Grundlagen
Was bedeutet AfA?
AfA steht für Absetzung für Abnutzung und ist in § 7 EStG geregelt. Sie erlaubt es, den Wertverlust eines Wirtschaftsguts steuerlich als Aufwand geltend zu machen. Bei vermieteten Immobilien sind jährlich typisch 2 % des Gebäudeanteils als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) absetzbar – über eine Nutzungsdauer von 50 Jahren.
Wichtig: Grund und Boden sind nicht abnutzbar und daher nie abschreibbar. Nur der Gebäudewert bildet die AfA-Bemessungsgrundlage. Für Gebäude, die vor 1925 fertiggestellt wurden, gilt ein erhöhter Satz von 2,5 % (40 Jahre Nutzungsdauer).
Abschnitt 1
AfA bei Zwangsversteigerung: die Besonderheit
Bei einem regulären Immobilienkauf regelt der Kaufvertrag die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäude andererseits. Bei Zwangsversteigerungen gibt es keinen Kaufvertrag. Das Meistgebot ist der Zuschlagspreis – ohne vertragliche Aufteilung.
Die Kaufpreisaufteilung muss daher aus den Verfahrensunterlagen hergeleitet werden. Dafür kann steuerlich relevant sein:
- Das vom Gericht beauftragte Sachverständigengutachten (Verkehrswertgutachten)
- Der amtliche Bodenrichtwert (Gutachterausschuss)
- Der aus dem Gutachten ablesbare Gebäudewert
- Die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
- Ggf. ein nachträglich beauftragter Sachverständiger
Ob und in welcher Weise das Finanzamt die selbst hergeleitete Aufteilung akzeptiert, kann steuerlich relevant sein. Im Einzelfall sollte dies mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Abschnitt 2
Kaufpreisaufteilung: Boden und Gebäude
Das Meistgebot setzt sich im steuerlichen Sinne aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die unterschiedlich behandelt werden. Die Aufteilung ist für die AfA-Basis entscheidend.
| Bestandteil | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Grund und Boden | Nicht abschreibbar – kein Wertverlust steuerlich anerkannt |
| Gebäude | AfA-fähig, typisch 2 % p.a. über 50 Jahre (§ 7 EStG) |
| Erwerbsnebenkosten | Erhöhen die steuerliche Anschaffungsbasis anteilig auf Gebäude und Boden |
| Sanierungskosten nach Erwerb | Einordnung je nach Art und Zeitpunkt (sofort/aktivierungspflichtig) |
| Inventar/bewegliche Güter | Ggf. separat abschreibbar (kürzere Nutzungsdauer), Einordnung prüfen |
Abschnitt 3
BMF-Arbeitshilfe
Das Bundesfinanzministerium stellt eine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke bereit. Sie ermöglicht eine typisierte Kaufpreisaufteilung auf Basis von Bodenrichtwert, Baujahr, Wohnfläche und Restnutzungsdauer.
Bei Zwangsversteigerungen ist die BMF-Arbeitshilfe besonders relevant, da kein Kaufvertrag mit expliziter Aufteilung vorliegt. Das Finanzamt kann diese Methode akzeptieren oder eine eigene Berechnung vorziehen. Die Arbeitshilfe ist kein Garant, aber ein anerkannter Ausgangspunkt – die konkrete Einordnung kann steuerlich relevant sein.
Die BMF-Arbeitshilfe kann kostenlos auf der Website des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden.
Praxisbeispiel 1
Kaufpreisaufteilung
Vereinfachtes Beispiel einer Kaufpreisaufteilung bei einem ZVG-Objekt. Alle Zahlen sind Beispielwerte ohne steuerliche Verbindlichkeit.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zuschlagspreis (Meistgebot) | 300.000 € |
| Anteil Grund und Boden (Bodenrichtwert-Basis) | 90.000 € |
| Gebäudeanteil (steuerliche Herleitung) | 210.000 € |
| AfA-Bemessungsgrundlage | 210.000 € |
| Jährliche AfA (2 %) | 4.200 € |
Beispielrechnung. Keine Steuerberatung. Die tatsächliche Aufteilung hängt von den Unterlagen und der Prüfung durch das Finanzamt ab.
Abschnitt 4
AfA-Beginn
Die AfA beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung – also dem Zuschlag – und setzt eine Nutzung zur Einkünfteerzielung voraus. Bei Vermietung beginnt die AfA mit dem Beginn der Vermietungsabsicht, nicht erst mit dem ersten Mieter.
Bei Leerstand nach Zuschlag ist die Vermietungsabsicht zu dokumentieren: Inserate, Maklerbeauftragung, Sanierungsplanung. Fehlt die Dokumentation, kann das Finanzamt die AfA für den Leerstandszeitraum versagen – die genaue Einordnung kann steuerlich relevant sein.
