Geringstes Gebot (Mindestgebot), bares Meistgebot und Gesamtpreis
Viele Bieter verwechseln ihr Saalgebot mit dem tatsächlichen Kaufpreis. Dieser Artikel erklärt die drei zentralen Begriffe, zeigt vollständige Beispielrechnungen und klärt die häufigsten Missverständnisse rund um Gebot und Gesamtbelastung.
Auf einen Blick
Beim Bieten müssen drei Begriffe unterschieden werden: Das geringste Gebot ist die nach § 44 ZVG festgestellte Untergrenze – die bestehen bleibenden Rechte plus ein bar zu zahlender Mindestbetrag aus Verfahrenskosten und vorrangigen Ansprüchen. Geboten wird im Termin bar: Das höchste Gebot ist das bare Meistgebot, das der Ersteher an die Gerichtskasse zahlt. Die bestehen bleibenden Rechte übernimmt er zusätzlich; mit ihnen und den Nebenkosten ergibt sich die Gesamtbelastung.
Abschnitt 1
Die drei Begriffe erklärt
Im Versteigerungssaal fallen drei Begriffe, die Bieter sicher kennen und auseinanderhalten müssen. Das geringste Gebot ist die nach § 44 ZVG festgestellte Untergrenze: die bestehen bleibenden Rechte und ein bar zu zahlender Mindestbetrag. Das bare Meistgebot ist das höchste im Saal abgegebene Gebot – geboten wird bar, und diesen Betrag zahlt der Ersteher an die Gerichtskasse. Die Gesamtbelastung umfasst zusätzlich die übernommenen Rechte und alle anfallenden Nebenkosten.
Kompaktübersicht
Abschnitt 2
Das geringste Gebot (§ 44 ZVG)
Das geringste Gebot ist die Untergrenze: Ein Gebot, das es nicht deckt, wird nicht zugelassen. Das Gericht stellt es im Termin fest, bevor es zur Abgabe von Geboten auffordert. Es deckt alle Rechte und Ansprüche, die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehen, sowie die Verfahrenskosten, und setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:
Gesetzliche Grundlage
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bestehen bleibendes Wohnrecht (übernommen) | 120.000 € |
| Vorrangige Grundschuld, nicht betreibend (übernommen) | 60.000 € |
| Verfahrenskosten (bar – kleinstes zulässiges Gebot) | 4.500 € |
| Geringstes Gebot | 184.500 € |
Abschnitt 3
Das bare Meistgebot
Im Termin wird bar geboten. Das höchste Gebot ist das bare Meistgebot – diesen Betrag überweist der Ersteher an die Gerichtskasse; eine geleistete Sicherheitsleistung wird angerechnet. Die bestehen bleibenden Rechte kommen hinzu: Sie werden nicht bezahlt, sondern als Lasten übernommen. Die Wertgrenzen und die Grunderwerbsteuer rechnen deshalb mit dem Meistgebot einschließlich dieser Rechte.
Formel: Gebot im Saal (bar) + bestehen bleibende Rechte = Meistgebot einschließlich der Rechte
Spickzettel zum Ausdrucken
Geringstes Gebot und Bargebot
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gebot im Saal = bares Meistgebot | 140.000 € |
| + Bestehen bleibendes Wohnrecht (übernommen) | +120.000 € |
| + Vorrangige Grundschuld (übernommen) | +60.000 € |
| Meistgebot einschließlich Rechte | 320.000 € |
Abschnitt 4
Die Gesamtbelastung
Die Gesamtbelastung zeigt, was ein Ersterwerb tatsächlich kostet – inklusive aller Nebenkosten und übernommenen Rechte. Sie ist in der Regel deutlich höher als das bare Meistgebot.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bares Meistgebot | 140.000 € |
| Bestehenbleibende Rechte (übernommen) | 180.000 € |
| Grunderwerbsteuer 5 % (auf Meistgebot einschließlich Rechte, 320.000 €) | 16.000 € |
| Gerichtskosten | 1.800 € |
| Grundbuch (Eintragung) | 2.200 € |
| Verzinsung ab Zuschlag bis Zahlung | ca. 1.000 € |
| Gesamtbelastung | 341.000 € |
Abschnitt 5
Die Sicherheitsleistung im Kontext
Die Sicherheitsleistung beträgt ein Zehntel des Verkehrswerts. Ein Beteiligter kann sie sofort nach Ihrem Gebot verlangen; dann ist sie sofort zu leisten (§ 67, § 70 ZVG). Sie ist kein zusätzlicher Kostenfaktor, sondern wird angerechnet:
Abschnitt 6
Verzinsung des Meistgebots (§ 49 ZVG)
Nach § 49 ZVG ist das Bargebot vom Zuschlag an zu verzinsen, mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % pro Jahr. Die Zinsen gehen zugunsten der Gläubiger. Zu zahlen ist das Bargebot vor dem Verteilungstermin, den das Gericht nach dem Zuschlag bestimmt.
Zinssatz
Begünstigte
Fälligkeit
Verzögerungen
Abschnitt 7
Was im Gebot enthalten ist – und was nicht
Bieter müssen genau wissen, welche Kosten im baren Meistgebot aufgehen und welche separat entstehen.
Im baren Meistgebot enthalten
NICHT im Meistgebot enthalten
Abschnitt 8
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer fällt bei Zwangsversteigerungen genauso an wie bei einem regulären Immobilienkauf. Die Berechnungsgrundlage ist entscheidend:
Berechnungsgrundlage = bares Meistgebot + Wert bestehenbleibender Rechte = Meistgebot einschließlich Rechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG)
Wichtiger Hinweis
Abschnitt 9
Häufige Missverständnisse
Diese fünf Missverständnisse begegnen Verfahrensbeteiligten regelmäßig im Versteigerungssaal.
„Mindestgebot und geringstes Gebot sind zwei verschiedene Beträge.“
„Ich biete 150.000 €, also zahle ich 150.000 €.“
„Wenn keine Rechte im Grundbuch stehen, zahle ich genau das Gebot.“
„Das geringste Gebot ist mein Startpreis.“
„Sicherheitsleistung ist eine Anzahlung auf das Gebot.“
Abschnitt 10
Der Rechtspfleger verliest die Zahlen
Zu Beginn jedes Versteigerungstermins verliest der Rechtspfleger die relevanten Zahlen: Verkehrswert, geringstes Gebot, bestehenbleibende Rechte und die Wertgrenzen (5/10 und 7/10). Wer zuhört, kennt seinen Handlungsrahmen.
Aus der Praxis
FAQ
Häufige Fragen
Was ist das geringste Gebot?
Was ist der Unterschied zwischen barem Meistgebot und Meistgebot?
Werden Wohnrechte zum Preis hinzugerechnet?
Wie berechnet sich die Grunderwerbsteuer?
Muss ich die gesamte Summe sofort zahlen?
Was bedeutet Verzinsung des Meistgebots?