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Bieten & Versteigerungstermin · Artikel 03

Geringstes Gebot, bares Meistgebot und Gesamtpreis: Was Bieter wirklich zahlen

Viele Bieter verwechseln ihr Saalgebot mit dem tatsächlichen Kaufpreis. Dieser Artikel erklärt die drei zentralen Begriffe, zeigt vollständige Beispielrechnungen und klärt die häufigsten Missverständnisse rund um Gebot und Gesamtbelastung.

Abschnitt 1

Die drei Begriffe erklärt

Im Versteigerungssaal fallen drei Begriffe, die Bieter sicher kennen und auseinanderhalten müssen. Das geringste Gebot ist die nach § 44 ZVG vom Rechtspfleger festgesetzte Mindestsumme, bestehend aus bestehenbleibenden Rechten und Verfahrenskosten. Das bare Meistgebot ist der Betrag, den der Ersteher tatsächlich an die Gerichtskasse zahlt. Die Gesamtbelastung umfasst zusätzlich die übernommenen Rechte und alle anfallenden Nebenkosten.

Kompaktübersicht

  • Geringstes Gebot = Mindestsumme nach § 44 ZVG (bestehenbleibende Rechte + Verfahrenskosten)
  • Bares Meistgebot = Was der Ersteher tatsächlich an die Gerichtskasse zahlt
  • Gesamtbelastung = Bares Meistgebot + übernommene Rechte + Nebenkosten

Abschnitt 2

Das geringste Gebot (§ 44 ZVG)

Das geringste Gebot ist die Untergrenze, unter der ein Zuschlag grundsätzlich nicht möglich ist. Der Rechtspfleger legt es vor der Bietstunde fest. Es setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

  1. 1Bestehenbleibende Rechte (Abteilung II, vorrangige Abteilung III)
  2. 2Verfahrenskosten
  3. 3Zinsen und Kosten vorrangiger Gläubiger

Gesetzliche Grundlage

Die Regelung findet sich in § 44 ZVG. Ein Zuschlag unter geringstem Gebot ist ohne ausdrücklichen Antrag des betreibenden Gläubigers nicht möglich.

Beispielrechnung

PositionBetrag
Bestehenbleibendes Wohnrecht120.000 €
Vorrangige Grundschuld (nicht-betreibend)60.000 €
Verfahrenskosten4.500 €
Geringstes Gebot184.500 €

Abschnitt 3

Das bare Meistgebot

Das bare Meistgebot ist der Betrag, den der Ersteher tatsächlich an die Gerichtskasse überweist. Es ergibt sich aus dem im Saal abgegebenen Gebot abzüglich der bestehenbleibenden Rechte – diese werden nicht bezahlt, sondern als Lasten übernommen. Die bereits hinterlegte Sicherheitsleistung wird angerechnet.

Formel: Gebot im Saal − bestehenbleibende Rechte = bares Meistgebot

Beispielrechnung (Fortsetzung)

PositionBetrag
Gebot im Saal320.000 €
− Bestehenbleibendes Wohnrecht−120.000 €
− Vorrangige Grundschuld−60.000 €
Bares Meistgebot140.000 €

Das bare Meistgebot ist der tatsächlich vom Ersteher zu zahlende Betrag. Er ergibt sich aus dem im Saal abgegebenen Gebot abzüglich des Werts bestehenbleibender Rechte, die nicht bezahlt, sondern übernommen werden. Die bereits hinterlegte Sicherheitsleistung wird angerechnet.

Abschnitt 4

Die Gesamtbelastung

Die Gesamtbelastung zeigt, was ein Ersterwerb tatsächlich kostet – inklusive aller Nebenkosten und übernommenen Rechte. Sie ist in der Regel deutlich höher als das bare Meistgebot.

PositionBetrag
Bares Meistgebot140.000 €
Bestehenbleibende Rechte (übernommen)180.000 €
Grunderwerbsteuer 5 % (auf Gesamtgebot 320.000 €)16.000 €
Gerichtskosten1.800 €
Grundbuch / Notar2.200 €
Verzinsung ab Zuschlag bis Zahlungca. 1.000 €
Gesamtbelastung341.000 €

Abschnitt 5

Die Sicherheitsleistung im Kontext

Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswerts und muss vor der Bietstunde hinterlegt werden. Sie ist kein zusätzlicher Kostenfaktor, sondern eine Vorauszahlung:

  • Sicherheitsleistung = 10 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts
  • Bei Zuschlag: wird auf das bare Meistgebot angerechnet
  • Restbetrag ist innerhalb von 4–8 Wochen nachzuzahlen

Abschnitt 6

Verzinsung des Meistgebots (§ 49 ZVG)

Nach § 49 ZVG ist das bare Meistgebot ab dem Zuschlag bis zur vollständigen Zahlung mit 4 % pro Jahr zu verzinsen. Die Zinsen gehen zugunsten der Gläubiger. Bei kurzer Zahlungsfrist bleibt der Betrag überschaubar – bei Verzögerungen kann er relevant werden.

