Nach dem Zuschlag · Artikel 05

Räumung nach dem Zuschlag: Wenn der Schuldner nicht auszieht

§ 93 ZVG ermöglicht Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss – aber nur gegen Personen ohne fortbestehendes Besitzrecht. Fallgruppen, Ablauf, Kosten und was Ersteher nicht tun sollten.

Hinweis: Alle Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Räumungsverfahren sind rechtlich komplex – eigenmächtige Maßnahmen können strafbar sein. Einschaltung eines Fachanwalts für Miet- und Immobilienrecht wird empfohlen. Stand: April 2026.

Grundlagen

Warum ist Räumung nach Zuschlag ein Sonderfall?

Im normalen Mietrecht braucht der Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel (Urteil oder Vergleich), um einen Mieter zwangsweise räumen zu lassen. Das ist ein langwieriger Prozess von oft einem Jahr oder mehr.

Nach einer Zwangsversteigerung schafft § 93 ZVG eine Besonderheit: Der Zuschlagsbeschluss selbst ist ein vollstreckbarer Titel gegenüber dem Schuldner und allen Personen, die ihr Recht vom Schuldner ableiten und kein fortbestehendes Besitzrecht haben. Der Ersteher kann damit direkt vollstrecken – ohne separaten Räumungsprozess.

Voraussetzungen für § 93 ZVG:

  • Die zu räumende Person hat kein fortbestehendes Besitzrecht(kein wirksamer Mietvertrag, kein Nießbrauch, kein Wohnrecht).
  • Der Zuschlagsbeschluss ist rechtskräftig.
  • Der Zuschlagsbeschluss wurde mit einer Vollstreckungsklausel versehen.

Liegt ein wirksamer Mietvertrag vor oder ist unklar, ob ein Besitzrecht besteht, scheidet § 93 ZVG aus – dann ist die ordentliche Räumungsklage der einzige Weg.

Abschnitt 1

Fallgruppen: Wer wohnt im Objekt?

Das richtige Vorgehen hängt entscheidend davon ab, welche Person das Objekt zum Zeitpunkt des Zuschlags bewohnt und welches Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Bewohner / NutzerTypische RechtslageVorgehen
Schuldner (ehemaliger Eigentümer)Kein fortbestehendes Besitzrecht nach ZuschlagVollstreckung aus Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG; kein separater Räumungsprozess nötig
Mieter mit gerichtlich anerkanntem MietvertragMietvertrag bleibt bestehen (§ 566 BGB); Ersteher tritt als Vermieter einOrdentliche Kündigung nach Mietrecht (z. B. Eigenbedarf); keine Zwangsräumung aus Zuschlagsbeschluss möglich
Untermieter (mit Erlaubnis des Schuldners)Mietvertrag zwischen Schuldner und Untermieter; Ersteher tritt ggf. einRechtslage im Einzelfall prüfen; ggf. Anwalt einschalten
Familienangehörige des Schuldners ohne eigenen MietvertragKein eigenständiges Besitzrecht; leiten Recht vom Schuldner abVollstreckung aus Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG grundsätzlich möglich
Person mit Wohnrecht (vorrangig eingetragen)Wohnrecht bleibt als dingliches Recht bestehenKeine Räumung möglich; Wohnrecht muss respektiert werden
Gewerblicher Nutzer (Pächter, Gewerberaummietvertrag)Abhängig von Rang und Art des VertragsRechtslage einzelfallabhängig; Anwalt erforderlich

Abschnitt 2

Ablauf: Von der Herausgabeaufforderung zur Räumung

Der folgende Ablauf gilt für den Fall, dass § 93 ZVG anwendbar ist – also wenn kein fortbestehendes Besitzrecht besteht.

SchrittMaßnahmeZweck
1Zuschlagsbeschluss auf Rechtskraft prüfenVollstreckung erst nach Rechtskraft möglich
2Vollstreckungsklausel beim Gericht beantragenZuschlagsbeschluss wird mit Klausel zum Vollstreckungstitel
3Schriftliche Herausgabeaufforderung mit Frist (7–14 Tage)Dokumentiert Willen zur gütlichen Einigung; Voraussetzung für Kosten
4Gerichtsvollzieher beauftragenGerichtsvollzieher vollzieht Räumung zwangsweise
5Räumungstermin durch Gerichtsvollzieher ankündigenRechtspflicht: Bewohner muss vorab informiert werden
6Zwangsräumung durch GerichtsvollzieherEigenmächtige Maßnahmen des Erstehers sind verboten
7Schlüsselübergabe und ProtokollierungGrundlage für Schadensersatzansprüche; Beweissicherung
8Schlösser austauschen lassenVerhindert unbefugten Zutritt durch frühere Schlüsselhaber
Wichtig: Eigenmächtige Räumungsmaßnahmen (Schlossaustausch ohne Titel, Einwürfe, Wegnahme von Gegenständen) sind verboten und können als Hausfriedensbruch oder verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) strafbar sein – auch wenn man Eigentümer ist.

