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Nach dem Zuschlag · Artikel 02

Meistgebot zahlen nach der Zwangsversteigerung: Fristen, Zinsen und Rechenbeispiele

Das Bargebot muss rechtzeitig vor dem Verteilungstermin bei der Gerichtskasse gutgeschrieben sein – nicht nur überwiesen. Wer Zinsen und Banklaufzeiten unterschätzt, gerät schnell unter Druck.

Hinweis: Alle Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung. Stand: 21. Oktober 2026.

Auf einen Blick

Das Bargebot ist ab dem Zuschlag zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG), mit 4 % im Jahr (§ 246 BGB). Die Zahlung muss vor dem Verteilungstermin bei der Gerichtskasse gutgeschrieben sein – nicht nur in Auftrag gegeben. Planen Sie einige Werktage Vorlauf ein.

Begriffe

Meistgebot, Bargebot und Zahlung: Was ist der Unterschied?

Die drei Begriffe werden im Alltag oft verwechselt. Die Unterscheidung ist aber für die Zahlungsplanung entscheidend.

BegriffBedeutungPraxisfolge
MeistgebotDas Bargebot samt dem Kapitalwert der bestehen bleibenden RechteDer wirtschaftliche Erwerbspreis; nach ihm bemessen sich Zuschlagsgebühr und Grunderwerbsteuer
BargebotDer bar zu zahlende Betrag: der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots (Kosten, Rangklassen 1–3; § 49 Abs. 1 ZVG) zuzüglich des Betrags, um den Ihr Meistgebot das geringste Gebot übersteigt; bestehen bleibende Rechte aus Abt. II/III kommen hinzu, werden aber nicht ans Gericht gezahltNur dieser Betrag ist tatsächlich zu zahlen und wird verzinst
ZahlungGutschrift des Bargebots bei der GerichtskasseMuss vor dem Verteilungstermin vollständig gutgeschrieben sein

Abschnitt 1

Wann muss gezahlt werden?

Das ZVG sieht keine starre gesetzliche Zahlungsfrist in Wochen vor. Stattdessen bestimmt das Gericht einen Verteilungstermin (§ 105 ZVG), vor dem das Bargebot bei der Gerichtskasse gutgeschrieben sein muss (§ 49 Abs. 3 ZVG). Den Abstand nennt das Gesetz nicht; die Hinweisblätter der Gerichte nennen sehr unterschiedliche Zeiträume, von vier Wochen bis zu drei Monaten. Der Zahlungsfahrplan rechnet Ihre Termine durch.

Entscheidend ist: Es zählt der Eingang bei der Gerichtskasse, nicht das Datum der Überweisung. Planen Sie einige Werktage Vorlauf ein: Das Amtsgericht Karlsruhe nennt mindestens vier Werktage, das Amtsgericht Kaufbeuren zwei Wochen.

Zeitplan nach Zuschlag

Tag 0

Zuschlag – Zinslauf beginnt sofort

Tag 1–3

Bank über Zuschlagsbeschluss informieren, Auszahlung vorbereiten

Woche 1–2

Schriftlichen Zuschlagsbeschluss erhalten, Bankdokumente einreichen

Woche 3–5

Finanzierungsauszahlung beantragen und Gutschrift sicherstellen

Verteilungstermin

Bargebot vollständig bei Gerichtskasse gutgeschrieben

Abschnitt 2

Wie wird die Verzinsung berechnet?

Nach § 49 Abs. 2 ZVG ist das Bargebot vom Zuschlag an zu verzinsen. Einen Satz nennt das ZVG nicht; es gilt der gesetzliche von 4 % im Jahr (§ 246 BGB), den auch die Hinweisblätter der Gerichte nennen. Die Zinsen laufen unabhängig von einem Verzug ab dem Zuschlag, nach den Hinweisblättern bis einen Tag vor dem Verteilungstermin.

Die Zinsen werden auf das Bargebot berechnet – nicht auf den Wert übernommener Rechte. Eine eingezahlte Sicherheit ziehen die Hinweisblätter von Brühl und Dorsten ab; das Amtsgericht Kaufbeuren nimmt sie nur dann von den Zinsen aus, wenn sie auf Antrag hinterlegt wird. Fragen Sie das Gericht, wie es rechnet.

Formel

Zinsen = Bargebot × 0,04 / 365 × Tage

Beispiel: 300.000 Euro Bargebot ohne Sicherheit, 45 Tage = 300.000 × 0,04 / 365 × 45 = 1.479 Euro

Zu zahlen ist das Bargebot (abzüglich der Sicherheit) zusammen mit den Zinsen; das Gericht nennt den Gesamtbetrag. Früher zu überweisen spart nach den Hinweisblättern keine Zinsen, denn die Überweisung wirkt erst im Termin. Nur wer das Geld samt den aufgelaufenen Zinsen hinterlegt und die Rücknahme ausschließt, wird befreit (§ 49 Abs. 4 ZVG, § 378 BGB); nach den Hinweisblättern endet damit die Verzinsung.

