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Abwendung & Schuldnerhilfe · Artikel 04

Ratenzahlung und Stundung: So verhandeln Sie mit Ihrer Bank

Die meisten Zwangsversteigerungen werden nicht im Gerichtssaal verhindert, sondern am Verhandlungstisch. Wie Sie der Bank ein Angebot machen, das sie ernst nimmt – von der Haushaltsrechnung bis zum Stillhalteabkommen, Schritt für Schritt aus der Perspektive der Schuldnerin und des Schuldners.

Stand: 24. Juli 2026

Ausgangspunkt

Warum Verhandeln funktioniert: die Rechnung der Bank

Wer zum ersten Mal einen ernsten Zahlungsrückstand hat, stellt sich das Gespräch mit der Bank oft als Bittgang vor. Diese Vorstellung ist nicht nur belastend – sie ist auch falsch. Eine Verhandlung über Ratenzahlung oder Stundung ist kein Betteln, sondern ein Geschäftsvorschlag. Sie funktioniert, weil die Zwangsversteigerung auch für die Bank ein unattraktives Instrument ist.

Aus Sicht des Gläubigers bedeutet eine Versteigerung: Das Verfahren zieht sich häufig über viele Monate, teils Jahre. Es verursacht Kosten für Gericht, Wertgutachten und Rechtsverfolgung. Der Ausgang ist unsicher – und der Erlös im Termin liegt oft unter dem Marktwert der Immobilie. Reicht er nicht, um die Forderung zu decken, bleibt eine Restforderung gegen eine Person, die gerade ihr wichtigstes Vermögen verloren hat. Für eine Bank ist das selten das Wunschszenario, sondern das letzte Mittel, wenn sie keine bessere Aussicht mehr sieht.

Genau hier setzen Sie an: Sie bieten der Bank eine Alternative, die für beide Seiten besser ist – die verlässliche Rückkehr zu einem laufenden, bedienten Kredit. Ein Darlehen, das wieder pünktlich bedient wird, ist für die Bank mehr wert als ein Versteigerungserlös mit Abschlag und Ausfallrisiko. Ihre Aufgabe in der Verhandlung ist deshalb nicht, Mitleid zu erzeugen, sondern zu belegen, dass Ihr Vorschlag rechnerisch trägt.

Die Verhandlung mit dem Gläubiger ist einer von mehreren Wegen, eine Zwangsversteigerung abzuwenden – aber der mit Abstand häufigste und meist auch der erste, den Sie gehen sollten. Wie er sich in die übrigen Optionen einordnet, von der Umschuldung bis zum Vollstreckungsschutz, zeigt der Überblicksartikel Zwangsversteigerung abwenden.

Timing

Der richtige Zeitpunkt: vor der Kündigung ist alles leichter

Für den Erfolg Ihrer Verhandlung gibt es kaum einen wichtigeren Faktor als den Zeitpunkt. Die einfache Regel lautet: Je früher Sie das Gespräch suchen, desto kleiner ist das Problem, über das verhandelt wird.

Solange das Darlehen nicht gekündigt ist, geht es nur um einzelne rückständige Raten – überschaubare Beträge, für die sich fast immer eine Lösung findet. Die Bank hat in dieser Phase ein starkes Eigeninteresse, den Kredit am Leben zu halten: Ein laufendes, wieder bedientes Darlehen ist ihr deutlich lieber als ein gekündigtes Engagement, das in die Abwicklung wandert. Dazu kommt ein rechtlicher Schutz, der Ihnen Zeit verschafft: Ein Verbraucher-Immobiliendarlehen darf in der Regel erst gekündigt werden, wenn ein erheblicher Rückstand aufgelaufen ist – typischerweise mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten und zugleich ein Mindestanteil des Darlehensbetrags. Vor dieser Schwelle ist die Lage fast immer reparabel.

Nach der Kündigung ändert sich die Verhandlung grundlegend: Die Bank stellt die gesamte Restschuld fällig, und Sie verhandeln nicht mehr über zwei oder drei Raten, sondern über eine große Summe – oft mit einer Rechtsabteilung oder externen Kanzlei statt mit Ihrer Beraterin. Unmöglich ist eine Einigung auch dann nicht; viele Vereinbarungen kommen erst im laufenden Verfahren zustande. Aber die Anforderungen an Ihr Angebot steigen mit jedem Verfahrensschritt, und die Kosten des Verfahrens wachsen der Forderung zu.