Abschnitt 3

Räumungsklage oder Vollstreckung aus Zuschlagsbeschluss?

Ob der direkte Weg über § 93 ZVG oder eine separate Räumungsklage nötig ist, hängt von der Person und ihrem Besitzrecht ab.

SituationRegelmäßiger Ansatz
Schuldner bewohnt das Objekt selbst ohne Mietvertrag§ 93 ZVG: Vollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (schneller, ohne Klage)
Familienangehörige ohne eigenen Mietvertrag§ 93 ZVG, wenn kein eigenständiges Besitzrecht; im Zweifel anwaltliche Prüfung
Mieter mit bestehendem Mietvertrag (§ 566 BGB)Ordentliche oder außerordentliche Kündigung nach BGB; bei Weigerung Räumungsklage
Person mit Wohnrecht oder NießbrauchKeine Räumung möglich, solange dingliches Recht besteht
Unbekannte Person, unklare RechtsgrundlageAnwalt einschalten; ggf. Räumungsklage mit gleichzeitigem Antrag auf einstweilige Verfügung
Person widerspricht mit Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)Vollstreckung muss ggf. einstweilen unterbleiben bis Entscheidung

Abschnitt 4

Kostenpositionen einer Räumung

Räumungskosten trägt zunächst der Ersteher als Auftraggeber. Er hat grundsätzlich Erstattungsansprüche gegen den Schuldner – allerdings sind diese in der Praxis oft schwer durchsetzbar, da der Schuldner keine pfändbaren Mittel hat.

KostenpositionBedeutung
GerichtsvollziehergebührenGesetzlich geregelt (GvKostG); abhängig vom Aufwand, typisch mehrere Hundert Euro
Speditions-/EinlagerungskostenHinterlassenes Inventar muss eingelagert werden; hohe Varianz (500 – 5.000 € und mehr)
Schlüsseldienst / Schlossaustausch150 – 500 €; unverzichtbar nach Räumung
Anwaltskosten (bei Räumungsklage)Nach RVG; Streitwert = Jahresmiete; typisch 1.500 – 4.000 € für ersten Rechtszug
Gerichtskosten (bei Räumungsklage)Abhängig vom Streitwert; typisch 500 – 2.000 €
EntrümpelungskostenWenn Inventar wertlos und Einlagerung unverhältnismäßig; 500 – 3.000 €
Nutzungsentschädigung (Gegenstück)Ersteher kann Nutzungsentschädigung von Schuldner fordern (§ 546a BGB); Gegenforderung

Eine Räumungsrechtsschutzversicherung ist bei ZVG-Objekten in der Regel nicht im Voraus abschließbar. Die Räumungskosten sollten als Teil des Kalkulationspuffers vor dem Bieten eingeplant werden.

Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: Einfamilienhaus, Schuldner bleibt

Fallkonstellation

Ersteher K erwirbt ein Einfamilienhaus. Der Schuldner S bewohnt das Haus mit seiner Familie. Es besteht kein Mietvertrag. S erklärt nach dem Zuschlag, das Haus nicht zu verlassen, bis er eine neue Wohnung gefunden hat.

Schritt 1 – Rechtliche Ausgangslage klären: S hat kein fortbestehendes Besitzrecht nach § 93 ZVG. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss ist grundsätzlich möglich, sobald der Beschluss rechtskräftig ist.

Schritt 2 – Herausgabeaufforderung: K fordert S schriftlich per Einschreiben zur Herausgabe des Hauses auf. Frist: 14 Tage. K weist auf § 93 ZVG und die drohende Vollstreckung hin.

Schritt 3 – Vollstreckungsklausel: S reagiert nicht. K beantragt beim Vollstreckungsgericht die Erteilung der Vollstreckungsklausel auf dem Zuschlagsbeschluss. Anwalt K beauftragt.