Abschnitt 3

Rechentabelle: Zinskosten nach Zuschlag

Die folgende Tabelle zeigt die Zinskosten für verschiedene Bargebote bei unterschiedlichen Laufzeiten (Tage vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin). Basis: 4 % im Jahr, Tageszinsrechnung durch 365; bei einer eingezahlten Sicherheit rechnen Brühl und Dorsten nur mit dem Rest.

Spickzettel zum Ausdrucken

Zinsen auf das Bargebot

Bargebot30 Tage45 Tage60 Tage90 Tage
200.000 €658 €986 €1.315 €1.973 €
300.000 €986 €1.479 €1.973 €2.959 €
450.000 €1.479 €2.219 €2.959 €4.438 €
600.000 €1.973 €2.959 €3.945 €5.918 €

Gerundete Werte. Berechnung: Bargebot × 0,04 / 365 × Tage. Keine Steuerberatung.

Abschnitt 4

Typische Fehler bei der Zahlung

FehlerFolge
Überweisung am letzten Tag des VerteilungsterminsGutschrift nach dem Termin: Das Bargebot gilt als nicht gezahlt, es drohen die Folgen nach § 118 ZVG (siehe FAQ)
Wert übernommener Rechte mitüberwiesenÜberzahlung – die Rechte werden übernommen, nicht gezahlt; Rückforderung zeitaufwendig
Bank nicht rechtzeitig informiertAuszahlung verzögert sich, Zinslauf läuft weiter
Falsches Konto (eigenes statt Gerichtskasse)Zahlung gilt nicht als erbracht
Sicherheitsleistung vergessen abzurechnenFehlbetrag oder Doppelzahlung
Nur das Bargebot überweisen, die Zinsen vergessenFehlbetrag: Zu zahlen ist der Gesamtbetrag aus Bargebot und Zinsen

Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: 420.000 Euro, 55 Tage

Fallbeispiel

Herr K. ersteigert ein Mehrfamilienhaus mit einem Bargebot von 402.000 Euro. Zusätzlich übernimmt er einen Nießbrauch, der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibt (Kapitalwert 18.000 Euro); gezahlt wird dieser nicht. Wirtschaftlich erwirbt er das Haus also für 420.000 Euro.

Der Verteilungstermin liegt 55 Tage nach dem Zuschlag. Herr K. hat 42.000 Euro Sicherheit per Überweisung eingezahlt. Die Zinsen auf den Rest betragen: 360.000 × 0,04 / 365 × 55 = 2.170 Euro (gerundet). Das Beispiel folgt den Hinweisblättern von Brühl und Dorsten; ein Gericht, das die Sicherheit mitverzinst, kommt auf 2.423 Euro.

Herr K. informiert seine Bank am Tag des Zuschlags und überweist 5 Werktage vor dem Verteilungstermin den vom Gericht genannten Gesamtbetrag. Die Gutschrift erfolgt rechtzeitig.

PositionBetrag
Bargebot402.000 €
Nießbrauch (übernommen, nicht zu zahlen)18.000 €
Abzug: Sicherheitsleistung (bereits eingezahlt)−42.000 €
Noch zu zahlender Restbetrag360.000 €
Zinsen auf den Rest (55 Tage, 4 % im Jahr)2.170 €
Gesamtzahlung an Gerichtskasse362.170 €

Abschnitt 5

Liquiditätsplan nach dem Zuschlag

Neben dem Bargebot fallen unmittelbar nach dem Zuschlag weitere Positionen an, die in der Liquiditätsplanung berücksichtigt sein müssen.

PositionZeitpunktHinweis
SicherheitsleistungVor dem Gebot, auf Verlangen eines BeteiligtenEingezahlt, wird sie auf das Bargebot angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG)
Bargebot (Restzahlung)Gutschrift vor dem VerteilungsterminInkl. aufgelaufener Zinsen
Zuschlagsgebühr (0,5-GKG-Gebühr)Nach Rechnung der GerichtskasseNr. 2214 KV GKG, nach Meistgebot samt Rechten
Grunderwerbsteuer (3,5–6,5 %)Einen Monat nach Bekanntgabe des BescheidsJe nach Bundesland (§ 15 GrEStG)
Gebühr für die EintragungNach der Eintragung als EigentümerNr. 14110 KV GNotKG, Rechnung der Gerichtskasse
GrundschuldbestellungBewilligung nach dem Zuschlag, Eintragung erst nach Ihrer Eintragung als Eigentümer (§ 130 Abs. 3 ZVG)Nur bei Bankfinanzierung
Sofortiger SanierungsbedarfAb ÜbergabeReserve bereithalten

Checkliste

Zahlung sicher vorbereiten

  • ●Bargebot (Ihr Meistgebot) und übernommene Rechte getrennt erfasst?
  • ●Bank am Tag des Zuschlags über Zuschlagsbeschluss informiert?
  • ●Konto der Gerichtskasse vom Gericht erhalten oder erfragt?
  • ●Verwendungszweck mit Aktenzeichen klar angegeben?
  • ●Verteilungstermin im Kalender eingetragen?
  • ●Überweisung mehrere Werktage vor dem Termin veranlasst (Karlsruhe: mindestens vier, Kaufbeuren: zwei Wochen)?
  • ●Eingangsbestätigung der Gerichtskasse angefordert?
  • ●Zinsen als Teil des Gesamtbetrags berücksichtigt?

