Grundlagen
Warum die Bank aus der Grundschuld vollstreckt – nicht aus dem Darlehen
Bei einer Baufinanzierung laufen von Anfang an zwei rechtliche Schienen nebeneinander, die im Alltag wie eine Einheit wirken – und in der Krise plötzlich getrennt werden: das Darlehen und die Grundschuld. Das Darlehen ist Ihre Schuld – der Vertrag, aus dem sich Rate, Zins und Restschuld ergeben. Die Grundschuld ist etwas anderes: ein Pfandrecht an Ihrem Grundstück, eingetragen in Abteilung III des Grundbuchs. Sie gibt der Bank das Recht, sich notfalls aus der Immobilie zu befriedigen – durch Zwangsversteigerung.
Die Grundschuld ist dabei bewusst unabhängig von der Darlehensforderung ausgestaltet: Anders als die klassische Hypothek hängt sie rechtlich nicht daran, wie viel vom Darlehen noch offen ist. Verbunden werden beide Schienen erst durch einen dritten Baustein, die Sicherungsabrede (oft „Zweckerklärung" genannt) – dazu später mehr.
Für Sie als betroffene Eigentümerin oder betroffener Eigentümer ist eine Folge dieser Konstruktion entscheidend: Wenn Banken die Zwangsversteigerung betreiben, tun sie das fast immer aus der Grundschuld – nicht aus dem Darlehensvertrag. Der Grund ist praktisch: Bei der Bestellung der Grundschuld beim Notar haben Sie sich in aller Regel der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Bank hält damit bereits einen Vollstreckungstitel in den Händen und muss Sie nicht erst verklagen. Außerdem ist die Grundschuld typischerweise mit einem deutlich höheren Zinssatz eingetragen, als das Darlehen je hatte – das vergrößert den abgesicherten Rahmen, aus dem die Bank vorgehen kann.
Und hier liegt der Punkt, um den sich dieser Artikel dreht: Aus dem Kapital der Grundschuld darf erst vollstreckt werden, wenn es fällig ist. Und fällig wird es erst durch eine Kündigung – mit einer Frist von sechs Monaten. Wer nur auf die Darlehenskündigung starrt, übersieht deshalb leicht die eigentliche Startlinie der Zwangsversteigerung: die Kündigung der Grundschuld. Sie ist zugleich Ihr wichtigstes Zeitfenster – ein garantierter Zeitraum, in dem Sie handeln können, bevor die Vollstreckung aus dem Grundschuldkapital beginnen darf. Einen Überblick über alle Handlungswege gibt unser Grundlagenartikel Zwangsversteigerung abwenden.
Rechtsgrundlage
§ 1193 BGB verständlich: Was das Gesetz genau sagt
Die Regel selbst ist erfreulich klar. § 1193 BGB bestimmt: Das Kapital der Grundschuld wird erst fällig, wenn die Grundschuld vorher gekündigt wurde – und die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Kündigen können übrigens beide Seiten: der Gläubiger (also in der Regel die Bank) ebenso wie Sie als Eigentümerin oder Eigentümer.
Der entscheidende Fortschritt für Betroffene steckt im zweiten Teil der Vorschrift. Ursprünglich durften die Beteiligten von dieser Frist abweichen – und Banken taten das flächendeckend: In fast jeder Grundschuldbestellungsurkunde stand eine Klausel, nach der das Grundschuldkapital „sofort fällig" war. Die gesetzliche Frist lief damit praktisch leer.
Seit der Reform von 2008 – durch das sogenannte Risikobegrenzungsgesetz, eine Reaktion auf die damalige Praxis der Kreditverkäufe an Finanzinvestoren – gilt: Bei einer Sicherungsgrundschuld, also einer Grundschuld, die der Absicherung einer Geldforderung dient, ist die sechsmonatige Kündigungsfrist zwingend. Abweichende „sofort-fällig"-Klauseln sind dort nicht mehr möglich. Und die Sicherungsgrundschuld ist der Normalfall: Praktisch jede private Baufinanzierung wird über eine solche Grundschuld abgesichert. Für die große Mehrheit der Betroffenen heißt das schlicht: Zwischen der Kündigung der Grundschuld und der frühestmöglichen Vollstreckung aus dem Grundschuldkapital liegen mindestens sechs Monate – und daran kann auch das Kleingedruckte nichts ändern.
