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Interaktives Tool · Nach dem Zuschlag

Zahlungsfahrplan nach dem Zuschlag: Was zahlen Sie wann?

Nach dem Zuschlag laufen Fristen und Zinsen. Der Fahrplan zeigt, was Sie an Gerichtskasse und Finanzamt zahlen, bis wann, und was jeder Tag bis zum Verteilungstermin an Zinsen kostet.

§ 49 ZVG und ZinsenGebühren und GrunderwerbsteuerZettel zum Mitnehmen

01 — Ihre Angaben

Übernimmt Verkehrswert und Bundesland aus unserem Bestand. Der Fahrplan funktioniert auch ohne.

A — Zahlen

Der Betrag, den Sie im Termin genannt haben. Bestehen bleibende Rechte gehören nicht dazu: Sie übernehmen sie (§ 49 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG).

Kapitalwert der Rechte, die Sie übernehmen. Sie zählen für Zuschlagsgebühr und Grunderwerbsteuer zum Meistgebot (§ 54 Abs. 2 GKG, § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG).

Vom Gericht festgesetzt. Davon hängen die Sicherheit (auf Verlangen ein Zehntel, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 ZVG) und die Eintragungsgebühr ab.

Grunderwerbsteuer 6,5 %.

B — Sicherheit

Per Überweisung oder Verrechnungsscheck bei der Gerichtskasse eingezahlt, wird sie auf Ihre Zahlung angerechnet (§ 69 Abs. 2 und 4, § 107 Abs. 3 ZVG). Eine Bankbürgschaft ist keine Zahlung.

C — Termine

Der Tag, an dem der Zuschlag verkündet wurde: der Versteigerungstermin oder ein eigener Verkündungstermin (§ 87 ZVG). Das Gericht bestimmt ihn erst nach dem Zuschlag und stellt die Terminsbestimmung mindestens zwei Wochen vorher zu (§ 105 ZVG). Solange er fehlt, rechnet der Fahrplan mit einer Spanne von vier Wochen bis drei Monaten.

D — Finanzierung

Der Teil der Zahlungen, den eine Bank vorstreckt. Kosten für Notar und Grundschuld sind nicht enthalten.

Ihr Zahlungsfahrplan

Beispielwerte

Noch aufzubringen

238.789,07 €bis 240.307,97 €

Davon müssen vor dem Verteilungstermin bei der Gerichtskasse gutgeschrieben sein: 220.675,07 € bis 222.193,97 € — eine Spanne, weil noch Angaben fehlen.

Aufteilung

Bargebot
250.000 €
− schon gezahlte Sicherheit
− 30.000 €
Rest an die Gerichtskasse
220.000 €
+ Zinsen (4 %)
675,07 €bis 2.193,97 €
= An die Gerichtskasse
220.675,07 €bis 222.193,97 €
Gebühren, nach Rechnung
1.864 €
Grunderwerbsteuer (6,5 %)
16.250 €
= Noch zu zahlen
238.789,07 €bis 240.307,97 €

Zinsen auf das Bargebot

4 % im Jahr (§ 246 BGB), ab dem Zuschlag

Jeder Tag kostet 24,11 €

675,07 € bis 2.193,97 €bis zum Verteilungstermin (28 bis 91 Tage)

Die hellere Fläche zeigt, wo der Verteilungstermin liegen kann: vier Wochen bis drei Monate nach dem Zuschlag.

Hinterlegen Sie das Bargebot samt den aufgelaufenen Zinsen bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts und schließen die Rücknahme aus, werden Sie befreit (§ 49 Abs. 4 ZVG, § 378 BGB); nach den Hinweisblättern endet damit die Verzinsung. Früher zu überweisen spart nach den Hinweisblättern keine Zinsen: Die Überweisung wirkt erst im Termin (§ 49 Abs. 3, § 107 Abs. 2 ZVG).

  • Der Verteilungstermin steht erst nach dem Zuschlag fest. Bis dahin rechnet der Fahrplan mit einer Spanne von vier Wochen bis drei Monaten; die Hinweisblätter der Gerichte nennen sehr unterschiedliche Abstände.
  • Verzinst wird hier nur der Rest nach Abzug der Sicherheit, wie es die Hinweisblätter von Brühl und Dorsten beschreiben. Das Amtsgericht Kaufbeuren nimmt die Sicherheit nur dann von den Zinsen aus, wenn sie auf Antrag hinterlegt wird. Fragen Sie das Gericht.