Daraus folgt eine unbequeme, aber wichtige Konsequenz: Rufen Sie an, bevor die erste Rate platzt – nicht erst, wenn drei Mahnungen im Briefkasten liegen. Wer einen absehbaren Engpass von sich aus meldet, wird in den Banken anders behandelt als jemand, der monatelang schweigt. Und falls Sie diesen Punkt bereits hinter sich haben: Der zweitbeste Zeitpunkt für das Gespräch ist heute.

Vorbereitung

Die Haushaltsrechnung: das Fundament jedes Angebots

Bevor Sie der Bank irgendetwas anbieten, brauchen Sie eine Zahl: den Betrag, den Sie dauerhaft und verlässlich jeden Monat aufbringen können. Diese Zahl kommt nicht aus dem Bauchgefühl, sondern aus einer ehrlichen Haushaltsrechnung – einer vollständigen Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben.

  • Einnahmen: Gehalt oder Lohn (netto), Renten, Kindergeld, Unterhalt, Mieteinnahmen, Nebentätigkeiten – alles, was regelmäßig und belegbar eingeht. Einmalige oder unsichere Posten gehören nicht in die Monatsrechnung, sondern allenfalls als Sondertilgung ins Angebot.
  • Ausgaben: Wohnnebenkosten, Energie, Versicherungen, Lebenshaltung, Mobilität, Telefon, Unterhaltspflichten – und ehrlich auch die Posten, die man gern vergisst. Dazu alle weiteren Kreditraten und Schulden, denn die Bank wird nach ihnen fragen.
  • Puffer: Planen Sie eine Reserve für Unvorhergesehenes ein. Ein Angebot, das nur bei perfektem Monatsverlauf funktioniert, platzt beim ersten defekten Haushaltsgerät – und ein geplatzter Plan schadet mehr als ein von Anfang an kleinerer.

Bedenken Sie dabei: Ein bestimmter Teil Ihres Einkommens muss Ihnen und Ihrer Familie zum Leben bleiben – das Vollstreckungsrecht kennt dafür pfändungsfreie Selbstbehalte. Ein Angebot, das diese Grenze rechnerisch unterschreitet, wirkt nicht großzügig, sondern unglaubwürdig, weil jeder erfahrene Sachbearbeiter sieht, dass es nicht durchzuhalten ist.

Sie müssen diese Aufstellung nicht allein erstellen. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen machen genau das täglich, kennen die üblichen Pauschalen und wissen, wie Banken solche Rechnungen lesen. Eine erste Struktur für Ihre eigenen Zahlen liefert auch unser interaktiver Budgetrechner. Das Ergebnis – eine belegbare, konservativ gerechnete Monatsrate – ist das Fundament, auf dem alle folgenden Optionen aufbauen.

Werkzeugkasten

Ihre Verhandlungsoptionen im Detail

„Ratenzahlung“ ist ein Sammelbegriff für sehr unterschiedliche Instrumente. Je genauer Ihr Vorschlag zu Ihrer Lage passt, desto eher stimmt die Bank zu. Die wichtigsten Bausteine – einzeln oder kombiniert:

  • Rückstand strecken. Sie zahlen die laufende Rate weiter und tragen den aufgelaufenen Rückstand in monatlichen Teilbeträgen ab. Der Klassiker nach einem vorübergehenden Engpass, der inzwischen überwunden ist – etwa nach überbrückter Arbeitslosigkeit.
  • Rate vorübergehend senken. Für einen begrenzten Zeitraum zahlen Sie eine reduzierte Rate, danach kehren Sie zur alten zurück oder holen die Differenz auf. Passend, wenn der Engpass noch andauert, aber ein Ende absehbar ist – etwa bis zum Wiedereinstieg nach Elternzeit oder Krankheit.
  • Tilgungsaussetzung. Sie zahlen befristet nur die Zinsen, die Tilgung pausiert. Das senkt die Monatsbelastung oft spürbar, verlängert aber die Gesamtlaufzeit – ein Zwischenschritt, kein Dauerzustand.
  • Laufzeit verlängern. Die Restschuld wird auf einen längeren Zeitraum verteilt, die Rate sinkt dauerhaft. Sinnvoll, wenn Ihr Einkommen sich bleibend verringert hat, die niedrigere Rate aber sicher tragbar ist.
  • Stundung einzelner Raten. Die Fälligkeit einzelner Raten wird nach hinten verschoben – sie werden später nachgezahlt oder ans Laufzeitende gehängt. Das richtige Instrument für einen kurzen, klar begrenzten Engpass. Klären Sie schriftlich, ob und wie die gestundeten Beträge verzinst werden.
  • Stillhalteabkommen. Die Bank verzichtet für einen befristeten Zeitraum darauf, zu vollstrecken oder das Verfahren weiterzubetreiben, während Sie eine Lösung umsetzen – etwa eine Umschuldung abschließen oder einen freihändigen Verkauf durchführen. Im Gegenzug erwartet sie meist definierte Zahlungen und Zwischenberichte.
  • Sondertilgung aus absehbarer Quelle. Eine bevorstehende Steuererstattung, die Auszahlung einer Versicherung, der Verkauf eines Fahrzeugs, Unterstützung aus der Familie: Ein konkreter Einmalbetrag zu einem benannten Termin macht fast jedes Angebot stärker – solange Sie nur zusagen, was wirklich absehbar ist.

