Grundlagen
Das Prinzip: Ein neuer Geldgeber löst den alten Kredit ab
Eine Umschuldung in der Vollstreckungskrise ist im Kern ein Gläubigertausch: Ein neuer Geldgeber – eine andere Bank, ein spezialisierter Finanzierer oder eine Privatperson – stellt die Summe bereit, mit der die Forderung der bisherigen Bank vollständig abgelöst wird. Bezahlt werden muss dabei mehr als die reine Restschuld: Rückstände, aufgelaufene Verzugszinsen und die Kosten der Rechtsverfolgung kommen hinzu – und wenn die Zwangsversteigerung bereits angeordnet ist, auch die Kosten des Verfahrens.
Im Gegenzug gibt die alte Bank ihre Sicherheit auf: Entweder wird die bestehende Grundschuld gegen Zahlung freigegeben und der neue Geldgeber lässt eine eigene Grundschuld eintragen, oder – oft einfacher und günstiger – die Grundschuld wird an den neuen Geldgeber abgetreten. Für das Vollstreckungsverfahren bedeutet die vollständige Befriedigung des betreibenden Gläubigers das Ende: Er nimmt seinen Versteigerungsantrag zurück oder bewilligt die Einstellung des Verfahrens (§ 30 ZVG); der Versteigerungsvermerk im Grundbuch wird anschließend gelöscht.
Genauso wichtig ist die richtige Erwartung: Die Schulden verschwinden durch eine Umschuldung nicht. Sie wechseln den Gläubiger – idealerweise zu Konditionen, die Sie dauerhaft tragen können, und um den Preis, dass Rückstände und Kosten mitfinanziert werden. Eine Umschuldung ist kein Schuldenerlass, sondern der Neustart einer Finanzierung. Ob dieser Neustart trägt, ist die eigentliche Frage – und um sie geht es im nächsten Abschnitt.
Wo die Umschuldung im Gesamtbild der Abwendungsmöglichkeiten steht – neben Verhandlung, gerichtlicher Einstellung und freihändigem Verkauf – zeigt unsere Übersicht Zwangsversteigerung abwenden: Alle Wege, Fristen und Prioritäten.
Ehrliche Einordnung
Die Ausgangsfrage: Liquiditätsproblem oder Tragfähigkeitsproblem?
Bevor Sie eine einzige Bankanfrage stellen, sollten Sie sich eine unbequeme Frage ehrlich beantworten: Warum sind die Rückstände entstanden – und ist diese Ursache vorbei? Davon hängt ab, ob eine Umschuldung Ihr Werkzeug ist oder Ihre teuerste Illusion.
- Liquiditätsproblem: Die Ursache war vorübergehend – eine Phase der Arbeitslosigkeit mit inzwischen neuem Job, eine überstandene Krankheit, eine Trennung mit mittlerweile geordneten Verhältnissen, eine geplatzte Anschlussfinanzierung trotz eigentlich solider Zahlen. Ihr Einkommen trägt eine marktübliche Rate grundsätzlich. Dann löst eine Umschuldung genau das richtige Problem: Sie räumt den eskalierten Konflikt mit dem alten Gläubiger ab und stellt die Finanzierung neu auf.
- Tragfähigkeitsproblem: Das Einkommen reicht dauerhaft nicht – die Rate wäre auch ohne jeden Rückstand zu hoch. Dann verschiebt eine Umschuldung das Problem nur nach hinten und macht es teurer: Die neue Rate liegt eher über der alten, weil Rückstände und Kosten mitfinanziert werden und Geldgeber sich das erhöhte Risiko bezahlen lassen. Sie verlieren Zeit und Substanz – und stehen einige Jahre später an derselben Stelle, nur mit mehr Schulden.