Eine wichtige Ausnahme müssen Sie kennen: Grundschulden aus Altverträgen. Wurde Ihre Grundschuld vor der Reform von 2008 bestellt, können abweichende Vereinbarungen aus der damaligen Bestellungsurkunde weiterhin gelten – einschließlich einer sofortigen Fälligkeit. Ob das bei Ihnen der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern nur anhand der konkreten notariellen Urkunde. Genau das ist einer der Punkte, die Sie früh fachkundig prüfen lassen sollten: Von der Antwort hängt ab, wie viel garantierte Zeit Sie tatsächlich haben.
Halten Sie außerdem auseinander, worauf sich die Frist bezieht: auf das Kapital der Grundschuld. Neben dem Kapital sind im Grundbuch regelmäßig auch Grundschuldzinsen eingetragen, für die andere Regeln gelten können. Was das praktisch bedeutet, ordnen wir weiter unten ehrlich ein – es ändert nichts am Wert der sechs Monate, wohl aber daran, wie sehr Sie sich allein darauf verlassen sollten.
Praxis-Fahrplan
Was die sechs Monate praktisch bedeuten – Ihr Fahrplan
Sechs Monate klingen abstrakt. Konkret sind sie ein garantiertes Zeitfenster zwischen der Kündigung der Grundschuld und der frühestmöglichen Vollstreckung aus dem Grundschuldkapital – Zeit, in der kein Versteigerungstermin stattfinden wird und in der Sie die Weichen stellen können. Wer diese Monate plant, statt sie geschehen zu lassen, verhandelt später aus einer viel stärkeren Position. Ein bewährter Fahrplan:
- Monat 1–2: Ordnen und Hilfe holen. Öffnen Sie alle Schreiben von Bank, Anwälten und Notariat, notieren Sie Zustelldaten und heben Sie Umschläge auf. Vereinbaren Sie einen Termin bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle – die Wartezeiten können mehrere Wochen betragen, melden Sie sich deshalb sofort an. Erstellen Sie eine ehrliche Haushaltsrechnung: Was kommt monatlich herein, was geht heraus, welche Rate ist dauerhaft tragbar? Besorgen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug. Und: Antworten Sie der Bank, statt zu schweigen – schon die Nachricht, dass Sie an einer Lösung arbeiten, verändert den Ton.
- Monat 3–4: Verhandeln und Alternativen prüfen. Führen Sie das Bankgespräch mit einem konkreten, belegbaren Vorschlag – etwa Rückstände in einem realistischen Zeitraum aufzuholen oder die Rate vorübergehend anzupassen. Wie Sie das vorbereiten, zeigt der Artikel Ratenzahlung & Stundung verhandeln. Prüfen Sie parallel, ob eine Umschuldung realistisch ist. Und stellen Sie sich der Kernfrage: Ist die Immobilie mit Ihrem Einkommen dauerhaft zu halten? Wenn nicht, ist jetzt – nicht in Monat sechs – der Moment, einen geordneten Verkauf vorzubereiten: Freihändiger Verkauf als Alternative zur Zwangsversteigerung.
- Monat 5–6: Ergebnisse festzurren. Was auch immer Sie erreicht haben – lassen Sie es schriftlich bestätigen: die Ratenvereinbarung, das Stillhalteabkommen, die Zustimmung der Bank zum Verkauf samt Lastenfreistellung. Läuft ein Verkauf, sollte er jetzt sichtbar vorankommen (Exposé, Besichtigungen, ernsthafte Interessenten), damit die Bank einen Grund hat, weiter stillzuhalten. Und falls die Bank nach Fristablauf dennoch die Zwangsversteigerung beantragt: Kennen Sie Ihre Rechte im Verfahren, allen voran den Antrag auf einstweilige Einstellung mit seiner kurzen Frist – nachzulesen unter Einstellung des Verfahrens.
Der Fahrplan ist bewusst vorsichtig getaktet: Alles Wichtige beginnt in den ersten Wochen. Beratungstermine, Bankentscheidungen, Umschuldungsprüfungen und Verkäufe brauchen Vorlauf – wer sie in Monat fünf startet, hat die Garantie der Frist verschenkt.