In der Praxis überzeugen häufig Kombinationen: eine realistisch gesenkte Rate jetzt, eine Sondertilgung zum belegbaren Termin, danach Rückkehr zur vollen Rate. Wichtig ist weniger die Konstruktion als die Glaubwürdigkeit – jede Zahl in Ihrem Vorschlag muss sich aus Ihrer Haushaltsrechnung ergeben.

Praxis

Das Angebotsschreiben: Aufbau, der überzeugt

Auch wenn das erste Gespräch oft am Telefon stattfindet: Verhandelt wird am Ende auf Grundlage eines schriftlichen Angebots. Ein gutes Angebotsschreiben ist kein Kunstwerk – es ist ein sachliches Dokument mit fünf Bausteinen, das ein Sachbearbeiter in wenigen Minuten prüfen kann:

  • Ausgangslage. Darlehens- oder Kontonummer, Objekt, aktueller Rückstand nach Ihrer eigenen Aufstellung. Damit zeigen Sie, dass Sie Ihre Lage kennen – und geben dem Schreiben sofort den richtigen Empfängerkreis.
  • Ursache und Prognose. In wenigen Sätzen: Was hat zu dem Rückstand geführt (Jobverlust, Krankheit, Trennung, Auftragseinbruch) – und warum wird es besser? Banken unterscheiden sehr genau zwischen einem vorübergehenden Engpass mit klarer Perspektive und einer dauerhaft fehlenden Tragfähigkeit. Bleiben Sie ehrlich: Eine geschönte Prognose fliegt spätestens nach drei Monaten auf.
  • Das konkrete Angebot mit Zahlen. Ab welchem Monat zahlen Sie wie viel, wie lange, und was passiert mit dem Rückstand? Ein Angebot ohne Zahlen ist kein Angebot. Nennen Sie den Baustein beim Namen – Streckung, Stundung, Tilgungsaussetzung, Sondertilgung – und den Zeitpunkt der Rückkehr zur regulären Rate.
  • Belege. Haushaltsrechnung, Einkommensnachweise, gegebenenfalls der neue Arbeitsvertrag oder der Bescheid, aus dem sich die Besserung ergibt. Jede Zahl, die Sie belegen, muss Ihnen niemand glauben – das ist der ganze Unterschied zwischen einem Versprechen und einem Vorschlag.
  • Bitte um schriftliche Bestätigung. Bitten Sie ausdrücklich um eine schriftliche Rückmeldung zu Ihrem Vorschlag – und, falls bereits ein Verfahren läuft, um die Bewilligung der einstweiligen Einstellung gegenüber dem Gericht als Teil der Vereinbarung.

Der Ton macht dabei mehr aus, als viele denken: sachlich, ohne Schuldzuweisungen an die Bank, ohne Dramatik – aber auch ohne Unterwürfigkeit. Sie legen einen Vorschlag vor, der für beide Seiten besser ist als die Versteigerung. Genau so darf er klingen.