Bedenken Sie dabei auch die Mechanik der Ablösung: Wer Rückstände und Kosten mitfinanziert, erhöht die Darlehenssumme – bei zugleich meist schlechteren Konditionen. Die neue Rate liegt damit strukturell eher über der alten. Fällt sie trotzdem niedriger aus, geschieht das in der Regel über eine längere Laufzeit oder eine geringere Tilgung – das kann legitim sein, verlängert aber die Verschuldung und erhöht die Gesamtkosten. Eine ehrliche Umschuldungsrechnung nimmt das mit in den Blick, statt nur auf die Monatsrate zu schauen.
Rechnen Sie deshalb schriftlich und ohne Wunschdenken: alle Einnahmen, alle Ausgaben, dazu Rücklagen für Instandhaltung und Unvorhergesehenes. Eine erste nüchterne Orientierung, welche monatliche Belastung Ihr Haushalt dauerhaft trägt, gibt unser Budgetrechner. Wenn die Rechnung nur aufgeht, solange nichts schiefgeht, geht sie nicht auf.
Und eine Abkürzung wird oft übersehen: Ist der Engpass vorübergehend und das Darlehen noch nicht gekündigt, ist der einfachste „neue Geldgeber“ häufig die alte Bank selbst – über Ratenzahlung, Stundung oder eine angepasste Tilgung. Das ist schneller und günstiger als jede Ablösung – und die Erfolgsaussichten sind vor der Kündigung am besten.
Bankensicht
Was Banken prüfen – und warum sie nach Verfahrensbeginn oft ablehnen
Eine Bank, die einen gekündigten Kredit ablösen soll, prüft im Kern drei Dinge. An diesen drei Punkten entscheidet sich, ob Ihre Anfrage eine echte Chance hat – oder nur Zeit kostet.
- Beleihungsauslauf: Wie viel Objektwert steht hinter der benötigten Summe? Die Bank setzt die gesamte Ablösesumme – Restschuld plus Rückstände, Zinsen und Verfahrenskosten – ins Verhältnis zum Wert der Immobilie. Je größer der Abstand zwischen beiden, desto besser besichert ist der neue Kredit und desto eher ist ein Institut trotz der Vorgeschichte bereit. Ist die Immobilie dagegen hoch belastet oder hat sie an Wert verloren, fehlt der Sicherheit die Luft – dann scheitert die Anfrage meist schon an dieser Stelle.
- Einkommen und Tragfähigkeit. Banken müssen die Kreditwürdigkeit prüfen, bevor sie ein Immobiliendarlehen vergeben. Sie wollen nachweisbares, stabiles Einkommen und eine plausible Haushaltsrechnung sehen, aus der sich die neue Rate dauerhaft bedienen lässt. Wichtig zu verstehen: Eine wertvolle Immobilie ersetzt fehlendes Einkommen nicht. Ein seriöses Institut vergibt keinen Kredit allein deshalb, weil es im Ernstfall gut vollstrecken könnte.
- Negativmerkmale und Verfahrensstand. Mit der Kündigung des Darlehens, spätestens mit Vollstreckungsmaßnahmen entstehen regelmäßig Negativeinträge bei den Auskunfteien; der Versteigerungsvermerk ist im Grundbuch für jeden Finanzierer sichtbar. Viele klassische Banken steuern solche Anfragen standardisiert aus – nicht aus Böswilligkeit, sondern weil ihre Prozesse diese Konstellation pauschal als Hochrisiko einordnen.
Daraus folgt die wichtigste Praxisregel dieses Artikels: Je früher, desto realistischer. Vor der Kündigung ist eine Umschuldung ein normaler Vorgang. Nach der Kündigung wird sie zum Spezialfall. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung ist sie bei klassischen Banken die Ausnahme – nicht unmöglich, aber an viel freien Objektwert und sauberes Einkommen geknüpft. Und rechnen Sie auch im Erfolgsfall mit spürbar schlechteren Konditionen als bei einer normalen Baufinanzierung.
