Grundlagen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wer eine Immobilie vermietet, erzielt nach § 21 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese werden in der Anlage V der Einkommensteuererklärung erklärt.
Das steuerliche Ergebnis ergibt sich aus: Einnahmen minus Werbungskosten. Werbungskosten sind alle Ausgaben, die durch die Vermietung veranlasst sind. Ein Verlust aus Vermietung kann grundsätzlich mit anderen Einkünften verrechnet werden – die konkrete Einordnung kann steuerlich relevant sein.
Abschnitt 1
Einnahmen bei Vermietung
Nicht jede Zahlung des Mieters ist automatisch eine steuerpflichtige Einnahme. Die steuerliche Grundlogik je Zahlungstyp:
| Zahlung | Steuerliche Grundlogik |
|---|---|
| Nettokaltmiete | Steuerpflichtige Einnahme (§ 21 EStG) |
| Nebenkostenvorauszahlung | Steuerpflichtige Einnahme, Gegenpositionen als Werbungskosten |
| Nebenkostennachzahlung | Steuerpflichtige Einnahme im Zufluss-Zeitpunkt |
| Kaution | Grundsätzlich keine Einnahme, da zurückzuzahlen (→ Abschnitt 2) |
| Einbehaltene Kaution (Schäden) | Kann im Einbehaltungs-Zeitpunkt Einnahme sein |
| Schadensersatz vom Mieter | Steuerpflichtige Einnahme, wenn als Mietausfall-Ersatz |
| Nutzungsentschädigung | Steuerlich wie Miete zu behandeln (§ 21 EStG) |
Abschnitt 2
Mietkaution steuerlich
Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, keine reguläre Miete. Solange sie zurückzuzahlen ist, stellt sie steuerlich keine Einnahme dar. Der Vermieter verwahrt die Kaution treuhänderisch.
Erst wenn die Kaution mit Schäden oder ausstehender Miete verrechnet wird und der Vermieter den einbehaltenen Betrag endgültig behalten darf, kann der einbehaltene Betrag steuerlich relevant werden. Diese Verrechnung sollte sorgfältig dokumentiert werden. Im Einzelfall mit einem Steuerberater klären.
Abschnitt 3
Werbungskosten bei Vermietung
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Vermietung veranlasst sind. Die wichtigsten Kategorien:
| Kostenart | Typische Einordnung |
|---|---|
| Schuldzinsen (Darlehen) | Werbungskosten (nicht: Tilgung) |
| AfA (§ 7 EStG) | Werbungskosten (nur Gebäudeanteil) |
| Hausverwaltung | Werbungskosten |
| Reparaturen und Erhaltungsaufwand | Werbungskosten, wenn keine Herstellungskosten |
| Grundsteuer | Werbungskosten |
| Gebäude-/Haftpflichtversicherung | Werbungskosten |
| Fahrten zum Objekt | 0,30 € je km, Werbungskosten |
| Rechtskosten (Mietstreit) | Werbungskosten, wenn vermietungsbezogen |
| Inserate und Maklercourtage (Vermieter) | Werbungskosten |
| Kontoführungsgebühren (Mietkonto) | Anteilig Werbungskosten |
Hinweis: Tilgung ist kein Werbungskosten. Nur der Zinsanteil einer Darlehensrate ist abzugsfähig.
Abschnitt 4
Hausgeld bei Eigentumswohnungen
Bei Eigentumswohnungen (ETW) wird vom Verwalter ein Hausgeld eingezogen. Es setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden können:
| Hausgeldbestandteil | Steuerliche Prüfung |
|---|---|
| Umlagefähige Betriebskosten | Einnahmen und Gegenwerbungskosten – saldierende Behandlung |
| Nicht umlagefähige Kosten (z. B. Verwaltergebühr) | Werbungskosten des Vermieters |
| Zuführung zur Instandhaltungsrücklage | Grundsätzlich kein sofortiger Abzug |
| Entnahme aus Rücklage für Reparaturen | Kann als Werbungskosten zu behandeln sein |
| Sonderumlage für größere Maßnahmen | Einordnung je nach Maßnahme (Erhaltung/Herstellung) |
| Heiz- und Wasserkostenvorauszahlung | Einnahmen und korrespondierende Werbungskosten |
Abschnitt 5
Nebenkosten: Einnahmen und Ausgaben
Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters sind keine „durchlaufenden Posten" im steuerlichen Sinne. Sie sind Einnahmen und müssen als solche erklärt werden. Die Gegenpositionen (tatsächliche Betriebskosten) sind Werbungskosten.
Bei der Jahressteuererklärung sollte die Betriebskostenabrechnung mit Vorauszahlungen und Nachzahlungen sorgfältig abgestimmt werden. Zeitliche Verschiebungen zwischen Vorauszahlung, Abrechnung und Nachzahlung können zu steuerlichen Verschiebungen führen. Im Einzelfall mit einem Steuerberater abstimmen.