Adressaten

Mit wem Sie sprechen: die richtige Stelle in der Bank

Viele Verhandlungen scheitern nicht am Angebot, sondern daran, dass sie mit der falschen Stelle geführt werden. Sobald ein Engagement ernsthaft rückständig ist, liegt es in den meisten Instituten nicht mehr bei der Filialberaterin, die Ihnen einst das Darlehen vermittelt hat. Zuständig sind dann Abteilungen mit Namen wie Marktfolge, Intensivbetreuung, Problemkredit- oder Abwicklungsabteilung. Dort sitzen die Menschen, die über Stundungen, Stillhalteabkommen und Einstellungen tatsächlich entscheiden.

Fragen Sie deshalb gleich zu Beginn ausdrücklich: „Wer ist bei Ihnen für mein Engagement zuständig, und an wen richte ich mein schriftliches Angebot?“ Das erspart Ihnen Wochen, in denen ein Schreiben intern weitergereicht wird. Hat die Bank die Forderung bereits an ein Inkassounternehmen oder eine Rechtsanwaltskanzlei übergeben, verhandeln Sie mit dieser Stelle – aber klären Sie schriftlich, wer Vereinbarungen verbindlich treffen darf. Wurde die Forderung verkauft, ist der neue Gläubiger Ihr Gegenüber; auch das lässt sich durch eine schlichte schriftliche Nachfrage klären.

Und für jedes Gespräch gilt: Alles schriftlich fixieren. Notieren Sie Datum, Namen und Ergebnis jedes Telefonats, fassen Sie mündliche Zusagen in einer kurzen E-Mail zusammen („wie heute besprochen …“), und betrachten Sie eine Vereinbarung erst dann als geschlossen, wenn sie Ihnen schriftlich bestätigt wurde. Nicht, weil auf der anderen Seite böser Wille säße – sondern weil Sachbearbeiter wechseln, Akten wandern und Erinnerungen auseinandergehen. Im Konfliktfall zählt, was auf Papier steht.

Verfahrensrecht

Im laufenden Verfahren: § 30 ZVG als Ziel jeder Einigung

Ist die Zwangsversteigerung bereits angeordnet, kommt zu Ihrer Verhandlung eine verfahrensrechtliche Ebene hinzu, die Sie kennen müssen. Denn eine Einigung mit der Bank stoppt das Verfahren nicht von selbst – es läuft beim Gericht weiter, bis der Gläubiger aktiv wird. Das Ziel jeder Einigung im laufenden Verfahren ist deshalb, dass der Gläubiger gegenüber dem Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG bewilligt. Erst mit dieser Bewilligung steht das Verfahren wirklich still; die vereinbarten Zahlungen laufen dann neben einem ruhenden, nicht neben einem weiterlaufenden Verfahren.

Nehmen Sie diesen Punkt ausdrücklich in Ihre Vereinbarung auf: Die Bank sagt zu, die Einstellung zu bewilligen, solange Sie den Plan einhalten. Eine Ratenvereinbarung ohne diese Zusage lässt das Verfahren im Hintergrund weiterlaufen – schlimmstenfalls bis zur Terminbestimmung, während Sie brav zahlen.

Dabei gibt es eine Besonderheit, die erklärt, warum Banken mit diesem Instrument haushalten: Die Einstellung auf Bewilligung des Gläubigers kann wiederholt werden, aber nicht beliebig oft – wird sie zum dritten Mal bewilligt, gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen. Der Gläubiger müsste das Verfahren dann von vorn beginnen. Banken setzen ihre Bewilligungen deshalb überlegt ein und erwarten, dass ein vereinbarter Plan beim ersten Anlauf hält. Für Sie heißt das: Jede Bewilligung ist wertvoll – verbrauchen Sie sie nicht mit einem Plan, der auf Kante genäht ist.

Verlassen Sie sich außerdem nie allein auf den Verhandlungserfolg. Nach der Zustellung des Anordnungsbeschlusses läuft eine Zwei-Wochen-Frist für Ihren eigenen Einstellungsantrag nach § 30a ZVG – den Antrag, mit dem das Gericht das Verfahren auf Ihre Initiative für längstens sechs Monate einstellen kann, wenn Aussicht besteht, die Versteigerung abzuwenden. Diese Frist wartet nicht darauf, dass die Bank auf Ihr Angebot antwortet. Stellen Sie den Antrag im Zweifel fristwahrend, auch während die Verhandlung läuft. Wie beide Einstellungen zusammenspielen und was in den Antrag gehört, erklärt im Detail der Artikel Einstellung des Verfahrens.