Schritt 4 – Gerichtsvollzieher: Der Gerichtsvollzieher kündigt den Räumungstermin an. S verlässt mit Familie das Haus kurz vor der Zwangsräumung. Inventar (Möbel, Hausrat) bleibt teilweise zurück.

Schritt 5 – Kosten und Protokollierung: K dokumentiert den Zustand umfassend. Das zurückgelassene Inventar wird nach angemessener Frist eingelagert. K macht Nutzungsentschädigung für 6 Wochen geltend (ortsübliche Miete: 1.400 €/Monat = 2.100 €).

Ergebnis: Gesamtkosten der Räumung ca. 3.500 € (Gerichtsvollzieher 600 €, Anwalt 1.500 €, Einlagerung 1.200 €, Schlösser 200 €). Erstattungsanspruch gegen S – praktisch schwer durchsetzbar.

Checkliste

Räumung rechtssicher vorbereiten

  • 1Nutzungssituation und Rechtsgrundlage des Bewohners klären (Mietvertrag? Wohnrecht?)
  • 2§ 93 ZVG prüfen: Liegt fortbestehendes Besitzrecht vor?
  • 3Zuschlagsbeschluss auf Rechtskraft prüfen bevor vollstreckt wird
  • 4Vollstreckungsklausel beim Vollstreckungsgericht beantragen
  • 5Schriftliche Herausgabeaufforderung mit angemessener Frist per Einschreiben
  • 6Fachanwalt für Miet-/Immobilienrecht einschalten
  • 7Gerichtsvollzieher mit vollständigen Unterlagen beauftragen
  • 8Räumungstermin durch Gerichtsvollzieher ankündigen lassen
  • 9Keine eigenmächtigen Räumungsmaßnahmen – Strafbarkeit beachten
  • 10Zustand vor und nach Räumung vollständig dokumentieren (Fotos, Zeugen)
  • 11Hinterlassenes Inventar fachgerecht einlagern (kein eigenmächtiges Entsorgen)
  • 12Nutzungsentschädigung für Vorenthaltungszeitraum geltend machen
  • 13Schlösser nach Räumung sofort austauschen lassen

FAQ

Häufige Fragen

Kann ich den Schuldner sofort nach dem Zuschlag räumen lassen?

Nein. Zunächst muss der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig sein. Dann brauchen Sie die Vollstreckungsklausel und müssen den Gerichtsvollzieher beauftragen. Eigenmächtige Maßnahmen sind verboten.

Was, wenn der Schuldner einen Mietvertrag vorweist?

Ein kurz vor oder nach der Versteigerung geschlossener Mietvertrag kann sittenwidrig oder unwirksam sein (§ 138 BGB). Lassen Sie die Wirksamkeit anwaltlich prüfen. Ein echter, vor dem Versteigerungsverfahren geschlossener Mietvertrag bleibt bestehen (§ 566 BGB).

Darf ich Möbel des Schuldners entsorgen?

Nein. Zurückgelassenes Inventar gehört dem Schuldner und muss eingelagert werden. Eine eigenmächtige Entsorgung kann Schadensersatzpflicht auslösen. Nach angemessener Frist und bei nachgewiesenem Wertlosigkeit ist eine Entsorgung ggf. möglich – anwaltlich klären.

Was kostet eine Zwangsräumung in der Praxis?

Typisch 1.500 bis 5.000 Euro je nach Aufwand: Gerichtsvollzieher, Anwalt, Spedition/Einlagerung, Schlüsseldienst. Bei großem Inventar oder Weigerung kann es teurer werden.

Kann ich Nutzungsentschädigung verlangen?

Ja. Nach § 546a BGB kann der Ersteher als Eigentümer für den Zeitraum der unberechtigten Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete fordern. Ob diese tatsächlich beigetrieben werden kann, hängt von den Vermögensverhältnissen des Schuldners ab.

Was ist eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO?

Ein Dritter (z. B. Ehegatte des Schuldners) kann behaupten, ein eigenes Recht am Besitz zu haben, und die Räumungsvollstreckung mit einer Drittwiderspruchsklage aufhalten. Die Vollstreckung muss dann ggf. einstweilen eingestellt werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • ZVG §§ 93, 90
  • ZPO § 771 (Drittwiderspruchsklage)
  • BGB § 546 (Rückgabepflicht)
  • BGB § 546a (Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung)
  • BGB § 858 (Verbotene Eigenmacht)
  • BGB § 138 (Sittenwidrigkeit)
  • GvKostG (Gerichtsvollzieherkostengesetz)
  • Stand: April 2026.

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