Abschnitt 5
Sanierungskosten nach Zuschlag
Sanierungskosten nach Zuschlag können unterschiedlich steuerlich einzuordnen sein. Die Einordnung hängt von Art, Umfang und Zeitpunkt der Maßnahmen ab.
| Kostenart | Mögliche Einordnung |
|---|---|
| Laufende Reparaturen (Erhaltung) | Sofortabzug als Werbungskosten möglich |
| Verbesserungen (Qualitätssteigerung) | Aktivierungspflichtig, AfA über Restnutzungsdauer |
| Erweiterungen (Flächenerweiterung) | Herstellungskosten, nicht sofort abziehbar |
| Standardhebung (z. B. Heizung → Fußbodenheizung) | Einordnung prüfen, kann Herstellungskosten sein |
| Innerhalb 3 Jahre § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG | 15-Prozent-Grenze beachten (→ Abschnitt 6) |
| Denkmal § 7h/7i EStG | Erhöhte AfA möglich, Bescheinigungen erforderlich |
Die steuerliche Einordnung von Sanierungskosten ist komplex und kann im Einzelfall erhebliche Auswirkungen haben. Mit Steuerberater abstimmen.
Abschnitt 6
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG regelt die sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten. Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten innerhalb von drei Jahren nach Erwerb den Betrag von 15 % des Gebäudeanteils (netto, ohne Umsatzsteuer), sind diese Kosten nicht mehr sofort als Werbungskosten abziehbar.
Sie erhöhen dann die steuerliche Anschaffungsbasis des Gebäudes und werden über die AfA abgeschrieben. Bei Sanierungsobjekten aus Zwangsversteigerungen ist diese Grenze besonders relevant, da ersteigerte Objekte häufig erheblichen Sanierungsbedarf aufweisen. Im Einzelfall mit einem Steuerberater klären.
Praxisbeispiel 2
15-Prozent-Grenze
Beispiel zur 15-Prozent-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Alle Zahlen sind Beispielwerte.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gebäudeanteil (steuerliche Basis) | 200.000 € |
| 15-Prozent-Grenze (Schwellenwert) | 30.000 € |
| Modernisierungskosten netto innerhalb 3 Jahre | 42.000 € |
| Überschreitung der Grenze | 12.000 € |
| Folge | Gesamte Modernisierungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten |
Hinweis: Die 15-Prozent-Grenze bezieht sich auf den Gebäudeanteil, nicht auf den Gesamtkaufpreis. Steuersätze und Einordnung im Einzelfall mit Steuerberater klären.
Abschnitt 7
Sonderfälle: § 7h und § 7i EStG
Für bestimmte Objekte kann steuerlich eine erhöhte AfA in Frage kommen:
- § 7h EStG – Sanierungsgebiet: Erhöhte AfA von bis zu 9 % in den ersten 8 Jahren und 7 % in den folgenden 4 Jahren auf Modernisierungskosten in festgelegten Sanierungsgebieten.
- § 7i EStG – Baudenkmal: Erhöhte AfA bei denkmalschutzrechtlich anerkannten Maßnahmen.
- Bescheinigung erforderlich: Für § 7h und § 7i muss eine Bescheinigung der zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. Denkmalschutzbehörde) vorliegen.
- Vorherige Abstimmung empfohlen: Vor Beginn der Maßnahmen sollte die Anerkennung mit der Behörde und dem Steuerberater abgestimmt werden.
- Zwangsversteigerung und Denkmal: Bei ersteigerten Denkmalobjekten gelten dieselben Anforderungen. Die Bescheinigung muss nach Erwerb beantragt werden.
Häufige Fehler
Häufige Fehler
| Fehler | Mögliche Folge |
|---|---|
| Ganzen Zuschlagspreis abschreiben | Finanzamt versagt Bodenanteil – AfA zu hoch angesetzt |
| Keine Kaufpreisaufteilung dokumentiert | Finanzamt teilt nach eigener Formel auf – oft ungünstiger |
| 15-Prozent-Grenze ignoriert | Sofortabzug nachträglich versagt, AfA-Umrechnung erforderlich |
| AfA ohne Vermietungsabsicht beginnen | Finanzamt versagt AfA für Leerstandszeitraum |
| Sanierungskosten falsch eingeordnet | Sofortabzug oder AfA falsch berechnet |
| § 7h/7i ohne Bescheinigung beanspruchen | Erhöhte AfA wird nicht anerkannt |
| Baujahr nicht geprüft | Falscher AfA-Satz (1925er-Regel übersehen) |
Abschnitt 8
Kaufpreisaufteilung bei fehlendem Kaufvertrag: praktische Herleitung
Bei ZVG-Objekten stehen folgende Bausteine für die Herleitung einer Kaufpreisaufteilung zur Verfügung:
| Baustein | Nutzen für die Aufteilung |
|---|---|
| Gerichtliches Sachverständigengutachten | Enthält oft Boden- und Gebäudewert separat |
| Bodenrichtwert (Gutachterausschuss) | Aktueller Bodenwert als Ausgangspunkt für Grundstücksanteil |
| BMF-Arbeitshilfe | Typisierte Formelberechnung, vom Finanzamt grundsätzlich akzeptiert |
| Nachträglicher Sachverständiger | Kann eigene Kaufpreisaufteilung fachlich belegen |
| Baujahr aus Grundbuch/Gutachten | Für AfA-Satz (2 % vs. 2,5 %) und Restnutzungsdauer relevant |
| Restnutzungsdauer | Kann kürzere AfA-Laufzeit und höheren Jahresbetrag begründen |
| Modernisierungsstand | Beeinflusst Gebäudewert und Restnutzungsdauer |
Abschnitt 9
Gebäudeteile und gemischte Nutzung
Bei gemischter Nutzung eines Gebäudes ist die AfA anteilig auf die verschiedenen Nutzungsbereiche aufzuteilen. AfA ist nur für den steuerlich relevanten, zur Einkünfteerzielung genutzten Anteil ansetzbar:
- Vermietete Wohneinheit → AfA als Werbungskosten (§ 21 EStG)
- Selbst genutzte Wohneinheit → keine AfA
- Vermietete Gewerbeeinheit → AfA als Betriebsausgabe oder Werbungskosten
- Leerstand mit Vermietungsabsicht → AfA kann anteilig ansetzbar sein
- Häusliches Arbeitszimmer → nur unter engen Voraussetzungen, Einzelfallprüfung
- Denkmalgeschützter Gebäudeteil → separate Bescheinigung und Berechnung
Abschnitt 10
AfA und Restnutzungsdauer
Statt der typisierenden 50-Jahr-Nutzungsdauer (2 % p.a.) kann eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer geltend gemacht werden. Das ermöglicht einen höheren jährlichen AfA-Betrag.