Modellrechnung nach Ihren Angaben. Verbindlich sind die Beträge, die Gericht und Finanzamt festsetzen. Keine Rechts- oder Steuerberatung, keine Finanzierungszusage.

Ihr Fahrplan nach dem Zuschlag

Die Stationen in der Reihenfolge, in der Sie sie erleben. Mit Ihren Terminen stehen hier Daten, sonst die Frist in Worten oder die Spanne, mit der der Fahrplan rechnet.

  1. Am Tag der Verkündung

    Zuschlag

    Mit der Verkündung wird der Zuschlag wirksam (§ 89 ZVG) und Sie werden Eigentümer, es sei denn, der Beschluss wird auf eine Beschwerde hin rechtskräftig aufgehoben (§ 90 Abs. 1 ZVG).

    Ab dem Zuschlag stehen Ihnen die Nutzungen zu, und Sie tragen die Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs (§ 56 ZVG). Das Bargebot wird ab dem Zuschlag verzinst (§ 49 Abs. 2 ZVG).

    § 49 Abs. 2, § 56, § 89, § 90 Abs. 1 ZVG

  2. Nach Rechnung der Gerichtskasse

    1.229 €an Gerichtskasse

    Gebühr für den Zuschlag

    Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses trägt der Ersteher (§ 58 ZVG). Die Gerichtskasse schickt Ihnen die Rechnung nach dem Zuschlag (Hinweisblatt Varel).

    Die Gebühr ist eine halbe Gebühr nach der Tabelle des GKG (Nr. 2214 KV GKG), berechnet aus dem Meistgebot samt bestehen bleibenden Rechten.

    § 58 ZVG, Nr. 2214 KV GKG

  3. Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids

    16.250 €an Finanzamt

    Grunderwerbsteuer

    Das Finanzamt setzt die Steuer mit einem eigenen Bescheid fest. Sie wird einen Monat nach der Bekanntgabe fällig (§ 15 GrEStG).

    Bemessen wird sie nach dem Meistgebot samt bestehen bleibenden Rechten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) und auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 2).

    Ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts darf das Grundbuchamt Sie nicht eintragen (§ 22 Abs. 1 GrEStG); nach den Hinweisblättern erteilt es sie in der Regel nach der Zahlung.

    § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2, § 15, § 22 Abs. 1 GrEStG

  4. Frühestens zwei Wochen nach der Verkündung

    Rechtskraft des Zuschlags

    Gegen den Zuschlag ist die sofortige Beschwerde möglich. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt für die Beteiligten, die im Termin waren, mit der Verkündung (§ 98 ZVG, § 569 ZPO).

    Erst wenn der Zuschlag rechtskräftig ist, kann das Gericht das Grundbuchamt um Ihre Eintragung ersuchen (§ 130 Abs. 1 ZVG).

    § 90 Abs. 1, § 98, § 130 Abs. 1 ZVG

  5. Mindestens zwei Wochen vor dem Verteilungstermin

    Ladung zum Verteilungstermin

    Nach dem Zuschlag bestimmt das Gericht den Verteilungstermin (§ 105 Abs. 1 ZVG). Wird Ihnen die Terminsbestimmung nicht zwei Wochen vorher zugestellt, ist der Termin aufzuheben, sofern Sie das Verfahren nicht genehmigen (§ 105 Abs. 4).

    Die Zahlungshinweise, etwa Konto und Verwendungszweck, erhalten Sie je nach Gericht mit dem Zuschlagsbeschluss, mit der Nachricht zum Termin oder auf Zahlungsaufforderung.

    § 105 Abs. 1 und 4 ZVG

  6. Gutschrift vor dem Verteilungstermin

    220.675,07 € bis 222.193,97 €an Gerichtskasse

    Zahlung an die Gerichtskasse

    Bargebot abzüglich Sicherheit, dazu die Zinsen: per Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse, dort vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben, mit Nachweis im Termin (§ 49 Abs. 3, § 107 Abs. 2 ZVG).