Zinssatz

4 % p. a. ab Zuschlag bis zur vollständigen Zahlung

Begünstigte

Zinsen fließen zugunsten der berechtigten Gläubiger

Kurze Zahlungsfrist

Bei 4–8 Wochen: überschaubare Zinslast

Verzögerungen

Jede Verzögerung erhöht die Gesamtbelastung – zügige Zahlung empfohlen

Abschnitt 7

Was im Gebot enthalten ist – und was nicht

Bieter müssen genau wissen, welche Kosten im baren Meistgebot aufgehen und welche separat entstehen.

Im baren Meistgebot enthalten

  • Bargeld-Anteil an die Gerichtskasse
  • Wird an berechtigte Gläubiger verteilt

NICHT im Meistgebot enthalten

  • Grunderwerbsteuer (entsteht separat)
  • Grundbuchkosten
  • Gerichtskosten für Zuschlag
  • Räumungskosten bei Widerstand
  • Sanierungskosten

Abschnitt 8

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt bei Zwangsversteigerungen genauso an wie bei einem regulären Immobilienkauf. Die Berechnungsgrundlage ist entscheidend:

Berechnungsgrundlage = bares Meistgebot + Wert bestehenbleibender Rechte = gesamtes Gebot

Wichtiger Hinweis

Die Grunderwerbsteuer entsteht auf den Gesamterwerbspreis, nicht nur auf den Bargeld-Anteil. Wer ein Objekt für 320.000 € ersteigert (davon 180.000 € als übernommene Rechte), zahlt Grunderwerbsteuer auf die vollen 320.000 €. Bei einem Steuersatz von 5 % sind das 16.000 €.

Abschnitt 9

Häufige Missverständnisse

Diese vier Missverständnisse begegnen Verfahrensbeteiligten regelmäßig im Versteigerungssaal.

Ich biete 150.000 €, also zahle ich 150.000 €.

Richtigstellung: Falsch. Bestehenbleibende Rechte werden übernommen, nicht bezahlt. Das bare Meistgebot kann deutlich niedriger sein.

Wenn keine Rechte im Grundbuch stehen, zahle ich genau das Gebot.

Richtigstellung: Fast richtig – aber Nebenkosten und Grunderwerbsteuer kommen zusätzlich zum Saalgebot.

Das geringste Gebot ist mein Startpreis.

Richtigstellung: Falsch. Das geringste Gebot ist die Untergrenze, unter der kein Zuschlag möglich ist. Es ist kein Startpreis im Sinne einer Auktion.

Sicherheitsleistung ist eine Anzahlung auf das Gebot.

Richtigstellung: Ja, wenn der Zuschlag erfolgt, wird sie angerechnet. Ohne Zuschlag wird sie zurückerstattet.

Abschnitt 10

Der Rechtspfleger verliest die Zahlen

Zu Beginn jedes Versteigerungstermins verliest der Rechtspfleger die relevanten Zahlen: Verkehrswert, geringstes Gebot, bestehenbleibende Rechte und die Wertgrenzen (5/10 und 7/10). Wer zuhört, kennt seinen Handlungsrahmen.

Aus der Praxis

Zuhören ist entscheidend. Einige Bieter überhören die bestehenbleibenden Rechte und kalkulieren zu niedrig. Ein Rechtspfleger in Kiel: „Im Schnitt fragt jeder dritte Ersteher nach dem Termin, warum er mehr überweisen muss, als er gedacht hat.“

FAQ

Häufige Fragen

Was ist das geringste Gebot?

§ 44 ZVG: der Mindestbetrag aus bestehenbleibenden Rechten und Verfahrenskosten, unter dem kein Zuschlag erteilt wird.

Was ist der Unterschied zwischen barem Meistgebot und Meistgebot?

Meistgebot = das im Saal abgegebene Höchstgebot. Bares Meistgebot = tatsächlich zu zahlender Betrag (Meistgebot minus bestehenbleibende Rechte).

Werden Wohnrechte zum Preis hinzugerechnet?

Sie werden nicht bezahlt, aber als Last übernommen und zählen zur Gesamtbelastung.

Wie berechnet sich die Grunderwerbsteuer?

Auf den gesamten Erwerbspreis: bares Meistgebot plus Wert bestehenbleibender Rechte.

Muss ich die gesamte Summe sofort zahlen?

Nein. Die Zahlungsfrist beträgt üblicherweise 4–8 Wochen nach dem Zuschlag.

Was bedeutet Verzinsung des Meistgebots?

4 % p. a. ab Zuschlag bis zur vollständigen Zahlung nach § 49 ZVG – zugunsten der Gläubiger.

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