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Bieten & Versteigerungstermin · Artikel 03

Geringstes Gebot (Mindestgebot), bares Meistgebot und Gesamtpreis

Viele Bieter verwechseln ihr Saalgebot mit dem tatsächlichen Kaufpreis. Dieser Artikel erklärt die drei zentralen Begriffe, zeigt vollständige Beispielrechnungen und klärt die häufigsten Missverständnisse rund um Gebot und Gesamtbelastung.

Auf einen Blick

Beim Bieten müssen drei Begriffe unterschieden werden: Das geringste Gebot ist die nach § 44 ZVG festgestellte Untergrenze – die bestehen bleibenden Rechte plus ein bar zu zahlender Mindestbetrag aus Verfahrenskosten und vorrangigen Ansprüchen. Geboten wird im Termin bar: Das höchste Gebot ist das bare Meistgebot, das der Ersteher an die Gerichtskasse zahlt. Die bestehen bleibenden Rechte übernimmt er zusätzlich; mit ihnen und den Nebenkosten ergibt sich die Gesamtbelastung.

Abschnitt 1

Die drei Begriffe erklärt

Im Versteigerungssaal fallen drei Begriffe, die Bieter sicher kennen und auseinanderhalten müssen. Das geringste Gebot ist die nach § 44 ZVG festgestellte Untergrenze: die bestehen bleibenden Rechte und ein bar zu zahlender Mindestbetrag. Das bare Meistgebot ist das höchste im Saal abgegebene Gebot – geboten wird bar, und diesen Betrag zahlt der Ersteher an die Gerichtskasse. Die Gesamtbelastung umfasst zusätzlich die übernommenen Rechte und alle anfallenden Nebenkosten.

Kompaktübersicht

  • Geringstes Gebot = Untergrenze nach § 44 ZVG (bestehen bleibende Rechte + bar zu zahlender Mindestbetrag)
  • Bares Meistgebot = Das höchste Gebot im Saal – geboten wird bar, gezahlt an die Gerichtskasse
  • Gesamtbelastung = Bares Meistgebot + übernommene Rechte + Nebenkosten

Abschnitt 2

Das geringste Gebot (§ 44 ZVG)

Das geringste Gebot ist die Untergrenze: Ein Gebot, das es nicht deckt, wird nicht zugelassen. Das Gericht stellt es im Termin fest, bevor es zur Abgabe von Geboten auffordert. Es deckt alle Rechte und Ansprüche, die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehen, sowie die Verfahrenskosten, und setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

  1. 1Bestehen bleibende Rechte, die dem betreibenden Gläubiger vorgehen (Abteilung II und III) – sie übernimmt der Ersteher (§ 52 ZVG)
  2. 2Verfahrenskosten – bar zu zahlen (§ 49, § 109 ZVG)
  3. 3Vorrangige Ansprüche wie Hausgeld und öffentliche Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1–3 ZVG) sowie Zinsen und Kosten der bestehen bleibenden Rechte – bar zu zahlen

Gesetzliche Grundlage

Die Regelung findet sich in § 44 ZVG. Ein Gebot, das das geringste Gebot nicht deckt, wird nicht zugelassen. Der bar zu zahlende Teil – Kosten und vorrangige Ansprüche – ist das kleinste mögliche Gebot im Saal.

Beispielrechnung

PositionBetrag
Bestehen bleibendes Wohnrecht (übernommen)120.000 €
Vorrangige Grundschuld, nicht betreibend (übernommen)60.000 €
Verfahrenskosten (bar – kleinstes zulässiges Gebot)4.500 €
Geringstes Gebot184.500 €

Abschnitt 3

Das bare Meistgebot

Im Termin wird bar geboten. Das höchste Gebot ist das bare Meistgebot – diesen Betrag überweist der Ersteher an die Gerichtskasse; eine geleistete Sicherheitsleistung wird angerechnet. Die bestehen bleibenden Rechte kommen hinzu: Sie werden nicht bezahlt, sondern als Lasten übernommen. Die Wertgrenzen und die Grunderwerbsteuer rechnen deshalb mit dem Meistgebot einschließlich dieser Rechte.