    Das ist die Außenfrist: Planen Sie einige Werktage Vorlauf ein. Das Amtsgericht Karlsruhe nennt mindestens vier Werktage, das Amtsgericht Kaufbeuren zwei Wochen (Hinweisblätter).

    Die Zinsen betragen 4 % im Jahr (§ 246 BGB) und laufen nach den Hinweisblättern vom Zuschlagstag bis einen Tag vor dem Verteilungstermin. Das Gericht nennt den Betrag.

    § 49 Abs. 2 und 3, § 107 Abs. 2 und 3 ZVG, § 246 BGB

  7. Etwa vier Wochen bis drei Monate nach dem Zuschlag

    Verteilungstermin

    Das Gericht verteilt den Erlös an die Berechtigten. Zahlen Sie das Bargebot nicht, wird die Forderung gegen Sie auf die Berechtigten übertragen (§ 118 Abs. 1 ZVG).

    Für sie wird eine Sicherungshypothek eingetragen (§ 128 Abs. 1 ZVG), und sie können aus dem Zuschlagsbeschluss vollstrecken (§ 132 Abs. 2, § 133 ZVG); das Grundstück kann von neuem versteigert werden (§ 118 Abs. 2 Satz 2, § 128 Abs. 4 ZVG).

    § 118, § 128, § 132, § 133 ZVG

  8. Nach dem Verteilungstermin

    635 €an Gerichtskasse

    Eintragung als Eigentümer

    Sind der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, ersucht das Gericht das Grundbuchamt, Sie als Eigentümer einzutragen (§ 130 Abs. 1 ZVG). Dafür ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nötig (§ 22 Abs. 1 GrEStG).

    Eine Grundschuld für Ihre Bank kann erst nach Ihrer Eintragung eingetragen werden (§ 130 Abs. 3 ZVG). Klären Sie vorher mit der Bank, wann sie auszahlt.

    Die Gerichtskasse berechnet die Gebühr (Nr. 14110 KV GNotKG) nach der Eintragung, in der Regel aus dem höheren Wert von Verkehrswert und Meistgebot samt Rechten (Hinweisblatt Varel).

    § 130 Abs. 1 und 3 ZVG, § 22 Abs. 1 GrEStG, Nr. 14110 KV GNotKG

Zettel zum Mitnehmen

Die Zahlungen auf einer Seite. Das Gericht nennt Ihnen Betrag, Konto und Verwendungszweck; tragen Sie sie in die Felder ein und vergleichen Sie.

Spickzettel zum Ausdrucken

Zahlungen nach dem Zuschlag

Bargebot:
250.000 €
Sicherheit:
30.000 €
  1. Zuschlag

    Am Tag der Verkündung · § 49 Abs. 2, § 56, § 89, § 90 Abs. 1 ZVG

  2. Gebühr für den Zuschlag

    1.229 €

    Nach Rechnung der Gerichtskasse · an Gerichtskasse · § 58 ZVG, Nr. 2214 KV GKG

  3. Grunderwerbsteuer

    16.250 €

    Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids · an Finanzamt · § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2, § 15, § 22 Abs. 1 GrEStG

  4. Ladung zum Verteilungstermin

    Mindestens zwei Wochen vor dem Verteilungstermin · § 105 Abs. 1 und 4 ZVG

  5. Zahlung an die Gerichtskasse

    220.675,07 € bis 222.193,97 €

    Gutschrift vor dem Verteilungstermin · an Gerichtskasse · § 49 Abs. 2 und 3, § 107 Abs. 2 und 3 ZVG, § 246 BGB

  6. Verteilungstermin

    Etwa vier Wochen bis drei Monate nach dem Zuschlag · § 118, § 128, § 132, § 133 ZVG

  7. Eintragung als Eigentümer

    635 €

    Nach dem Verteilungstermin · an Gerichtskasse · § 130 Abs. 1 und 3 ZVG, § 22 Abs. 1 GrEStG, Nr. 14110 KV GNotKG

Nicht enthalten: Kosten einer Finanzierung, Zinsen auf übernommene Rechte, Zuzahlungen nach §§ 50, 51 ZVG, Grundsteuer, Hausgeld, Versicherung und Räumung.