Voraussetzung ist ein Sachverständigengutachten, das die kürzere Restnutzungsdauer belegt. Das Finanzamt prüft, ob die kürzere Nutzungsdauer tatsächlich nachgewiesen ist. Bei ZVG-Objekten mit hohem Sanierungsstau kann dies steuerlich relevant sein. Im Einzelfall mit einem Steuerberater klären.
Praxisfall
Sanierungsobjekt mit hoher Anfangsinvestition
Praxisnahes Beispiel für ein ersteigtertes Sanierungsobjekt mit erheblichem Modernisierungsbedarf in den ersten zwei Jahren nach Erwerb.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zuschlagspreis | 280.000 € |
| Gebäudeanteil (steuerliche Herleitung) | 190.000 € |
| 15-Prozent-Grenze | 28.500 € |
| Modernisierungskosten netto (2 Jahre) | 60.000 € |
| Überschreitung Grenze | 31.500 € |
| Einordnung | Anschaffungsnahe Herstellungskosten sehr wahrscheinlich |
| Folge | Keine sofortigen Werbungskosten – Aktivierung und AfA über Restnutzungsdauer |
Dieses Beispiel zeigt, warum die Planung von Sanierungsmaßnahmen steuerlich frühzeitig – idealerweise vor Gebot – mit einem Steuerberater abgestimmt werden sollte.
Belegliste
Belege für AfA und Sanierung
Für die steuerliche Geltendmachung von AfA und Sanierungskosten sollten folgende Unterlagen gesammelt und strukturiert aufbewahrt werden:
- Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts
- Sachverständigengutachten (Verkehrswertgutachten des Gerichts)
- Bodenrichtwert-Auskunft des Gutachterausschusses
- BMF-Arbeitshilfe-Berechnung (ausgedruckt und datiert)
- Alle Rechnungen für Sanierungsmaßnahmen (nach Datum und Art geordnet)
- Zahlungsnachweise (Kontoauszüge) für alle Sanierungskosten
- Fotos vor und nach Sanierung (mit Datum)
- Erster Mietvertrag oder Nachweis der Vermietungsabsicht
- Steuerberaternotizen und Abstimmungsvermerke zur Einordnung
FAQ
Häufige Fragen
Kann ich den ganzen Zuschlagspreis abschreiben?
Nein. Nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar. Grund und Boden sind steuerlich nicht abnutzbar und müssen vom Zuschlagspreis abgezogen werden.
Wie teile ich den Kaufpreis auf, wenn kein Kaufvertrag vorliegt?
Aus Sachverständigengutachten, Bodenrichtwert und BMF-Arbeitshilfe. Im Einzelfall sollte ein Steuerberater die Aufteilung dokumentieren und mit dem Finanzamt abstimmen.
Kann ich Sanierungskosten sofort absetzen?
Nur wenn es sich um Erhaltungsaufwand handelt und die 15-Prozent-Grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) innerhalb der ersten drei Jahre nicht überschritten wird. Andernfalls müssen die Kosten aktiviert werden.
Gibt es Denkmal-AfA bei ersteigerten Objekten?
Ja, wenn die Voraussetzungen nach § 7i EStG erfüllt sind und eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorliegt. Vorab mit Denkmalschutzbehörde und Steuerberater abstimmen.
Quellen & rechtliche Grundlagen
EStG §§ 6 Abs. 1 Nr. 1a, 7, 7h, 7i, 9, 21, 23 · GrEStG §§ 1, 8, 9 · ZVG §§ 49, 90 · BMF Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück · Stand: April 2026.