Formel: Gebot im Saal (bar) + bestehen bleibende Rechte = Meistgebot einschließlich der Rechte

Beispielrechnung (Fortsetzung)

Spickzettel zum Ausdrucken

Geringstes Gebot und Bargebot

PositionBetrag
Gebot im Saal = bares Meistgebot140.000 €
+ Bestehen bleibendes Wohnrecht (übernommen)+120.000 €
+ Vorrangige Grundschuld (übernommen)+60.000 €
Meistgebot einschließlich Rechte320.000 €

Wer 140.000 € bietet, zahlt 140.000 € an die Gerichtskasse und übernimmt dazu Rechte im Wert von 180.000 € – wirtschaftlich kostet das Objekt also 320.000 € vor Nebenkosten. Wer mit einem Gesamtbudget rechnet, zieht die bestehen bleibenden Rechte vorher ab: Was übrig bleibt, ist das höchste Bargebot.

Abschnitt 4

Die Gesamtbelastung

Die Gesamtbelastung zeigt, was ein Ersterwerb tatsächlich kostet – inklusive aller Nebenkosten und übernommenen Rechte. Sie ist in der Regel deutlich höher als das bare Meistgebot.

PositionBetrag
Bares Meistgebot140.000 €
Bestehenbleibende Rechte (übernommen)180.000 €
Grunderwerbsteuer 5 % (auf Meistgebot einschließlich Rechte, 320.000 €)16.000 €
Gerichtskosten1.800 €
Grundbuch (Eintragung)2.200 €
Verzinsung ab Zuschlag bis Zahlungca. 1.000 €
Gesamtbelastung341.000 €

Abschnitt 5

Die Sicherheitsleistung im Kontext

Die Sicherheitsleistung beträgt ein Zehntel des Verkehrswerts. Ein Beteiligter kann sie sofort nach Ihrem Gebot verlangen; dann ist sie sofort zu leisten (§ 67, § 70 ZVG). Sie ist kein zusätzlicher Kostenfaktor, sondern wird angerechnet:

  • Sicherheitsleistung = 10 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts
  • Bei Zuschlag: wird auf das bare Meistgebot angerechnet
  • Der Rest des Bargebots ist vor dem Verteilungstermin zu zahlen (§ 49 ZVG)

Abschnitt 6

Verzinsung des Meistgebots (§ 49 ZVG)

Nach § 49 ZVG ist das Bargebot vom Zuschlag an zu verzinsen, mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % pro Jahr. Die Zinsen gehen zugunsten der Gläubiger. Zu zahlen ist das Bargebot vor dem Verteilungstermin, den das Gericht nach dem Zuschlag bestimmt.

Zinssatz

4 % p. a. ab Zuschlag bis zur vollständigen Zahlung

Begünstigte

Zinsen fließen zugunsten der berechtigten Gläubiger

Fälligkeit

Vor dem Verteilungstermin, gutgeschrieben auf dem Konto der Gerichtskasse

Verzögerungen

Jede Verzögerung erhöht die Gesamtbelastung – zügige Zahlung empfohlen

Abschnitt 7

Was im Gebot enthalten ist – und was nicht

Bieter müssen genau wissen, welche Kosten im baren Meistgebot aufgehen und welche separat entstehen.

Im baren Meistgebot enthalten

  • ✓Bargeld-Anteil an die Gerichtskasse
  • ✓Wird an berechtigte Gläubiger verteilt

NICHT im Meistgebot enthalten

  • ✕Grunderwerbsteuer (entsteht separat)
  • ✕Grundbuchkosten
  • ✕Gerichtskosten für Zuschlag
  • ✕Räumungskosten bei Widerstand
  • ✕Sanierungskosten

Abschnitt 8

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt bei Zwangsversteigerungen genauso an wie bei einem regulären Immobilienkauf. Die Berechnungsgrundlage ist entscheidend:

Berechnungsgrundlage = bares Meistgebot + Wert bestehenbleibender Rechte = Meistgebot einschließlich Rechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG)

Wichtiger Hinweis

Die Grunderwerbsteuer entsteht auf den Gesamterwerbspreis, nicht nur auf den Bargeld-Anteil. Wer 140.000 € bar bietet und Rechte im Wert von 180.000 € übernimmt, zahlt Grunderwerbsteuer auf die vollen 320.000 €. Bei einem Steuersatz von 5 % sind das 16.000 €.

Abschnitt 9

Häufige Missverständnisse

Diese fünf Missverständnisse begegnen Verfahrensbeteiligten regelmäßig im Versteigerungssaal.

„Mindestgebot und geringstes Gebot sind zwei verschiedene Beträge.“

Richtigstellung: Nein – gemeint ist dieselbe Untergrenze. „Mindestgebot“ ist der umgangssprachliche Ausdruck dafür; im ZVG und in der Terminsbestimmung des Gerichts heißt es „geringstes Gebot“. Wer nach dem Mindestgebot einer Zwangsversteigerung sucht, meint diesen Betrag.