Praxisbeispiel
Vermietungsrechnung
Vereinfachtes Beispiel einer steuerlichen Jahresrechnung für ein ersteigtertes Objekt im ersten vollen Vermietungsjahr:
| Position | Betrag p.a. |
|---|---|
| Nettokaltmiete | + 12.000 € |
| Nebenkostenvorauszahlung | + 3.600 € |
| Einnahmen gesamt | = 15.600 € |
| Umlagefähige Betriebskosten | - 3.400 € |
| Nicht umlagefähige Kosten | - 1.200 € |
| Schuldzinsen | - 5.200 € |
| AfA (2 % Gebäudeanteil) | - 3.800 € |
| Hausverwaltung | - 600 € |
| Steuerliches Ergebnis | = 1.400 € |
Cashflow ≠ steuerliches Ergebnis
AfA von 3.800 € ist eine steuerliche Abschreibung – keine Auszahlung. Sie mindert das steuerliche Ergebnis, ohne den Cashflow zu belasten. Umgekehrt ist Tilgung eine Cashflow-Auszahlung, aber kein Werbungskosten. Das steuerliche Ergebnis kann daher stark vom tatsächlichen Zahlungsmittelsaldo abweichen.
Abschnitt 6
Leerstand und Vermietungsabsicht
Bei Leerstand nach Zuschlag besteht das Risiko, dass das Finanzamt die Vermietungsabsicht infrage stellt – und damit Werbungskosten und AfA für den Leerstandszeitraum versagt.
Die Vermietungsabsicht muss durch Belege nachgewiesen werden. Geeignete Dokumente sind:
- Inserate (Immobilienportale, gedruckt) – mit Datum
- Maklerbeauftragungsvertrag
- Schriftlicher Sanierungsplan mit Fertigstellungsziel
- Fotos des Objektzustands (vor/während Sanierung)
- Korrespondenz mit Handwerkern, Kostenvoranschläge
Abschnitt 7
Verbilligte Vermietung
Wird eine Immobilie zu einer Miete vermietet, die unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, können steuerliche Konsequenzen eintreten. Das betrifft insbesondere Angehörigenmietverhältnisse.
Bei einer Miete unter 66 % der ortsüblichen Marktmiete werden die Werbungskosten nach § 21 Abs. 2 EStG anteilig gekürzt. Das Finanzamt erkennt nur den vermieteten Anteil als wirtschaftlich an. Die genaue Grenze und Einordnung kann steuerlich relevant sein – im Einzelfall mit einem Steuerberater klären.
Abschnitt 8
Sanierung bei Vermietung
Sanierungskosten bei vermieteten Objekten können steuerlich unterschiedlich einzuordnen sein:
- Sofortiger Werbungskostenabzug: Erhaltungsaufwand (laufende Reparaturen, Instandhaltung)
- Aktivierungspflichtig: Herstellungskosten (Qualitätssteigerung, Erweiterung, Standardhebung)
- 15-Prozent-Grenze innerhalb 3 Jahre: § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, Aktivierungspflicht
- Erhöhte AfA § 7h: Sanierungsgebiet mit behördlicher Bescheinigung
- Erhöhte AfA § 7i: Baudenkmal mit denkmalschutzrechtlicher Bescheinigung
Häufige Fehler
Häufige Fehler
| Fehler | Mögliche Folge |
|---|---|
| Tilgung als Werbungskosten angesetzt | Finanzamt streicht Tilgungsanteil |
| Kaution als Einnahme verbucht | Falsche Steuerbasis, Korrektur erforderlich |
| Nebenkosten nicht erklärt | Unvollständige Anlage V, Rückfragen vom Finanzamt |
| Leerstand nicht dokumentiert | Finanzamt versagt AfA für Leerstandszeit |
| Hausgeld-Rücklage als Werbungskosten abgezogen | Finanzamt versagt Abzug (nur bei Entnahme) |
| Verbilligte Vermietung ohne Marktmiete-Prüfung | Anteilige Kürzung der Werbungskosten |
| 15-Prozent-Grenze nicht geprüft | Sofortabzug nachträglich versagt |
| Inserate für Leerstand nicht aufbewahrt | Vermietungsabsicht nicht belegbar |
Anlage V
Anlage V: Struktur für ersteigerte Objekte
Die Anlage V gliedert sich in Einnahmen und Werbungskosten. Für ersteigerte Objekte sind diese typischen Unterlagen pro Bereich relevant:
| Bereich | Typische Unterlagen |
|---|---|
| Einnahmen | Mietvertrag, Kontoauszüge, Betriebskostenabrechnung |
| Werbungskosten allgemein | Rechnungen, Kontoauszüge mit Zahlungsnachweisen |
| Finanzierung | Jahressteuerbescheinigung der Bank (Zinsanteil) |