So rechnet der Fahrplan

1 · Bargebot und Zinsen

Das Bargebot zahlen Sie vor dem Verteilungstermin an die Gerichtskasse, abzüglich einer geleisteten Sicherheit (§ 49, § 107 ZVG). Ab dem Zuschlag wird es verzinst (§ 49 Abs. 2 ZVG), mit 4 % im Jahr (§ 246 BGB). Die Tage zählt der Fahrplan so, wie es die Hinweisblätter der Gerichte beschreiben.

2 · Gebühren und Steuer

Zuschlagsgebühr und Eintragungsgebühr stammen aus den gesetzlichen Tabellen (Nr. 2214 KV GKG, Nr. 14110 KV GNotKG). Die Grunderwerbsteuer richtet sich nach Ihrem Bundesland und dem Meistgebot samt bestehen bleibenden Rechten.

3 · Termine

Ohne Termine rechnet der Fahrplan mit einer Spanne von vier Wochen bis drei Monaten bis zum Verteilungstermin. Mit Ihren Terminen rechnet er auf den Tag genau; verbindlich rechnet das Gericht.

Wenn Sie nicht zahlen

Haben Sie das Bargebot im Verteilungstermin nicht gezahlt, bleiben Sie Schuldner. Das Gesetz knüpft daran vor allem diese Folgen:

  • Forderung wird übertragen

    Das Gericht überträgt die Forderung gegen Sie auf die Berechtigten, bei einer Bankbürgschaft auch die gegen den für mithaftend erklärten Bürgen (§ 118 Abs. 1 ZVG). Die Übertragung wirkt wie eine Befriedigung aus dem Grundstück, es sei denn, ein Berechtigter erklärt vor Ablauf von drei Monaten den Verzicht oder beantragt die Zwangsversteigerung (§ 118 Abs. 2).

  • Sicherungshypothek

    Für die übertragene Forderung wird eine Sicherungshypothek am Grundstück eingetragen, mit dem Rang des Anspruchs (§ 128 Abs. 1 ZVG).

  • Vollstreckung

    Nach Ausführung des Teilungsplans können die Berechtigten aus dem Zuschlagsbeschluss gegen Sie vollstrecken (§ 132 Abs. 1 und 2 ZVG), in das Grundstück auch, bevor Sie im Grundbuch stehen (§ 133). Das Hinweisblatt Memmingen nennt auch die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen.

  • Erneute Versteigerung

    Beantragt ein Berechtigter die Zwangsversteigerung (§ 118 Abs. 2 Satz 2) oder betreibt er sie aus der Sicherungshypothek (§ 133), wird das Grundstück von neuem versteigert. Der Betrag zur Deckung der Hypothek gehört dann zum Bargebot (§ 128 Abs. 4).

Außerdem kann ein Beteiligter beantragen, das Grundstück bis zur Zahlung oder Hinterlegung für Ihre Rechnung in gerichtliche Verwaltung zu nehmen (§ 94 ZVG). Wurde der Zuschlag einem anderen als dem Meistbietenden erteilt, haften beide als Gesamtschuldner (§ 81 Abs. 4). Nach dem Hinweisblatt Memmingen ist der Termin nach seiner Festsetzung nicht verschiebbar, und eine Stundung der Zahlung ist nicht möglich.

Was der Fahrplan nicht weiß und nicht enthält

Was offen bleibt

  • Den Verteilungstermin. Ihn bestimmt das Gericht erst nach dem Zuschlag; die Hinweisblätter nennen sehr unterschiedliche Abstände.
  • Den genauen Zinsbetrag. Das Gericht rechnet im Termin: Der Teiler (365 oder 360), die Zählweise der Tage und die Frage, ob die Sicherheit mitverzinst wird, können um einige Euro oder mehr abweichen.
  • Die Bewertung der Rechte durch das Finanzamt. Der Steuerbescheid entscheidet, was zur Bemessung gehört.