Ein ehrlicher Selbsttest vor jeder Anfrage: Fordern Sie bei Ihrer bisherigen Bank eine aktuelle Forderungsaufstellung an und stellen Sie die Gesamtsumme dem realistischen Marktwert Ihrer Immobilie gegenüber. Bleibt dazwischen wenig oder nichts, brauchen Sie keine zehn Bankgespräche, um die Antwort zu kennen – dann gehört Ihre Energie in andere Wege.
Und wenn Sie anfragen, dann richtig: Belegen Sie die überwundene Ursache der Rückstände (neuer Arbeitsvertrag, Ende der Erkrankung, geordnete Verhältnisse nach der Trennung), legen Sie die vollständige Haushaltsrechnung bei und erklären Sie die Vorgeschichte von sich aus, statt sie sich vorhalten zu lassen. Manche Vermittler und Institute haben sich auf schwierige Finanzierungen spezialisiert – auch dort gelten aber dieselben Grundregeln. Seriosität erkennen Sie daran, dass wirklich geprüft wird, keine Vorkosten anfallen und alle Konditionen vor der Unterschrift transparent auf dem Tisch liegen. Wo diese Merkmale fehlen, sind Sie nicht bei einer Finanzierung, sondern im Graumarkt – dazu gleich mehr.
Realitätscheck
Wer realistische Chancen hat – Familie, private Geldgeber, Bürgschaften
Das Profil, mit dem eine Umschuldung auch in der Krise gelingen kann, sieht so aus:
- Deutliche stille Reserve im Objekt – die Ablösesumme liegt klar unter dem realistischen Marktwert.
- Stabiles, nachweisbares Einkommen, das die neue Rate über die gesamte Laufzeit trägt.
- Eine erklärbare, überwundene Ursache der Rückstände – Banken finanzieren einen abgeschlossenen Einbruch eher als eine offene Dauerkrise.
- Genügend Zeit, das Verfahren anzuhalten und die Abwicklung durchzuziehen – dazu unten mehr.
Wer dieses Profil bei keiner Bank unterbringt, denkt oft an das private Umfeld. Das kann funktionieren – verdient aber dieselbe Nüchternheit:
Familiendarlehen und private Geldgeber. Sie sind oft schneller und flexibler als jede Bank, und manchmal genügt statt einer vollständigen Ablösung schon die Summe für Rückstände und Kosten, um mit dem Gläubiger eine Fortsetzung zu verhandeln. Regeln Sie die Hilfe aber sauber vertraglich: ein schriftlicher Darlehensvertrag mit Betrag, Verzinsung und Tilgungsplan, klare Absprachen für den Fall, dass es wieder eng wird, bei größeren Summen auch eine Absicherung im Grundbuch. Das schützt beide Seiten – rechtlich, steuerlich und familiär. Und die harte Frage gilt hier genauso: Ist die Rückzahlung nicht realistisch, verlagert das Darlehen den Schaden nur in die Familie.
Bürgschaften nüchtern einordnen. Eine Bürgschaft von Angehörigen kann einer Bank die fehlende Sicherheit geben – sie bedeutet aber, dass die bürgende Person für die verbürgte Summe mit ihrem eigenen Vermögen einsteht, wenn Ihr Plan scheitert. Benennen Sie dieses Risiko offen, bevor jemand unterschreibt, und lassen Sie Angehörige im Zweifel unabhängig beraten. Als Faustregel: Niemand sollte eine Bürgschaft übernehmen, deren Ausfall er wirtschaftlich nicht verkraften würde.
In jedem Fall gilt: Auch private Lösungen müssen das Ergebnis einer ehrlichen Tragfähigkeitsrechnung sein – nicht ihre Vermeidung.
