Sicherheitsleistung: Was Bieter vor dem Termin wissen müssen
Die Sicherheitsleistung ist eine Sicherheit, die für ein Gebot verlangt werden kann. Sie beträgt nach § 68 ZVG grundsätzlich ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten oder festgesetzten Verkehrswerts.
Auf einen Blick
Die Sicherheitsleistung beträgt grundsätzlich 10 % des Verkehrswerts und muss rechtzeitig in zulässiger Form geleistet werden. Barzahlung ist ausgeschlossen. Eine Überweisung muss vor dem Termin auf der Gerichtskasse eingegangen sein.
Definition
Was ist die Sicherheitsleistung?
Die Sicherheitsleistung ist eine Bietersicherheit im Zwangsversteigerungsverfahren. Sie kann von Beteiligten verlangt werden, deren Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 67–70 ZVG.
Die Sicherheitsleistung ist Teil des Eigenkapitals, muss aber separat als liquides Geld am Termintag vorhanden sein – sie kann nicht aus dem Finanzierungsdarlehen gedeckt werden.
Zeitpunkt
Wann wird Sicherheitsleistung verlangt?
Nach § 67 ZVG kann ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde, Sicherheitsleistung verlangen. Das Verlangen muss sofort nach Abgabe des Gebots erfolgen.
In der Praxis ist die Sicherheitsleistung bei nahezu jedem Termin relevant. Wer unvorbereitet erscheint, riskiert, dass sein Gebot zurückgewiesen wird.
Höhe & Form
Höhe und Form der Sicherheitsleistung
| Punkt | Erklärung |
|---|---|
| Höhe | Grundsätzlich 10 % des Verkehrswerts nach § 68 ZVG |
| Barzahlung | Nach § 69 ZVG ausgeschlossen |
| Schecks | Bestimmte Bundesbank- oder Verrechnungsschecks möglich |
| Überweisung | Muss vor dem Termin auf dem Konto der Gerichtskasse eingehen |
| Fehlende Sicherheit | Gebot kann zurückgewiesen werden |
Ablauf
Sicherheitsleistung im Verfahrensablauf
| Phase | Was zu tun ist |
|---|---|
| 1–2 Wochen vor Termin | Betrag berechnen und Zahlungsart klären |
| Vor dem Termin | Überweisung rechtzeitig veranlassen, falls diese Form gewählt wird |
| Im Termin | Nachweis bereithalten |
| Nach Gebot | Sicherheitsleistung kann sofort verlangt werden |
| Bei fehlender Leistung | Gebot kann zurückgewiesen werden |
Zahlungsarten
Zulässige und problematische Zahlungsarten
| Zahlungsart | Einordnung |
|---|---|
| Überweisung an Gerichtskasse | Muss vor dem Termin eingegangen sein |
| Bundesbankscheck | Unter Voraussetzungen geeignet |
| Verrechnungsscheck | Unter Voraussetzungen geeignet |
| Bargeld | Ausgeschlossen |
| Private Zahlungszusage | Nicht ausreichend |
| EC-/Kartenzahlung | Regelmäßig nicht vorgesehen |
Zahlenbeispiele
Sicherheitsleistung: konkrete Zahlenbeispiele
| Verkehrswert | 10 % Sicherheitsleistung |
|---|---|
| 100.000 Euro | 10.000 Euro |
| 180.000 Euro | 18.000 Euro |
| 250.000 Euro | 25.000 Euro |
| 400.000 Euro | 40.000 Euro |
| 750.000 Euro | 75.000 Euro |
& Bargebot
Sicherheitsleistung und Bargebot
§ 68 ZVG enthält eine wichtige Schutzlogik: Die Sicherheit beträgt grundsätzlich ein Zehntel des Verkehrswerts. Übersteigt die Sicherheit das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben.
Das ist besonders bei niedrigem Bargebot und hohen bestehenbleibenden Rechten relevant. Wer das Bargebot und die Sicherheitsleistung nicht sauber voneinander trennt, kann die Finanzierungsplanung unterschätzen.
Praxischeck
Praxischeck vor dem Termin
Praxisfall
Typische Fehler
Häufige Fehler bei der Sicherheitsleistung
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Bargeld mitbringen | Barzahlung ist ausgeschlossen |
| Überweisung zu spät auslösen | Gebot kann zurückgewiesen werden |
| Nur Kaufpreis finanzieren | Sicherheitsleistung fehlt an Termintag |
| Sicherheitsleistung mit Anzahlung verwechseln | Verfahrensrechtlich andere Funktion |
FAQ
Häufige Fragen zur Sicherheitsleistung
Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?
Kann ich die Sicherheitsleistung bar zahlen?
Was passiert, wenn ich keine Sicherheitsleistung erbringen kann?
Zählt die Sicherheitsleistung zum Eigenkapital?
Wann muss die Überweisung bei der Gerichtskasse eingegangen sein?
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