Nicht in der Summe

  • Notar und Grundbuchamt für eine Grundschuld, mit der Sie das Meistgebot finanzieren (Hinweisblätter Brühl und Dorsten). Wann Ihre Bank auszahlt, klären Sie mit ihr.
  • Laufende Zinsen auf bestehen bleibende Grundpfandrechte. Sie zahlen sie ab dem Zuschlag an die Gläubiger dieser Rechte (Hinweisblatt Bochum).
  • Eine Zuzahlung, wenn ein übernommenes Grundpfandrecht nicht besteht: Dann zahlen Sie das berücksichtigte Kapital zusätzlich (§ 50 ZVG, für andere Rechte § 51).
  • Grundsteuer und Hausgeld: Als Lasten tragen Sie sie ab dem Zuschlag (§ 56 Satz 2 ZVG). Um die Versicherung des Gebäudes müssen Sie sich ab dem Zuschlag selbst kümmern (Hinweisblatt Karlsruhe).
  • Eine Räumung, wenn der Schuldner das Objekt nicht freiwillig verlässt: Der Gerichtsvollzieher verlangt dafür einen Vorschuss (Hinweisblätter Brühl und Dorsten). Gegen Mieter und Pächter ist sie nicht möglich, Sie treten in deren Verträge ein.
  • Geringe Auslagen des Gerichts für Zustellungen (Hinweisblatt Brühl).
  • Teilungsversteigerung, mehrere Grundstücke in einem Zuschlag und der Zuschlag an einen Gläubiger (§ 114a ZVG): Dort gelten andere Werte für die Gebühren (§ 54 Abs. 2 und 4 GKG).

Häufige Fragen

Was zahle ich überhaupt an das Gericht?

Das Bargebot, abzüglich einer geleisteten Sicherheit, und die Zinsen darauf (§ 49 Abs. 1 und 2, § 107 ZVG). Das Bargebot ist der Teil des Meistgebots, der bar zu zahlen ist. Bestehen bleibende Rechte übernehmen Sie zusätzlich, ans Gericht zahlen Sie sie nicht (§ 52 Abs. 1 ZVG). Besteht ein übernommenes Grundpfandrecht nicht, zahlen Sie dessen berücksichtigtes Kapital zusätzlich (§ 50 ZVG).

Bis wann muss das Geld da sein?

Es muss vor dem Verteilungstermin auf dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben sein, und im Termin muss der Nachweis vorliegen (§ 49 Abs. 3 ZVG). Maßgeblich ist die Gutschrift, nicht der Tag, an dem Sie überweisen. Das ist die Außenfrist: Das Amtsgericht Karlsruhe nennt mindestens vier Werktage Vorlauf, das Amtsgericht Kaufbeuren zwei Wochen.

Wie hoch sind die Zinsen und wie lange laufen sie?

Das Bargebot ist ab dem Zuschlag zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG). Das ZVG nennt keinen Satz; es gilt der gesetzliche Zinssatz von 4 % im Jahr (§ 246 BGB), den auch die Hinweisblätter nennen. Nach den Hinweisblättern laufen die Zinsen vom Zuschlagstag bis einen Tag vor dem Verteilungstermin (Brühl, Dorsten, Varel, Memmingen, Nienburg; Bochum nennt nur den Verteilungstermin als Ende) und auf das Bargebot abzüglich einer geleisteten Sicherheit (Brühl, Dorsten; das Amtsgericht Kaufbeuren nimmt die Sicherheit nur dann von den Zinsen aus, wenn sie auf Antrag hinterlegt wird). Der Fahrplan teilt durch 365, wie es das Blatt des Amtsgerichts Varel vorrechnet; das Gericht kann anders zählen und um einige Euro abweichen.

Spart es Zinsen, früher zu überweisen?

Nach den Hinweisblättern nicht: Die Überweisung wirkt erst im Verteilungstermin (§ 49 Abs. 3, § 107 Abs. 2 ZVG), die Zinsen laufen bis einen Tag davor. Wer das Bargebot samt den aufgelaufenen Zinsen hinterlegt und die Rücknahme ausschließt, wird dagegen befreit, wenn er beides im Verteilungstermin nachweist (§ 49 Abs. 4 ZVG, § 378 BGB); nach den Hinweisblättern endet damit die Verzinsung. Fragen Sie das Gericht vorher nach dem Ablauf.

Wird meine Sicherheitsleistung angerechnet?