Warnung
Vorsicht Graumarkt: „Kredit trotz Zwangsversteigerung“ und „Hausrettung“
Versteigerungstermine werden öffentlich bekannt gemacht. Das hat eine unangenehme Nebenwirkung: Betroffene bekommen ungefragt Post, Anrufe und Besuche von Anbietern, die genau wissen, wie groß die Not ist. Nicht jedes Angebot ist unseriös – aber der Graumarkt rund um „Hausrettung“ und „Kredit ohne Bonitätsprüfung“ ist real. Diese Warnsignale sollten Sie kennen:
- Vorkosten. Gebühren für „Prüfung“, „Reservierung“ oder „Vermittlung“, bevor irgendeine Leistung erbracht ist. Seriöse Vermittlung verdient am zustande gekommenen Kredit – nicht an Vorschüssen für Hoffnung.
- „Garantiert ohne Bonitätsprüfung“. Wer Ihre Zahlen gar nicht sehen will, plant nicht mit Ihrer Rückzahlung – sondern mit Gebühren, überhöhten Kosten oder Ihrem Eigentum.
- Überhöhte Zinsen und Knebelkonditionen. Deutlich über dem Marktüblichen liegende Zinsen und Nebenentgelte, kurze Laufzeiten mit hoher Schlussrate, weitreichende Nachbesicherungspflichten – Konstruktionen, die von Anfang an auf Ihr Scheitern kalkuliert wirken.
- Druck und Tempo beim Notar. Verträge, die Sie erst im Termin zu sehen bekommen; Drängen, „heute noch“ zu unterschreiben; Abraten von rechtlicher Prüfung. Ein seriöser Vertragspartner hat kein Problem damit, dass Sie den Entwurf mitnehmen und prüfen lassen.
- Kaufoptionen und „Rettungskauf mit Rückmiete“. Modelle, bei denen Sie Ihr Eigentum übertragen und als Mieter wohnen bleiben, verbunden mit einem Rückkaufversprechen. In der Praxis scheitert der Rückkauf häufig an Bedingungen, die von Anfang an unerreichbar waren – am Ende ist das Haus weg, oft deutlich unter Wert, und die Miete läuft weiter.
Die Gegenwehr ist einfach und kostet nichts: Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck, zahlen Sie kein Geld für Versprechen, und lassen Sie jedes Angebot vor der Unterschrift prüfen – bei der Verbraucherzentrale oder von einer Anwältin/einem Anwalt. Reagiert ein Anbieter auf diesen Prüfwunsch nervös oder mit noch mehr Druck, ist das für sich genommen bereits die Antwort.
Alternativen
Teilverkauf und Leibrente: selten die Lösung in der Krise
Neben Krediten werben zwei Modelle damit, Liquidität aus der Immobilie zu holen, ohne auszuziehen: der Teilverkauf (ein Anbieter kauft einen Anteil der Immobilie, Sie zahlen für dessen Nutzung ein laufendes Entgelt) und die Leibrente (Sie übertragen das Eigentum gegen Wohnrecht und wiederkehrende Zahlungen). Beides kann in ruhigen Lebenslagen für manche Eigentümer passen. In einer Vollstreckungskrise sind beide Modelle aber selten die beste Antwort:
- Voraussetzungen passen selten. Anbieter setzen in der Regel eine weitgehend lastenfreie Immobilie voraus – mit gekündigtem Kredit und hoher Restschuld scheitert es oft schon daran.
- Teuer und schwer vergleichbar. Nutzungsentgelte, Abschläge auf den Wert und Durchführungskosten machen beide Modelle langfristig kostspielig und komplex – gerade unter Druck ist das kaum seriös zu bewerten.
- Zeit und Endgültigkeit. Prüfung und Abwicklung brauchen genau die Zeit, die im Verfahren knapp ist. Und anders als bei einer Umschuldung geben Sie Eigentum ganz oder teilweise endgültig ab – wenn schon abgeben, dann meist besser vollständig, geordnet und zum Marktpreis über den freihändigen Verkauf.