„Ich biete 150.000 €, also zahle ich 150.000 €.“

Richtigstellung: Nur zum Teil. Die 150.000 € zahlen Sie bar an die Gerichtskasse – bestehen bleibende Rechte übernehmen Sie zusätzlich, dazu kommen Grunderwerbsteuer und Nebenkosten.

„Wenn keine Rechte im Grundbuch stehen, zahle ich genau das Gebot.“

Richtigstellung: Fast richtig – aber Nebenkosten und Grunderwerbsteuer kommen zusätzlich zum Saalgebot.

„Das geringste Gebot ist mein Startpreis.“

Richtigstellung: Nicht ganz. Das geringste Gebot ist die Untergrenze: Ein Gebot, das es nicht deckt, wird nicht zugelassen. Über seinen Wert oder einen realistischen Preis sagt es nichts.

„Sicherheitsleistung ist eine Anzahlung auf das Gebot.“

Richtigstellung: Ja, wenn der Zuschlag erfolgt, wird sie angerechnet. Ohne Zuschlag wird sie zurückerstattet.

Abschnitt 10

Der Rechtspfleger verliest die Zahlen

Zu Beginn jedes Versteigerungstermins verliest der Rechtspfleger die relevanten Zahlen: Verkehrswert, geringstes Gebot, bestehenbleibende Rechte und die Wertgrenzen (5/10 und 7/10). Wer zuhört, kennt seinen Handlungsrahmen.

Aus der Praxis

Zuhören ist entscheidend. Einige Bieter überhören die bestehenbleibenden Rechte und kalkulieren zu niedrig: Sie zahlen ihr Gebot bar und tragen die Rechte zusätzlich.

FAQ

Häufige Fragen

Was ist das geringste Gebot?

§ 44 ZVG: die Untergrenze aus den bestehen bleibenden Rechten und einem bar zu zahlenden Teil (Verfahrenskosten, vorrangige Ansprüche). Ein Gebot, das sie nicht deckt, wird nicht zugelassen.

Was ist der Unterschied zwischen barem Meistgebot und Meistgebot?

Geboten wird bar: Das höchste Gebot im Saal ist das bare Meistgebot, das Sie zahlen. Die bestehen bleibenden Rechte kommen hinzu; Wertgrenzen und Grunderwerbsteuer rechnen mit dem Meistgebot einschließlich dieser Rechte.

Werden Wohnrechte zum Preis hinzugerechnet?

Sie werden nicht bezahlt, aber zusätzlich zu Ihrem Bargebot als Last übernommen und zählen zur Gesamtbelastung.

Wie berechnet sich die Grunderwerbsteuer?

Auf den gesamten Erwerbspreis: bares Meistgebot plus Wert bestehenbleibender Rechte.

Muss ich die gesamte Summe sofort zahlen?

Nein. Das Bargebot ist vor dem Verteilungstermin zu zahlen, den das Gericht nach dem Zuschlag bestimmt; eine Sicherheitsleistung wird angerechnet (§ 49 ZVG).

Was bedeutet Verzinsung des Meistgebots?

Das Bargebot ist vom Zuschlag an mit 4 % pro Jahr zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG) – zugunsten der Gläubiger.

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Meistgebot
Das höchste im Versteigerungstermin abgegebene Gebot. Es führt nicht automatisch zum Eigentum — dafür braucht es den Zuschlag des Gerichts.
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Sicherheitsleistung
Die Sicherheit, die ein Bieter im Termin nachweisen muss — in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswerts, in zugelassener Form und rechtzeitig geleistet.
Bargebot
Der bar zu zahlende Betrag (§ 49 ZVG). Im Termin wird bar geboten; die bestehen bleibenden Rechte übernimmt der Ersteher zusätzlich, sie werden nicht bar gezahlt.
Bestehenbleibende Rechte
Rechte Dritter, die der Zuschlag nicht löscht — sie werden vom Ersteher übernommen und mindern den wirtschaftlichen Wert des Gebots.
Ersteher
Wer den Zuschlag erhalten hat und damit Eigentümer geworden ist — abzugrenzen vom bloßen Bieter oder Meistbietenden.
Versteigerungstermin
Der öffentliche Gerichtstermin mit Bekanntmachungsteil, Bietzeit und Entscheidung über den Zuschlag.
Verteilungstermin
Der Termin, in dem der Erlös nach Rangklassen verteilt wird. Das seit dem Zuschlag verzinste Bargebot muss bis dahin bereits beglichen sein (§ 49 ZVG).

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Immobilienrecht.

Letzte Aktualisierung: 28. September 2026