Verlässlichkeit

Vereinbarung einhalten: Ihr wichtigstes Kapital

Eine unbequeme Wahrheit gehört in jeden ehrlichen Ratgeber: Ein geplatzter Plan ist teurer als gar keiner. Wer eine Vereinbarung aushandelt und sie nach zwei Monaten reißt, verliert genau das Kapital, von dem jede weitere Verhandlung lebt – das Vertrauen der Gegenseite in Ihre Zusagen. Die Bank liest Ihr Zahlungsverhalten als Prognose: Wer den eigenen, selbst vorgeschlagenen Plan nicht hält, dem wird auch der nächste nicht geglaubt. Und läuft bereits ein Verfahren, steht hinter jeder Vereinbarung die begrenzte Zahl der Einstellungsbewilligungen, mit denen der Gläubiger rechnet.

Daraus folgt die wichtigste Regel dieses Artikels: Lieber klein und verlässlich als ehrgeizig und wackelig. Eine Rate, die Sie auch in einem schlechten Monat sicher zahlen können, ist mehr wert als eine höhere, die nur im besten Fall funktioniert. Widerstehen Sie der Versuchung, im Gespräch eine Zahl zu nennen, die gut klingt – nennen Sie die, die Ihre Haushaltsrechnung hergibt.

Und wenn es trotzdem eng wird? Dann gilt dieselbe Logik wie am Anfang: melden, bevor es passiert. Wer die Bank eine Woche vor der Rate informiert, dass ein Betrag später kommt, und einen konkreten Nachzahlungstermin nennt, beschädigt die Vereinbarung meist nicht. Wer die Rate kommentarlos platzen lässt, schon. Verlässlichkeit heißt nicht Fehlerlosigkeit – sie heißt, dass die Gegenseite nie von Ihnen überrascht wird.

Plan B

Wenn die Bank ablehnt: die nächsten Züge

Einen Anspruch auf Zustimmung gibt es nicht – und manchmal lehnt die Bank ab, auch bei einem ordentlichen Angebot. Das ist ein Rückschlag, aber nicht das Ende der Möglichkeiten. Drei Züge stehen dann an:

  • Ablehnungsgründe erfragen – und nachbessern. Bitten Sie um eine Begründung: Ist die angebotene Rate zu niedrig? Fehlen Belege? Hält die Bank Ihre Prognose für unrealistisch? Häufig ist eine Ablehnung keine endgültige Absage, sondern eine Rückmeldung zum Angebot. Ein nachgebessertes Angebot mit besseren Belegen oder einer zusätzlichen Sondertilgung hat eine neue Chance – besonders, wenn inzwischen eine Schuldnerberatung mitzeichnet.
  • Alternativen prüfen. Trägt Ihr Einkommen die Immobilie grundsätzlich, scheitert es aber an dieser Bank, kann eine Umschuldung die Lösung sein – eine neue Bank löst den alten Kredit ab. Ist die Immobilie dauerhaft nicht zu halten, ist der freihändige Verkauf fast immer die wirtschaftlich bessere Alternative zur Versteigerung: Er erzielt in der Regel einen marktnahen Preis, und viele Banken tragen ihn mit, weil auch sie davon profitieren.
  • Professionelle Unterstützung einschalten. Spätestens jetzt gehört Ihre Lage in die Hände einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einer Fachanwältin. Beratungsstellen verhandeln routiniert mit Abwicklungsabteilungen, und manches Angebot, das von privater Seite abgelehnt wurde, wird mit fachlicher Begleitung angenommen. Läuft ein Verfahren, gehören zusätzlich die gerichtlichen Schutzanträge auf den Tisch.

Wichtig ist, nach einer Ablehnung nicht in Schockstarre zu fallen. Die Fristen des Verfahrens laufen weiter – und jeder der genannten Wege braucht Zeit, die Sie sich durch schnelles Handeln erhalten.