Unterlagen-Check
So prüfen Sie Ihre Unterlagen: Was wurde wann gekündigt?
Bevor Sie planen können, müssen Sie wissen, wo Sie stehen. Drei Fragen bringen Ordnung in den Papierstapel:
- 1. Was genau wurde gekündigt – Darlehen, Grundschuld oder beides? Das sind zwei verschiedene Erklärungen, auch wenn sie oft im selben Schreiben stehen. Die Darlehenskündigung stellt die Restschuld des Kredits fällig – typische Formulierung: „hiermit kündigen wir den Darlehensvertrag / das Darlehenskonto Nr. …". Die Grundschuldkündigung betrifft das Pfandrecht – typische Formulierung: „zugleich kündigen wir die im Grundbuch von … in Abteilung III eingetragene Grundschuld über …". Nur die zweite Erklärung setzt die Sechs-Monats-Frist des § 1193 BGB in Gang. Fehlt sie, ist das Grundschuldkapital noch gar nicht auf dem Weg zur Fälligkeit – manche Banken holen die Kündigung dann später nach, andere haben sie vorsorglich schon viel früher ausgesprochen. Deshalb lohnt es, auch ältere Schreiben durchzusehen.
- 2. Wann ist die Kündigung zugegangen? Die Frist läuft ab dem Zugang der Kündigungserklärung. Notieren Sie das Datum, an dem das Schreiben bei Ihnen angekommen ist, und heben Sie Umschlag und Zustellungsvermerke auf. Rechnen Sie sechs Monate ab diesem Zeitpunkt – das ist Ihr persönlicher Orientierungspunkt für den Fahrplan oben. Wenn unklar ist, wann was zugegangen ist, notieren Sie, was Sie wissen, und klären Sie den Rest mit fachlicher Hilfe.
- 3. Welche Grundschuld ist betroffen? Auf vielen Grundstücken lasten mehrere Grundschulden – etwa aus einer Erstfinanzierung und einer späteren Anschlussfinanzierung oder Modernisierung. Ein aktueller Grundbuchauszug, Abteilung III, zeigt sie alle: laufende Nummer, Betrag, eingetragene Zinsen und den Gläubiger. Gleichen Sie ab, welche Grundschuld im Kündigungsschreiben gemeint ist. Achten Sie auch darauf, wer aktuell als Gläubiger eingetragen ist: Wurde die Grundschuld abgetreten – etwa an eine andere Bank oder einen Investor –, ist das für Ihre Rechte bedeutsam, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist eine einfache Übersicht: welches Schreiben, welche Erklärung, welches Zugangsdatum, welche Grundschuld. Mit dieser Übersicht wird jedes Beratungsgespräch doppelt so produktiv – und Sie merken sofort, wenn in der Argumentation der Gegenseite etwas nicht zusammenpasst.
Ihre Rechte
Sicherungsabrede und Einreden: § 1192 Abs. 1a BGB
Die Grundschuld ist rechtlich selbstständig – aber sie schwebt nicht im luftleeren Raum. Mit dem Darlehen verbunden ist sie über die Sicherungsabrede (Sicherungsvertrag, oft als „Zweckerklärung" unterschrieben). Darin ist geregelt, wofür die Grundschuld haftet: in aller Regel für die Forderungen der Bank aus dem konkreten Darlehen. Aus dieser Verknüpfung folgt der zentrale Schutz: Die Bank darf die Grundschuld nur verwerten, soweit die gesicherte Forderung tatsächlich besteht und der Sicherungsfall eingetreten ist.
Daraus können sich Einwendungen und Einreden ergeben – etwa, wenn das Darlehen nach Ihrer Auffassung gar nicht wirksam gekündigt wurde, wenn die Forderung ganz oder teilweise getilgt ist oder wenn die Bank aus anderen Gründen noch nicht verwerten darf. Solche Einwände richten sich nicht gegen die Grundschuld als solche, sondern dagegen, dass aus ihr jetzt und in dieser Höhe vollstreckt wird.