FAQ

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Zahlungsfrist verpasse?

Der Zuschlag bleibt wirksam. Zahlen Sie das Bargebot im Verteilungstermin nicht, überträgt das Gericht die Forderung gegen Sie auf die Berechtigten (§ 118 Abs. 1 ZVG); für sie wird eine Sicherungshypothek eingetragen (§ 128), und sie können aus dem Zuschlagsbeschluss vollstrecken (§ 132, § 133). Ein Berechtigter kann vor Ablauf von drei Monaten außerdem die erneute Versteigerung beantragen (§ 118 Abs. 2 Satz 2). Eine Stundung oder Verschiebung des Termins nennt das Hinweisblatt Memmingen ausdrücklich als nicht möglich.

Muss ich die Zinsen separat überweisen?

Die Zinsen sind mit dem Bargebot zu zahlen. Das Gericht nennt Ihnen den Gesamtbetrag aus Bargebot (abzüglich Sicherheit) und Zinsen; überweisen Sie diesen Betrag.

Wo finde ich das Konto der Gerichtskasse?

Das Gericht teilt Konto und Verwendungszweck mit, je nach Gericht mit dem Zuschlagsbeschluss, mit der Nachricht zum Verteilungstermin oder auf Zahlungsaufforderung. Verlassen Sie sich nie auf Bankdaten aus unbekannten Quellen.

Beginnt die Verzinsung wirklich sofort mit dem Zuschlag?

Ja. § 49 Abs. 2 ZVG bestimmt, dass das Bargebot vom Zuschlag an zu verzinsen ist, mit 4 % im Jahr (§ 246 BGB) – unabhängig davon, wann der Verteilungstermin angesetzt wird.

Zählt die Sicherheitsleistung auf das Bargebot an?

Ja, wenn sie per Überweisung bei der Gerichtskasse eingezahlt ist (§ 69 Abs. 4, § 107 Abs. 3 ZVG); beim Verrechnungsscheck verfahren die Gerichte nach ihren Hinweisblättern ebenso. Eine Bankbürgschaft ist keine Zahlung. Zu zahlen ist der Rest (Bargebot minus Sicherheit) plus aufgelaufene Zinsen.

Rechtliche Grundlagen

ZVG §§ 49, 69, 90, 105, 107, 118, 128, 130, 132, 133; BGB §§ 246, 378; GrEStG § 15; Hinweisblätter der Amtsgerichte (Brühl, Dorsten, Karlsruhe, Kaufbeuren, Memmingen). Alle Quellen mit Links: Zahlungsfahrplan. Stand: 21. Oktober 2026.

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Bargebot
Der bar zu zahlende Betrag (§ 49 ZVG). Im Termin wird bar geboten; die bestehen bleibenden Rechte übernimmt der Ersteher zusätzlich, sie werden nicht bar gezahlt.
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Verteilungstermin
Der Termin, in dem der Erlös nach Rangklassen verteilt wird. Das seit dem Zuschlag verzinste Bargebot muss bis dahin bereits beglichen sein (§ 49 ZVG).
Meistgebot
Das höchste im Versteigerungstermin abgegebene Gebot. Es führt nicht automatisch zum Eigentum — dafür braucht es den Zuschlag des Gerichts.
Sicherheitsleistung
Die Sicherheit, die ein Bieter im Termin nachweisen muss — in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswerts, in zugelassener Form und rechtzeitig geleistet.
Bestehenbleibende Rechte
Rechte Dritter, die der Zuschlag nicht löscht — sie werden vom Ersteher übernommen und mindern den wirtschaftlichen Wert des Gebots.
Geringstes Gebot
Die Untergrenze, ab der überhaupt geboten werden kann: Verfahrenskosten und vorrangige Rechte müssen gedeckt sein (§ 44 ZVG). Es besteht aus bestehenbleibenden Rechten und einem bar zu zahlenden Teil.
Rangklasse
Die gesetzliche Reihenfolge, in der Ansprüche aus dem Versteigerungserlös bedient werden (§ 10 ZVG). Sie entscheidet, wer wie viel erhält.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Finanzierungsberatung. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Finanzierungssituation wenden Sie sich an einen zugelassenen Finanzberater oder Rechtsanwalt.

Letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2026