentümerversammlungs-Protokolle der letzten 3 Jahre, Hausverwaltervertrag.