Ja, wenn der Betrag per Überweisung bei der Gerichtskasse eingegangen ist (§ 69 Abs. 4, § 107 Abs. 3 ZVG); bei einem Verrechnungsscheck (§ 69 Abs. 2) verfahren die Gerichte nach ihren Hinweisblättern ebenso. Eine Bankbürgschaft ist keine Zahlung und wird erst nach vollständiger Zahlung zurückgegeben (Hinweisblätter Brühl und Dorsten). Die Sicherheit beträgt ein Zehntel des Verkehrswerts und ist auf Verlangen eines Beteiligten zu leisten (§ 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 ZVG). Übersteigt sie das Bargebot, wird der überschießende Betrag freigegeben, bei einer Überweisung ausgezahlt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 und 3).

Wann ist der Verteilungstermin?

Das Gericht bestimmt ihn nach dem Zuschlag (§ 105 Abs. 1 ZVG); einen Abstand nennt das Gesetz nicht. Die Hinweisblätter streuen: Emden und Nienburg nennen vier bis acht Wochen, Memmingen und Kaufbeuren sechs bis zehn, Bochum zehn bis zwölf Wochen, Brühl und Dorsten zwei bis drei Monate. Wird Ihnen die Terminsbestimmung nicht zwei Wochen vorher zugestellt, ist der Termin aufzuheben, sofern Sie das Verfahren nicht genehmigen (§ 105 Abs. 4).

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Das Gericht überträgt die Forderung gegen Sie auf die Berechtigten (§ 118 Abs. 1 ZVG), für sie wird eine Sicherungshypothek eingetragen (§ 128 Abs. 1), und sie können aus dem Zuschlagsbeschluss gegen Sie vollstrecken (§ 132 Abs. 2, § 133). Ein Berechtigter kann außerdem vor Ablauf von drei Monaten die Zwangsversteigerung beantragen (§ 118 Abs. 2 Satz 2), und bis zur Zahlung oder Hinterlegung kann das Grundstück auf Ihre Rechnung in gerichtliche Verwaltung genommen werden (§ 94). Eine Stundung oder Verschiebung des Termins nennt das Hinweisblatt Memmingen ausdrücklich als nicht möglich.

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer und wann ist sie fällig?

Die Länder legen den Satz fest, er liegt zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 %. Bemessen wird sie nach dem Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) und auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 2). Das Finanzamt setzt sie mit Bescheid fest; sie wird einen Monat nach der Bekanntgabe fällig (§ 15).

Wann werde ich im Grundbuch eingetragen, und wann zahlt meine Bank?

Nach dem Verteilungstermin, wenn der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig ist (§ 130 Abs. 1 ZVG). Das Grundbuchamt darf Sie nur eintragen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt (§ 22 Abs. 1 GrEStG); nach den Hinweisblättern erteilt es sie in der Regel nach der Zahlung. Eine Grundschuld für die Bank kann erst nach Ihrer Eintragung eingetragen werden (§ 130 Abs. 3). Wie die Bank bis dahin auszahlt, klären Sie vor dem Termin mit ihr.

Ersetzt der Fahrplan die Angaben des Gerichts?

Nein. Das Gericht nennt Ihnen Betrag, Konto und Verwendungszweck, je nach Gericht mit dem Zuschlagsbeschluss, mit der Nachricht zum Termin oder auf Zahlungsaufforderung. Der Fahrplan rechnet vorab aus Ihren Angaben, damit Sie wissen, wie viel Geld wann bereitstehen muss.

Vertiefen

Die Rechtslage und die Schritte davor und danach.

Wichtiger Hinweis

Der Fahrplan ist eine Modellrechnung nach Ihren Angaben und bildet die Zahlungspflichten des Erstehers nach ZVG, GKG, GNotKG und GrEStG ab. Nicht enthalten sind unter anderem Kosten einer Finanzierung, Zinsen auf übernommene Rechte, Zuzahlungen nach §§ 50, 51 ZVG, Grundsteuer, Hausgeld, Versicherung und Räumung. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Finanzierungszusage. Verbindlich sind die Beträge, die das Gericht und das Finanzamt festsetzen. Bei Fragen zum Einzelfall wenden Sie sich an den Rechtspfleger, an eine Steuerberaterin oder einen Fachanwalt.