Glossar · Zwangsversteigerung

Sicherheitsleistung: Was Bieter vor dem Termin wissen müssen

Die Sicherheitsleistung ist eine Sicherheit, die für ein Gebot verlangt werden kann. Sie beträgt nach § 68 ZVG grundsätzlich ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten oder festgesetzten Verkehrswerts.

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Bedeutung eines Begriffs kann im konkreten Zwangsversteigerungsverfahren vom Einzelfall, den Versteigerungsbedingungen, dem Grundbuch, den Beteiligten, dem Mietstatus und gerichtlichen Entscheidungen abhängen. Stand: 27. April 2026.

Definition

Was ist die Sicherheitsleistung?

Die Sicherheitsleistung ist eine Bietersicherheit im Zwangsversteigerungsverfahren. Sie kann von Beteiligten verlangt werden, deren Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 67–70 ZVG.

Die Sicherheitsleistung ist Teil des Eigenkapitals, muss aber separat als liquides Geld am Termintag vorhanden sein – sie kann nicht aus dem Finanzierungsdarlehen gedeckt werden.

Zeitpunkt

Wann wird Sicherheitsleistung verlangt?

Nach § 67 ZVG kann ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde, Sicherheitsleistung verlangen. Das Verlangen muss sofort nach Abgabe des Gebots erfolgen.

In der Praxis ist die Sicherheitsleistung bei nahezu jedem Termin relevant. Wer unvorbereitet erscheint, riskiert, dass sein Gebot zurückgewiesen wird.

Höhe & Form

Höhe und Form der Sicherheitsleistung

PunktErklärung
HöheGrundsätzlich 10 % des Verkehrswerts nach § 68 ZVG
BarzahlungNach § 69 ZVG ausgeschlossen
SchecksBestimmte Bundesbank- oder Verrechnungsschecks möglich
ÜberweisungMuss vor dem Termin auf dem Konto der Gerichtskasse eingehen
Fehlende SicherheitGebot kann zurückgewiesen werden

Ablauf

Sicherheitsleistung im Verfahrensablauf

PhaseWas zu tun ist
1–2 Wochen vor TerminBetrag berechnen und Zahlungsart klären
Vor dem TerminÜberweisung rechtzeitig veranlassen, falls diese Form gewählt wird
Im TerminNachweis bereithalten
Nach GebotSicherheitsleistung kann sofort verlangt werden
Bei fehlender LeistungGebot kann zurückgewiesen werden

Zahlungsarten

Zulässige und problematische Zahlungsarten

ZahlungsartEinordnung
Überweisung an GerichtskasseMuss vor dem Termin eingegangen sein
BundesbankscheckUnter Voraussetzungen geeignet
VerrechnungsscheckUnter Voraussetzungen geeignet
BargeldAusgeschlossen
Private ZahlungszusageNicht ausreichend
EC-/KartenzahlungRegelmäßig nicht vorgesehen

Zahlenbeispiele

Sicherheitsleistung: konkrete Zahlenbeispiele

Verkehrswert10 % Sicherheitsleistung
100.000 Euro10.000 Euro
180.000 Euro18.000 Euro
250.000 Euro25.000 Euro
400.000 Euro40.000 Euro
750.000 Euro75.000 Euro

Basis: Verkehrswert aus der Terminsbestimmung (§ 68 ZVG). Stand: April 2026.

& Bargebot

Sicherheitsleistung und Bargebot

§ 68 ZVG enthält eine wichtige Schutzlogik: Die Sicherheit beträgt grundsätzlich ein Zehntel des Verkehrswerts. Übersteigt die Sicherheit das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben.

Das ist besonders bei niedrigem Bargebot und hohen bestehenbleibenden Rechten relevant. Wer das Bargebot und die Sicherheitsleistung nicht sauber voneinander trennt, kann die Finanzierungsplanung unterschätzen.

Mehr dazu: Bargebot erklärt →

Praxischeck

Praxischeck vor dem Termin

Praxisfall

Ein Bieter plant 25.000 Euro Sicherheitsleistung. Der Termin ist Montag. Er überweist erst Freitagmittag. Wenn das Geld nicht rechtzeitig bei der Gerichtskasse eingegangen ist und Sicherheit verlangt wird, kann sein Gebot zurückgewiesen werden.

  • Verkehrswert aus Terminsbestimmung geprüft.
  • 10-Prozent-Betrag berechnet.
  • Gerichtskasse und Verwendungszweck geprüft.
  • Überweisungsfrist mit Bank abgestimmt.
  • Nachweis zum Termin mitgenommen.
  • Finanzierung und Sicherheitsleistung getrennt geplant.

Typische Fehler

Häufige Fehler bei der Sicherheitsleistung

FehlerFolge
Bargeld mitbringenBarzahlung ist ausgeschlossen
Überweisung zu spät auslösenGebot kann zurückgewiesen werden
Nur Kaufpreis finanzierenSicherheitsleistung fehlt an Termintag
Sicherheitsleistung mit Anzahlung verwechselnVerfahrensrechtlich andere Funktion

FAQ

Häufige Fragen zur Sicherheitsleistung

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?

Grundsätzlich 10 % des in der Terminsbestimmung festgesetzten Verkehrswerts nach § 68 ZVG.

Kann ich die Sicherheitsleistung bar zahlen?

Nein. § 69 ZVG schließt Barzahlung aus. Zulässig sind bestimmte Schecks sowie rechtzeitige Überweisung an die Gerichtskasse.

Was passiert, wenn ich keine Sicherheitsleistung erbringen kann?

Wenn Sicherheitsleistung verlangt wird und Sie diese nicht erbringen können, kann Ihr Gebot zurückgewiesen werden.

Zählt die Sicherheitsleistung zum Eigenkapital?

Ja, sie ist Teil des Eigenkapitals. Sie muss aber separat als liquides Geld vorhanden sein – nicht aus dem Darlehen finanziert.

Wann muss die Überweisung bei der Gerichtskasse eingegangen sein?

Vor dem Versteigerungstermin. Wer erst am Termintag überweist, ist in der Regel zu spät.

Quellen & Grundlagen

ZVG §§ 67–70 (Sicherheitsleistung, Höhe, Form und Folgen fehlender Leistung). Stand: April 2026.

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