Der zweite Baustein der Reform von 2008 macht diesen Schutz belastbar: § 1192 Abs. 1a BGB bestimmt, dass Einreden aus dem Sicherungsvertrag bei einer Sicherungsgrundschuld auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengehalten werden können. Vor der Reform konnten Käufer einer Grundschuld unter Umständen „einredefrei" erwerben – wer seine Immobilie plötzlich einem unbekannten Investor gegenüber verteidigen musste, stand schlechter da als gegenüber der eigenen Bank. Diese Lücke ist geschlossen: Wird Ihre Grundschuld verkauft oder abgetreten, nehmen Ihre Einwendungen aus der Sicherungsabrede den Weg mit. Deshalb ist der Blick in Abteilung III des Grundbuchs so wichtig – Sie sollten wissen, wem Sie gegenüberstehen, und dürfen sich von einem Gläubigerwechsel nicht entmutigen lassen.
Ebenso wichtig ist die ehrliche Kehrseite: Diese Rechte nutzen sich nicht von selbst. Ob eine Einwendung trägt, hängt von Darlehensvertrag, Zweckerklärung, Kontoverläufen und Kündigungsschreiben im Detail ab – und geltend gemacht wird sie im Ernstfall mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die Vollstreckung, nicht mit einem Beschwerdebrief. Das ist Arbeit für eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt, etwa für Bank- und Kapitalmarktrecht oder Zwangsvollstreckungsrecht. Was Sie selbst beitragen können: vollständige Unterlagen, eine saubere Zeitleiste – und den frühen Termin. Bei geringem Einkommen hilft für die Erstberatung der Beratungshilfeschein des Amtsgerichts.
Vollstreckungstitel
Vollstreckbare Urkunde und Unterwerfungsklausel: Warum die Bank nicht klagen muss
Viele Betroffene wundern sich, dass nie ein Gerichtsprozess stattfindet: Die Bank kündigt, und irgendwann kommt der Beschluss des Vollstreckungsgerichts. Der Grund liegt Jahre zurück – im Notartermin, in dem die Grundschuld bestellt wurde. Die Urkunde von damals enthält fast immer eine Unterwerfungsklausel: Sie haben sich „wegen des Grundschuldbetrags nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen". Häufig kommt eine zweite Erklärung hinzu: ein persönliches Schuldversprechen, mit dem Sie sich auch mit Ihrem übrigen Vermögen der Vollstreckung unterworfen haben – nicht nur mit dem Grundstück.
Die Wirkung: Eine solche notarielle Urkunde ist selbst ein Vollstreckungstitel – sie ersetzt das Urteil, das ein Gläubiger sonst erst erstreiten müsste. Die Bank muss also nicht klagen, sondern kann aus der Urkunde direkt die Zwangsversteigerung beantragen, sobald die materiellen Voraussetzungen vorliegen – allen voran die Fälligkeit des Grundschuldkapitals nach Kündigung und Ablauf der sechs Monate.
„Direkt" heißt allerdings nicht „formlos". Bevor vollstreckt werden darf, müssen einige formale Voraussetzungen erfüllt sein: Die Bank braucht eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde, die maßgeblichen Dokumente müssen ordnungsgemäß zugestellt sein, und bei einem Gläubigerwechsel muss die Berechtigung des neuen Gläubigers sauber nachgewiesen werden. An jedem dieser Punkte können Fehler passieren – und daraus können sich echte Angriffspunkte ergeben: gegen die Vollstreckungsklausel, gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder – über die Einwendungen aus dem vorigen Abschnitt – gegen den Anspruch selbst.
Genau hier ist Nüchternheit gefragt. Solche formalen Verteidigungslinien existieren wirklich – aber sie sind Spezialmaterie: Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, welche Fristen gelten und ob ein Mangel die Vollstreckung tatsächlich aufhält oder nur kurz verzögert, lässt sich seriös nur am konkreten Fall beurteilen. Wer stattdessen auf eigene Faust Musterschreiben verschickt, verliert oft Wochen des Zeitfensters und beschädigt nebenbei die Gesprächsbasis mit der Bank. Die richtige Reihenfolge ist unspektakulär: Unterlagen sammeln, fachanwaltlich prüfen lassen, parallel verhandeln – und die formale Schiene dann fahren, wenn die Prüfung sie trägt.