| AfA | Kaufpreisaufteilung, BMF-Arbeitshilfe, Baujahrsnachweis |
| Erhaltungsaufwand | Handwerkerrechnungen, sortiert nach Datum |
| Hausgeld (ETW) | WEG-Jahresabrechnung mit Einzelpositionen |
| Leerstand | Inserate, Maklervertrag, Fotos, Sanierungsplan |
| Kaution | Kautionskonto-Auszug, Verrechnungsdokumentation |
Abschnitt 9
Hausgeld: WEG-Abrechnung richtig lesen
In der WEG-Jahresabrechnung sind folgende Posten für die Anlage V relevant:
- Umlagefähige Betriebskosten (Heizung, Wasser, Müll, Reinigung …)
- Nicht umlagefähige Kosten (Verwaltergebühr, Beiratskosten …)
- Zuführung zur Instandhaltungsrücklage (kein sofortiger WK-Abzug)
- Entnahmen aus Rücklage für durchgeführte Maßnahmen
- Sonderumlagen mit Angabe zur Maßnahme (Einordnung prüfen)
- Kontonummer des WEG-Gemeinschaftskontos für Nachweise
- Anteil des Sondereigentums bei Mehrhausanlage
- Nachzahlungen oder Guthaben aus Vorjahresabrechnung
Praxisfall 1
Kaution wird mit Schäden verrechnet
Ein Mieter zieht aus und hinterlässt Schäden. Der Vermieter behält einen Teil der Kaution ein:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Geleistete Kaution (Mieter) | 2.000 € |
| Dokumentierter Schaden | 1.200 € |
| Einbehalt durch Vermieter | 1.200 € |
| Rückzahlung an Mieter | 800 € |
| Steuerliche Relevanz des Einbehalts | Kann im Einbehaltungsjahr als Einnahme zu behandeln sein |
| Dokumentation | Schadensfoto, Kostenvoranschlag, Schriftverkehr |
Die genaue steuerliche Einordnung des Kautionseinbehalts im Einzelfall mit einem Steuerberater klären.
Praxisfall 2
Leerstand wegen Sanierung
Ein ersteigtertes Objekt steht nach Zuschlag 9 Monate leer, weil Bad, Elektrik und Heizung saniert werden müssen. Der Vermieter möchte AfA und Werbungskosten ab Zuschlag ansetzen.
Dafür muss die Vermietungsabsicht dokumentiert werden:
- Sanierungsplan mit Beginn, Gewerken und geplantem Fertigstellungstermin
- Handwerkerangebote und -beauftragungen mit Datum
- Maklerbeauftragung parallel zur Sanierung
- Inserate ab einem definierten Datum (z. B. 3 Monate vor Fertigstellung)
- Fotos des Sanierungsfortschritts mit Datum
- Mietpreisrecherche (Marktmiete des Objekts nach Sanierung)
- Kein dauerhafter Eigennutzungsplan erkennbar
- Erste Vermietungsangebote dokumentieren
- Steuerberaternotiz zur geplanten Nutzung ab Zuschlag
Abschnitt 10
Verbilligte Vermietung: Angehörige und Risiko
Mietverhältnisse mit Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) sind steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Schriftlicher Mietvertrag mit klaren Vereinbarungen
- Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Miete wird tatsächlich gezahlt (Kontoüberweisung, kein Barausgleich)
- Nebenkostenabrechnung erfolgt ordnungsgemäß
- Kein dauerhafter Eigennutzungscharakter erkennbar
FAQ
Häufige Fragen
Muss ich Mieteinnahmen versteuern?
Ja. Mieteinnahmen aus ersteigerten Immobilien sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und werden in der Anlage V erklärt. Werbungskosten können gegengerechnet werden.
Ist die Kaution eine steuerpflichtige Einnahme?
Grundsätzlich nicht, solange sie zurückzuzahlen ist. Erst ein tatsächlicher Einbehalt kann steuerlich relevant sein. Im Einzelfall mit einem Steuerberater klären.
Kann ich Schuldzinsen absetzen?
Ja – die Zinsen eines Darlehens zur Finanzierung der Immobilie sind Werbungskosten. Nicht abzugsfähig ist der Tilgungsanteil der Rate.
Wie wichtig ist die Dokumentation bei Leerstand?
Sehr wichtig. Ohne Nachweis der Vermietungsabsicht kann das Finanzamt AfA und Werbungskosten für den Leerstandszeitraum versagen. Inserate, Maklervertrag und Sanierungsplan aufbewahren.
Quellen & rechtliche Grundlagen
EStG §§ 6, 7, 9, 21, 23 · GrEStG §§ 1, 8, 9 · ZVG §§ 49, 57, 90 · Stand: April 2026.