Geringstes Gebot (Mindestgebot), bares Meistgebot und Gesamtpreis
Viele Bieter verwechseln ihr Saalgebot mit dem tatsächlichen Kaufpreis. Dieser Artikel erklärt die drei zentralen Begriffe, zeigt vollständige Beispielrechnungen und klärt die häufigsten Missverständnisse rund um Gebot und Gesamtbelastung.
Auf einen Blick
Beim Bieten müssen drei Begriffe unterschieden werden: Das geringste Gebot ist die nach § 44 ZVG vom Rechtspfleger festgesetzte Mindestsumme, bestehend aus bestehenbleibenden Rechten und Verfahrenskosten. Das bare Meistgebot ist der Betrag, den der Ersteher tatsächlich in bar zahlt. Die Gesamtbelastung umfasst zusätzlich übernommene Rechte und alle Nebenkosten.
Abschnitt 1
Die drei Begriffe erklärt
Im Versteigerungssaal fallen drei Begriffe, die Bieter sicher kennen und auseinanderhalten müssen. Das geringste Gebot ist die nach § 44 ZVG vom Rechtspfleger festgesetzte Mindestsumme, bestehend aus bestehenbleibenden Rechten und Verfahrenskosten. Das bare Meistgebot ist der Betrag, den der Ersteher tatsächlich an die Gerichtskasse zahlt. Die Gesamtbelastung umfasst zusätzlich die übernommenen Rechte und alle anfallenden Nebenkosten.
Kompaktübersicht
Abschnitt 2
Das geringste Gebot (§ 44 ZVG)
Das geringste Gebot ist die Untergrenze, unter der ein Zuschlag grundsätzlich nicht möglich ist. Der Rechtspfleger legt es vor der Bietstunde fest. Es setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:
Gesetzliche Grundlage
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bestehenbleibendes Wohnrecht | 120.000 € |
| Vorrangige Grundschuld (nicht-betreibend) | 60.000 € |
| Verfahrenskosten | 4.500 € |
| Geringstes Gebot | 184.500 € |
Abschnitt 3
Das bare Meistgebot
Das bare Meistgebot ist der Betrag, den der Ersteher tatsächlich an die Gerichtskasse überweist. Es ergibt sich aus dem im Saal abgegebenen Gebot abzüglich der bestehenbleibenden Rechte – diese werden nicht bezahlt, sondern als Lasten übernommen. Die bereits hinterlegte Sicherheitsleistung wird angerechnet.
Formel: Gebot im Saal − bestehenbleibende Rechte = bares Meistgebot
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gebot im Saal | 320.000 € |
| − Bestehenbleibendes Wohnrecht | −120.000 € |
| − Vorrangige Grundschuld | −60.000 € |
| Bares Meistgebot | 140.000 € |
Abschnitt 4
Die Gesamtbelastung
Die Gesamtbelastung zeigt, was ein Ersterwerb tatsächlich kostet – inklusive aller Nebenkosten und übernommenen Rechte. Sie ist in der Regel deutlich höher als das bare Meistgebot.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bares Meistgebot | 140.000 € |
| Bestehenbleibende Rechte (übernommen) | 180.000 € |
| Grunderwerbsteuer 5 % (auf Gesamtgebot 320.000 €) | 16.000 € |
| Gerichtskosten | 1.800 € |
| Grundbuch / Notar | 2.200 € |
| Verzinsung ab Zuschlag bis Zahlung | ca. 1.000 € |
| Gesamtbelastung | 341.000 € |
Abschnitt 5
Die Sicherheitsleistung im Kontext
Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswerts und muss vor der Bietstunde hinterlegt werden. Sie ist kein zusätzlicher Kostenfaktor, sondern eine Vorauszahlung:
Abschnitt 6
Verzinsung des Meistgebots (§ 49 ZVG)
Nach § 49 ZVG ist das bare Meistgebot ab dem Zuschlag bis zur vollständigen Zahlung mit 4 % pro Jahr zu verzinsen. Die Zinsen gehen zugunsten der Gläubiger. Bei kurzer Zahlungsfrist bleibt der Betrag überschaubar – bei Verzögerungen kann er relevant werden.
Zinssatz
Begünstigte
Kurze Zahlungsfrist
Verzögerungen
Abschnitt 7
Was im Gebot enthalten ist – und was nicht
Bieter müssen genau wissen, welche Kosten im baren Meistgebot aufgehen und welche separat entstehen.
Im baren Meistgebot enthalten
NICHT im Meistgebot enthalten
Abschnitt 8
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer fällt bei Zwangsversteigerungen genauso an wie bei einem regulären Immobilienkauf. Die Berechnungsgrundlage ist entscheidend:
Berechnungsgrundlage = bares Meistgebot + Wert bestehenbleibender Rechte = gesamtes Gebot
Wichtiger Hinweis
Abschnitt 9
Häufige Missverständnisse
Diese fünf Missverständnisse begegnen Verfahrensbeteiligten regelmäßig im Versteigerungssaal.
„Mindestgebot und geringstes Gebot sind zwei verschiedene Beträge.“
„Ich biete 150.000 €, also zahle ich 150.000 €.“
„Wenn keine Rechte im Grundbuch stehen, zahle ich genau das Gebot.“
„Das geringste Gebot ist mein Startpreis.“
„Sicherheitsleistung ist eine Anzahlung auf das Gebot.“
Abschnitt 10
Der Rechtspfleger verliest die Zahlen
Zu Beginn jedes Versteigerungstermins verliest der Rechtspfleger die relevanten Zahlen: Verkehrswert, geringstes Gebot, bestehenbleibende Rechte und die Wertgrenzen (5/10 und 7/10). Wer zuhört, kennt seinen Handlungsrahmen.
Aus der Praxis
FAQ
Häufige Fragen
Was ist das geringste Gebot?
Was ist der Unterschied zwischen barem Meistgebot und Meistgebot?
Werden Wohnrechte zum Preis hinzugerechnet?
Wie berechnet sich die Grunderwerbsteuer?
Muss ich die gesamte Summe sofort zahlen?
Was bedeutet Verzinsung des Meistgebots?