Ehrliche Einordnung
Die Frist ist kein Ausweg – sie ist ein Zeitfenster
Es gehört zur Ehrlichkeit dieses Artikels, die Grenzen der Sechs-Monats-Frist klar zu benennen. Was die Frist leistet: Sie garantiert Ihnen planbare Zeit. Kein Versteigerungstermin in dieser Phase, kein Zuschlag, kein vollendetes Ergebnis – sondern sechs Monate, in denen Beratung, Bankgespräch, Umschuldungsprüfung oder ein geordneter Verkauf realistisch Platz haben. Für Menschen in einer akuten Krise ist das viel wert: Zeit ist in der Zwangsvollstreckung die knappste Ressource, und § 1193 BGB verschafft sie Ihnen von Gesetzes wegen, ohne dass Sie darum bitten müssen.
Was die Frist nicht leistet: Sie beseitigt keinen Euro Ihrer Schuld. Das Darlehen bleibt gekündigt, Rückstände bleiben offen, und in der Wartezeit wachsen Verzugskosten und Gebühren weiter an. Nach Ablauf der sechs Monate ist das Grundschuldkapital fällig – wer die Zeit ohne Plan verstreichen lässt, steht dann exakt vor denselben Problemen wie zu Beginn, nur mit höherer Forderung und weniger Optionen. Die Frist ist ein Aufschub der Vollstreckung, keine Lösung des Problems.
Zwei Feinheiten gehören ebenfalls auf den Tisch. Erstens: Die zwingende Sechs-Monats-Frist bezieht sich auf das Kapital der Grundschuld. Für die im Grundbuch eingetragenen Grundschuldzinsen gelten andere Regeln – je nach Fallgestaltung kann ein Gläubiger versuchen, wegen dieser Zinsen früher vorzugehen. Ob das bei Ihnen droht, gehört in die fachliche Prüfung; verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass vor Ablauf der sechs Monate „nichts passieren kann". Zweitens: Der Ablauf der Frist bedeutet umgekehrt nicht, dass sofort versteigert wird – bis zu einem Termin vergehen im Verfahren typischerweise weitere Monate. Nur: Planen können Sie mit dieser Zeit nicht, mit den sechs Monaten schon.
Die nüchterne Formel lautet also: Die sechs Monate sind Ihr Arbeitszeitraum, nicht Ihre Rettung. Alle Wege, die eine Versteigerung tatsächlich abwenden – Einigung, Umschuldung, Verkauf, im laufenden Verfahren die Einstellung – sind im Überblicksartikel Zwangsversteigerung abwenden beschrieben. Die Frist des § 1193 BGB ist das Fundament, auf dem diese Wege erst begehbar werden.
Praxis
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Die Kündigung ignorieren. Der teuerste Reflex: Das Schreiben bleibt ungeöffnet liegen, weil jeder Brief Angst macht. Die Frist läuft trotzdem – ab Zugang, nicht ab Lektüre. Wer die Kündigung erst Monate später zur Kenntnis nimmt, hat sein Zeitfenster verkleinert, ohne es zu merken. Öffnen, Datum notieren, Hilfe holen: Diese drei Schritte kosten einen Nachmittag und retten Monate.
- Die sechs Monate als Gnadenfrist zum Nichtstun missverstehen. „Es passiert ja erst mal nichts" ist die gefährlichste Lesart des § 1193 BGB. Beratungstermine haben Wartezeiten, Banken entscheiden nicht über Nacht, ein Verkauf braucht Vorlauf. Wer in Monat fünf aufwacht, hat von der Garantie des Gesetzes nichts mehr – der Fahrplan oben beginnt bewusst in Woche eins.
- Auf „Tricks" aus Internetforen setzen. In einschlägigen Foren kursieren Patentrezepte: Die Grundschuld sei „unwirksam", der Titel „ungültig", ein bestimmtes Musterschreiben stoppe jede Vollstreckung. Der wahre Kern – dass es formale und materielle Einwendungen gibt – wird dort zur Selbsthilfe-Anleitung verzerrt. Pauschale Schreiben ohne Prüfung des Einzelfalls bewirken in aller Regel nichts, kosten Zeit und lassen Sie bei Bank und Gericht unglaubwürdig erscheinen. Einwendungen gehören in anwaltliche Hände – dort sind sie stark.