Eine sauberere private Variante desselben Gedankens kann der Verkauf innerhalb der Familie sein – etwa an ein Kind, verbunden mit einem Wohnrecht. Auch das ist kein Notausgang für die letzte Woche vor dem Termin, sondern ein Gestaltungsweg, der Finanzierung, notarielle Abwicklung und eine ehrliche Bewertung braucht. Er gehört zwingend in fachliche Beratung, kann aber im Einzelfall beides verbinden: Ablösung der Bank und Wohnen bleiben.
Wenn Sie Teilverkauf oder Leibrente dennoch ernsthaft erwägen: Lassen Sie das konkrete Angebot unabhängig durchrechnen – etwa bei der Verbraucherzentrale – und vergleichen Sie es immer mit der Alternative „vollständiger Verkauf plus günstigere Wohnlösung“. Eine Entscheidung dieser Tragweite gehört nicht in die Panikphase eines Vollstreckungsverfahrens.
Schritt für Schritt
So läuft eine gelungene Umschuldung ab
Wenn Tragfähigkeit und Objektwert stimmen, ist der Rest ein Prozess mit klarer Reihenfolge. So sieht er aus:
- Tragfähigkeit klären, Unterlagen sammeln. Haushaltsrechnung, Einkommensnachweise, Objektunterlagen (Grundbuchauszug, Baujahr, Zustand, vorhandene Wertermittlungen), Aufstellung aller Verbindlichkeiten. Wer mit vollständigen Unterlagen anfragt, wird schneller und ernster geprüft.
- Ablösesaldo bei der Altbank anfragen. Lassen Sie sich die Gesamtforderung zu einem konkreten Stichtag aufschlüsseln – Restschuld, Rückstände, Zinsen, Kosten. Ohne diese Zahl kann kein Geldgeber verbindlich zusagen, und Sie selbst können nicht seriös rechnen.
- Finanzierungszusage einholen. Sprechen Sie parallel mit mehreren seriösen Instituten oder Vermittlern und legen Sie die Lage offen – die Vorgeschichte kommt ohnehin ans Licht, und Offenheit spart Schleifen. Ziel ist eine schriftliche Zusage über die volle Ablösesumme.
- Altbank einbinden, Verfahren anhalten. Mit einer belastbaren Zusage in der Hand lohnt das Gespräch mit der bisherigen Bank: Viele Gläubiger sind dann bereit stillzuhalten – im laufenden Verfahren durch die Bewilligung der einstweiligen Einstellung nach § 30 ZVG. Denn auch für die Bank ist die vollständige Ablösung fast immer besser als ein unsicherer Versteigerungserlös.
- Abwicklung über den Notar. Die neue Bank zahlt nicht ins Blaue, sondern Zug um Zug gegen Sicherheit: Entweder wird die bestehende Grundschuld gegen Zahlung an sie abgetreten – meist der schnellere und kostengünstigere Weg – oder die alte Grundschuld wird gelöscht und eine neue Grundschuld bestellt. Über Treuhandauflagen wird abgesichert, dass die Altbank ihre Erklärungen nur gegen Zahlung der Ablösesumme freigibt und die neue Bank nur auszahlt, wenn ihre Sicherheit gewährleistet ist; der Notar koordiniert beides.
- Abschluss im Verfahren. Ist die Forderung vollständig abgelöst, nimmt der Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurück beziehungsweise bewilligt die Einstellung nach § 30 ZVG. Das Verfahren endet, der Versteigerungsvermerk im Grundbuch wird gelöscht – und Sie bedienen ab jetzt den neuen Vertrag.
Planen Sie für diese Kette realistisch mehrere Wochen ein: Prüfung, Zusage, Notartermin und Grundbuchvollzug brauchen Zeit. Ohne Mitwirkung der Altbank geht es dabei nicht – sie muss Auskunft geben und ihre Sicherheit freigeben oder abtreten. Halten Sie den Gesprächsfaden dorthin deshalb während des gesamten Prozesses. Und genau wegen des Zeitbedarfs ist der nächste Abschnitt so wichtig.