Vorsicht

Warnsignale: unseriöse „Hilfe“ erkennen

Sobald ein Versteigerungstermin öffentlich bekannt ist, bekommen viele Betroffene Post von Firmen, die „sofortige Rettung“ versprechen. Darunter sind seriöse Dienstleister – aber auch Anbieter, die aus einer Notlage Geschäft machen. An diesen Signalen erkennen Sie die zweite Gruppe:

  • Hohe Vorkasse für ein Rettungsversprechen. Wer erhebliche Beträge verlangt, bevor irgendeine nachvollziehbare Leistung erbracht ist, verkauft Hoffnung, keine Hilfe.
  • Erfolgsgarantien. Niemand kann garantieren, dass eine Bank zustimmt oder ein Gericht einstellt. Wer es trotzdem tut, sagt nicht die Wahrheit.
  • Künstlicher Zeitdruck. „Nur wenn Sie heute unterschreiben“ ist in einer Lage, in der ohnehin Fristen laufen, ein Druckmittel – seriöse Berater erklären Fristen, statt eigene zu erfinden.
  • Intransparente Gebühren. Wenn nicht klar ist, was genau die Leistung ist und was sie kostet, lassen Sie die Finger davon. Seriöse Anwälte rechnen nachvollziehbar ab, anerkannte Schuldnerberatungen arbeiten kostenlos.
  • Abschottung. Wer verlangt, dass Sie nicht mehr selbst mit Ihrer Bank sprechen, und gleichzeitig keine überprüfbare Leistung vorweist, will meist Ihre Unkenntnis, nicht Ihr Problem verwalten.

Die einfache Gegenprobe: Alles, was in diesem Artikel steht, bekommen Sie bei anerkannten Schuldnerberatungsstellen kostenlos und bei Fachanwälten zu transparenten Konditionen. Ein Angebot, das deutlich teurer und deutlich vager ist, hat diese Gegenprobe nicht bestanden.

Häufige Fragen

FAQ: Ratenzahlung und Stundung verhandeln

Muss die Bank mit mir über eine Ratenzahlung verhandeln?

Nein, einen Anspruch auf eine Vereinbarung gibt es nicht. Aber die Bank hat ein handfestes wirtschaftliches Interesse daran: Eine Zwangsversteigerung dauert lange, verursacht Kosten und bringt oft weniger als den Marktwert. Ein belegbares, realistisches Angebot ist deshalb häufig auch aus Sicht des Gläubigers die bessere Option – und genau so sollten Sie es präsentieren.

Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Ratenzahlungsvereinbarung?

Bei einer Stundung wird die Fälligkeit einzelner Raten nach hinten verschoben – Sie zahlen sie später, oft am Ende der Laufzeit oder verteilt auf die Folgemonate. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung wird ein bestehender Rückstand in Teilbeträgen zusätzlich zur laufenden Rate abgetragen. In beiden Fällen können weiterhin Zinsen anfallen; lassen Sie sich die genauen Konditionen schriftlich geben.

Stoppt eine Einigung mit der Bank automatisch die Zwangsversteigerung?

Nein. Läuft bereits ein Verfahren, steht es erst still, wenn der Gläubiger gegenüber dem Gericht die einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG bewilligt oder seinen Antrag zurücknimmt. Bestehen Sie deshalb darauf, dass die Einstellung ausdrücklicher Teil der Vereinbarung ist – eine mündliche Zusage allein hält das Verfahren nicht an.

Soll ich weiterzahlen, obwohl ich die volle Rate nicht schaffe?

In den meisten Fällen ja: Regelmäßige Teilzahlungen zeigen Zahlungswillen und verkleinern den Rückstand – beides stärkt Ihre Verhandlungsposition. Kündigen Sie reduzierte Zahlungen aber vorher schriftlich an und stellen Sie sie in den Kontext Ihres Angebots, statt einfach stillschweigend weniger zu überweisen.

Brauche ich für die Verhandlung einen Anwalt?

Für das erste Gespräch und ein Angebotsschreiben nicht zwingend – das können Sie mit Unterstützung einer Schuldnerberatung gut selbst. Spätestens wenn das Darlehen gekündigt ist, ein Verfahren läuft oder Fristen drohen (etwa die zwei Wochen für den Antrag nach § 30a ZVG), ist anwaltliche Hilfe sinnvoll. Bei geringem Einkommen hilft der Beratungshilfeschein des Amtsgerichts.

Die Forderung liegt schon bei einem Inkassounternehmen – mit wem verhandle ich jetzt?

Mit der Stelle, die tatsächlich entscheiden darf. Fragen Sie schriftlich nach, wer für Vereinbarungen über die Forderung zuständig ist – das kann das Inkassounternehmen, eine Anwaltskanzlei oder weiterhin die Bank selbst sein. Richten Sie Ihr Angebot an diese Stelle und akzeptieren Sie nur schriftlich bestätigte Vereinbarungen.

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