- Auf Vorkasse-„Retter" hereinfallen. Rund um drohende Versteigerungen werben Anbieter mit Sofortrettung gegen hohe Vorauszahlung. Seriöse Hilfe sieht anders aus: Schuldnerberatungsstellen arbeiten kostenlos, Anwältinnen und Anwälte rechnen transparent ab, und niemand Seriöses verspricht ein garantiertes Ergebnis. Wer Geld für vage Hoffnung verlangt, verdient an Ihrer Angst – nicht an Ihrer Lösung.
- Nur mündlich verhandeln. Ein freundliches Telefonat mit der Bank ist ein Anfang, aber kein Ergebnis. Ratenpläne, Stundungen und Stillhaltezusagen zählen erst, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Sonst stehen Sie sechs Monate später ohne Beleg da – und die Gegenseite erinnert sich anders.
Häufige Fragen
FAQ: Grundschuldkündigung und Sechs-Monats-Frist
Die Bank hat nur das Darlehen gekündigt – läuft die Sechs-Monats-Frist dann schon?
Nein. Die Frist des § 1193 BGB knüpft an die Kündigung der Grundschuld an, nicht an die des Darlehens. In der Praxis sprechen Banken beide Kündigungen allerdings oft im selben Schreiben aus – manchmal vorsorglich schon deutlich früher. Lesen Sie das Schreiben deshalb genau: Erst wenn ausdrücklich die Grundschuld gekündigt wird, beginnt die Uhr zu laufen. Im Zweifel lassen Sie das Schreiben in einer Schuldnerberatung oder von einer Anwältin einordnen.
Kann die Bank sofort versteigern lassen, wenn ich meine Raten nicht mehr zahle?
Aus dem Kapital der Grundschuld nicht: Es wird erst fällig, wenn die Grundschuld gekündigt wurde und die sechsmonatige Frist abgelaufen ist. Bei Sicherungsgrundschulden – dem Normalfall der privaten Baufinanzierung – ist diese Frist seit der Reform von 2008 zwingend. Nur bei Grundschulden, die vor der Reform bestellt wurden, können abweichende Vereinbarungen gelten. Verlassen Sie sich aber nicht blind auf die Frist, sondern lassen Sie Ihre konkreten Unterlagen prüfen.
Gilt die Frist auch für meine alte Grundschuld aus den Neunzigerjahren?
Nicht automatisch. Zwingend ist die Sechs-Monats-Frist bei Sicherungsgrundschulden erst seit der Reform von 2008 durch das Risikobegrenzungsgesetz. Bei Grundschulden aus der Zeit davor können in der Bestellungsurkunde abweichende Fälligkeitsklauseln stehen, die weiterhin wirksam sein können – etwa eine sofortige Fälligkeit. Ob das bei Ihnen der Fall ist, steht in der notariellen Urkunde und gehört in fachkundige Prüfung.
Was passiert, wenn die sechs Monate abgelaufen sind?
Dann ist das Grundschuldkapital fällig, und die Bank kann aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde die Zwangsversteigerung beantragen – ohne vorheriges Klageverfahren. Das Verfahren selbst hat dann eigene Abschnitte und Fristen, in denen Sie weiterhin handeln können, etwa mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung oder einer Einigung mit der Bank. Die sechs Monate sind also nicht Ihre letzte Chance – aber Ihre beste.
Kann ich als Eigentümer die Grundschuld auch selbst kündigen?
Ja, das Kündigungsrecht aus § 1193 BGB steht auch dem Eigentümer zu. Praktisch relevant wird das etwa, wenn Sie die Grundschuld ablösen oder neu ordnen wollen. An Ihrer Darlehensschuld ändert eine solche Kündigung nichts – sie betrifft nur das Grundpfandrecht. Ob dieser Schritt in Ihrer Lage sinnvoll ist, sollten Sie vorher mit einer Beratungsstelle oder Anwältin klären.
Soll ich während der sechs Monate überhaupt noch etwas an die Bank zahlen?
Wenn es Ihre Lage zulässt: ja. Jede Zahlung verringert die Forderung, für die die Grundschuld haftet, und zeigt der Bank, dass Sie an einer Lösung arbeiten – das stärkt Ihre Position in jeder Verhandlung über Raten, Stundung oder einen geordneten Verkauf. Zahlen Sie aber nicht planlos Beträge, die Ihre Existenz gefährden, sondern stimmen Sie die Höhe im Rahmen einer Haushaltsrechnung ab, idealerweise mit einer Schuldnerberatung.