Fristen
Das Zeitfenster: zwei Fristen definieren Ihren Spielraum
Ob eine Umschuldung gelingt, ist oft weniger eine Frage des Ob als des Wann. Zwei gesetzliche Fristen stecken das Zeitfenster ab:
- Die sechs Monate der Grundschuldkündigung (§ 1193 BGB). Bevor aus einer Sicherungsgrundschuld vollstreckt werden kann, muss sie gekündigt werden – mit einer Frist von sechs Monaten. Diese sechs Monate sind Ihr natürliches Umschuldungsfenster: genug Zeit für Kassensturz, Bankgespräche und Abwicklung, und das ohne laufendes Verfahren, also ohne Versteigerungsvermerk und ohne zusätzlich auflaufende Verfahrenskosten. Wer diese Phase ungenutzt verstreichen lässt, verhandelt später aus einer deutlich schwächeren Position. Details dazu im Artikel Die 6-Monats-Kündigungsfrist der Grundschuld.
- Die zwei Wochen des § 30a ZVG. Ist die Zwangsversteigerung angeordnet, können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung des Anordnungsbeschlusses die einstweilige Einstellung beantragen. Das Gericht kann das Verfahren für längstens sechs Monate einstellen, wenn Aussicht besteht, dass die Versteigerung dadurch vermieden wird. Eine konkrete Umschuldungsperspektive – dokumentierte Finanzierungsanfragen, ein anstehender Banktermin, eine in Aussicht gestellte Zusage – ist genau die Art von Begründung, die dieser Antrag braucht; vage Hoffnung genügt nicht.
Aus beiden Fristen folgt ein einfacher Fahrplan: Beginnen Sie mit der Umschuldungsprüfung, sobald die Kündigung im Raum steht – nicht erst, wenn der Versteigerungstermin feststeht. Nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses gehört die Zwei-Wochen-Frist ganz nach oben auf Ihre Liste, denn hier entscheidet sich, ob Sie sich das Zeitfenster für die Abwicklung gerichtlich sichern können. Je näher der Termin rückt, desto mehr hängt alles daran, dass der Gläubiger freiwillig stillhält – und darauf sollten Sie sich nicht verlassen.
Plan B
Wenn die Umschuldung scheitert: rechtzeitig umschwenken
Nicht jede Umschuldung gelingt – und das rechtzeitig zu erkennen, ist keine Niederlage, sondern Schadensbegrenzung. Absagen seriöser Geldgeber sind eine Information: Wenn mehrere Institute unabhängig voneinander ablehnen, bewerten sie Ihre Zahlen meist realistischer, als es die Hoffnung tut.
Die teuerste Strategie ist das Hoffen bis zum Termin: Die Kosten wachsen weiter, die Verhandlungsposition schrumpft, und am Ende bestimmt ein Bietgeschehen im Gerichtssaal den Preis Ihrer Immobilie. Die wirtschaftlich bessere Alternative ist fast immer der freihändige Verkauf: ein marktnaher Preis statt eines Zuschlags mit Abschlag, Kontrolle über den Zeitplan, ein geordneter Übergang – und damit die Chance, ohne oder mit deutlich geringerer Restschuld abzuschließen. Wie das neben einem laufenden Verfahren funktioniert, lesen Sie im Artikel Freihändiger Verkauf als Alternative zur Zwangsversteigerung.
Setzen Sie sich deshalb selbst einen Stichtag, deutlich vor dem Versteigerungstermin: Liegt bis dahin keine schriftliche Finanzierungszusage vor, starten Sie den Verkauf. Beide Wege lassen sich eine Zeit lang parallel verfolgen – ein vorbereiteter Verkauf lässt sich stoppen, ein verpasster nicht nachholen. Und treffen Sie diese Entscheidung nicht allein: Schuldnerberatung oder anwaltliche Beratung helfen, die Szenarien nüchtern zu vergleichen – ohne die emotionale Bindung, die bei der eigenen Immobilie jede und jeder hat.
