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Glossar · Zwangsversteigerung

Versteigerungstermin: Ablauf und wichtige Begriffe

Der Versteigerungstermin ist der gerichtliche Termin, in dem Gebote abgegeben werden, Sicherheitsleistung verlangt werden kann und am Ende über Meistgebot und Zuschlag entschieden wird.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Bedeutung eines Begriffs kann im Einzelfall von Grundbuch, Versteigerungsbedingungen, Gutachten, Mietstatus, Beteiligten, Rangverhältnissen und gerichtlichen Entscheidungen abhängen.

Auf einen Blick

Im Versteigerungstermin läuft das Verfahren von der Bekanntmachung über die Bietzeit bis zur Zuschlagsentscheidung. Wer unvorbereitet erscheint – ohne Sicherheitsleistung und ohne gelesenes Gutachten – riskiert Fehlentscheidungen.

Abschnitt 1

Ablauf in vereinfachter Form

Der Termin folgt einem strukturierten Ablauf, der durch das ZVG geregelt ist. Die wesentlichen Phasen:

PhaseInhalt
BekanntmachungObjekt, Termin, Verkehrswert werden öffentlich bekannt gemacht
TerminbeginnRechtspfleger erteilt Verfahrenshinweise
BietzeitGebote werden abgegeben (mind. 30 Minuten)
SicherheitsleistungKann sofort nach Gebot verlangt werden
Ende der BietzeitMeistgebot steht fest
ZuschlagsentscheidungSofort oder in separatem Termin
Nach dem ZuschlagZahlung, Zinsen, weitere Schritte

Abschnitt 2

Wichtige Begriffe im Termin

BegriffBedeutung
Geringstes GebotMindeststruktur, unterhalb derer kein Zuschlag erteilt werden kann
Sicherheitsleistung10 % des Verkehrswerts – sofort am Termintag fällig
MeistgebotHöchstes abgegebenes Gebot
BargebotZahlungsteil des Meistgebots
ZuschlagGerichtliche Entscheidung über den Erwerb

Abschnitt 3

Typische Fehler

FehlerMögliche Folge
Sicherheitsleistung nicht vorbereitetGebot kann scheitern oder nicht angenommen werden
Maximalgebot spontan überschreitenÜberzahlung und Finanzierungsrisiko
Terminsaufhebung nicht vorab prüfenVergebliche Anreise
Gutachten nicht gelesenUnbekannte Risiken beim Gebot

Fachliche Grundlage

Quellen

  • ZVG §§ 10, 11, 44, 49, 50, 52, 57, 57a, 67–70, 81, 83, 85a, 90, 91, 93, 146, 180
  • ZPO §§ 704, 750, 794
  • BGB §§ 566 ff., 573 ff.
  • Rechtspflegergesetz (RPflG) §§ 1–3, 9
  • Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) § 1
  • Amtliche Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Sicherheitsleistung
Die Sicherheit, die ein Bieter im Termin nachweisen muss — in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswerts, in zugelassener Form und rechtzeitig geleistet.
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Meistgebot
Das höchste im Versteigerungstermin abgegebene Gebot. Es führt nicht automatisch zum Eigentum — dafür braucht es den Zuschlag des Gerichts.
Verkehrswert
Der vom Gericht festgesetzte Wert der Immobilie. Er ist Bezugsgröße für Sicherheitsleistung und Wertgrenzen — nicht der zu erwartende Zuschlagspreis.
Zuschlagsversagung
Die Versagung des Zuschlags trotz Meistgebot — etwa wegen der 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) oder fehlender Sicherheitsleistung.
Bargebot
Der in Geld zu zahlende Teil des geringsten Gebots (§ 49 ZVG) — im Gegensatz zu den Rechten, die bestehen bleiben und nicht bar gezahlt werden.
Geringstes Gebot
Die Untergrenze, ab der überhaupt geboten werden kann: Verfahrenskosten und vorrangige Rechte müssen gedeckt sein (§ 44 ZVG). Es besteht aus bestehenbleibenden Rechten und dem Bargebot.
Rechtspfleger
Die Person am Amtsgericht, die das Zwangsversteigerungsverfahren führt und den Termin leitet — nicht der Richter.

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Letzte Aktualisierung: Juli 2026