Häufige Fragen
FAQ: Umschuldung bei Zwangsversteigerung
Bekomme ich mit laufender Zwangsversteigerung überhaupt noch einen Kredit von einer normalen Bank?
Selten, aber nicht nie. Nach der Kündigung des Darlehens und erst recht nach Verfahrensbeginn liegen regelmäßig Negativmerkmale vor, und viele Institute lehnen solche Anfragen standardisiert ab. Realistische Chancen bestehen vor allem dann, wenn die Ablösesumme deutlich unter dem Objektwert liegt und ein stabiles Einkommen die neue Rate dauerhaft trägt. Je früher Sie anfragen – idealerweise vor der Kündigung –, desto besser stehen die Chancen.
Reicht eine Finanzierungszusage aus, um die Versteigerung zu stoppen?
Nein. Das Verfahren endet erst, wenn der Gläubiger tatsächlich befriedigt ist oder es aktiv anhält – durch Rücknahme seines Antrags oder die Bewilligung der Einstellung nach § 30 ZVG. Eine belastbare schriftliche Zusage ist aber Ihr stärkstes Argument: gegenüber der Bank für ein Stillhalten und gegenüber dem Gericht als konkrete Begründung eines Einstellungsantrags nach § 30a ZVG, für den nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses grundsätzlich zwei Wochen bleiben.
Woher weiß ich, wie viel Geld ich für die Ablösung genau brauche?
Fragen Sie bei Ihrer bisherigen Bank den Ablösesaldo beziehungsweise eine Forderungsaufstellung zu einem konkreten Stichtag an. Darin stehen Restschuld, Rückstände, Zinsen und Kosten; im laufenden Verfahren kommen die Verfahrenskosten hinzu. Diese Zahl ist die Grundlage jeder Finanzierungsanfrage – ohne sie kann kein Geldgeber verbindlich zusagen, und Sie selbst können nicht seriös rechnen.
Können Angehörige statt einer vollen Umschuldung einfach die Rückstände bezahlen?
Oft ja – und das ist häufig der einfachere Weg. Wird der Rückstand ausgeglichen und die laufende Rate wieder bedient, sind viele Banken zur Fortsetzung des Darlehens bereit: vor der Kündigung ohnehin, danach als Verhandlungslösung. Wichtig ist, die Unterstützung sauber vertraglich zu regeln und vorher mit der Bank zu klären, dass die Zahlung das Verfahren tatsächlich beendet oder anhält. Mehr dazu im Artikel über Ratenzahlung und Stundung.
Was ist von Angeboten wie „Kredit trotz Zwangsversteigerung ohne Bonitätsprüfung“ zu halten?
Größte Vorsicht. Seriöse Geldgeber prüfen immer Einkommen und Sicherheiten. Angebote, die „garantiert ohne Prüfung“ arbeiten, verdienen typischerweise an Vorkosten und überhöhten Gebühren – oder zielen über Kaufoptionen und ähnliche Konstruktionen auf Ihr Eigentum. Zahlen Sie nie Geld vor einer erbrachten Leistung, unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck und lassen Sie jeden Vertrag vorab von der Verbraucherzentrale oder anwaltlich prüfen.
Was passiert nach einer erfolgreichen Umschuldung mit dem Verfahren und dem Grundbuch?
Mit vollständiger Ablösung nimmt der Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurück beziehungsweise bewilligt die Einstellung nach § 30 ZVG; das Verfahren endet und der Versteigerungsvermerk im Grundbuch wird gelöscht. Die Grundschuld wird – je nach Abwicklung – an den neuen Geldgeber abgetreten oder gelöscht und neu bestellt. Ihre Zahlungsverpflichtung besteht dann gegenüber dem neuen Geldgeber, zu den neu vereinbarten Konditionen.