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Bieten & Versteigerungstermin: Der komplette Leitfaden

Wie der Versteigerungstermin abläuft, welche Bietstrategien funktionieren und worauf Bieter im Saal achten müssen. Den Gesamtverlauf des Verfahrens zeigt der Artikel Ablauf einer Zwangsversteigerung.

Stand: 28. Sep. 2026·15 Min. Lesezeit

Abschnitt 1

Vor dem Termin – die letzten Tage

In den letzten 14 Tagen vor dem Termin müssen fünf Punkte erledigt sein: Abschluss der Due Diligence, gesicherte Finanzierung inklusive schriftlicher Bankzusage, bereitgestellte Sicherheitsleistung in zulässiger Form, schriftlich fixierte Bietgrenze und eingeplanter Fahrtweg.

Wer ohne abgeschlossene Due Diligence in den Termin geht, kauft blind. Kein Rücktrittsrecht, keine Nachverhandlung – das Gebot ist mit Zuschlag bindend. Die Bietgrenze sollte schriftlich fixiert und nicht im Saal revidiert werden.

Checkliste: Letzte 14 Tage vor Termin

  • Due Diligence vollständig abgeschlossen (Gutachten, Grundbuch, Lasten)
  • Finanzierung gesichert – schriftliche Bankzusage vorhanden
  • Sicherheitsleistung in zulässiger Form bereitgestellt (10 % des Verkehrswerts)
  • Bietgrenze schriftlich fixiert und nicht veränderlich
  • Termin, Uhrzeit und Fahrtweg zum Amtsgericht eingeplant
  • Personalausweis und ggf. Vollmacht bereitgelegt

Abschnitt 2

Ankunft am Amtsgericht

Am Amtsgericht meldet sich jeder Bieter beim Rechtspfleger an. Mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepass sowie bei Vertretung eine Vollmacht – bei juristischen Personen (GmbH, AG) zusätzlich ein aktueller Handelsregisterauszug. Die Sicherheitsleistung muss zum Zeitpunkt der Anmeldung nachgewiesen werden können.

Im Saal sitzen: Schuldner (falls erschienen), betreibende Gläubiger und ihre Vertreter, weitere Bieter und ggf. Zuschauer. Es empfiehlt sich, frühzeitig zu erscheinen – mindestens 20 Minuten vor Terminbeginn – um Formalitäten ruhig zu erledigen.

Mitzubringende Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht (bei Vertretung, notariell empfohlen)
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Nachweis der Sicherheitsleistung

Wer ist im Saal?

  • Rechtspfleger (leitet das Verfahren)
  • Schuldner (falls erschienen)
  • Betreibende Gläubiger / Bankenvertreter
  • Weitere Bieter
  • Zuschauer (Verfahren ist öffentlich)

Abschnitt 3

Der Ablauf im Saal

Ein Versteigerungstermin gliedert sich in sechs Phasen: Feststellung der Anwesenden, Verlesung der Verfahrensgrundlagen, Bekanntgabe des Verkehrswerts und der Wertgrenzen, mindestens dreißigminütige Bietstunde, förmlicher Schluss der Versteigerung und Entscheidung über den Zuschlag.

1

Feststellung der Anwesenden

Rechtspfleger stellt Bieter und Verfahrensbeteiligte fest. Personalausweis und ggf. Vollmachten werden geprüft.

2

Verlesung der Verfahrensgrundlagen

Bekanntmachung, Verfahrensdaten und das geringste Gebot werden vorgelesen.

3

Bekanntgabe Verkehrswert & Wertgrenzen

Festgesetzter Verkehrswert sowie die 5/10- und 7/10-Grenzen werden bekanntgegeben.

4

Bietstunde (min. 30 Minuten)

Offene Bietrunde. Jedes Gebot muss über dem vorherigen liegen. Mindestens dreißig Minuten Dauer gesetzlich vorgeschrieben.

5

Schluss der Versteigerung

Rechtspfleger erklärt die Versteigerung formal für geschlossen. Keine neuen Gebote mehr möglich.

6

Entscheidung über den Zuschlag

Zuschlag an den Meistbietenden oder Versagung auf Antrag bzw. von Amts wegen.

Die Bietstunde dauert gesetzlich mindestens 30 Minuten (§ 73 ZVG). In der Praxis kann sie kürzer enden, wenn nach dreimal Ausrufen des höchsten Gebots kein neues Gebot erfolgt. Jedes abgegebene Gebot ist bindend und kann nach Abgabe nicht zurückgezogen werden.

Abschnitt 4

Die Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 ZVG). Ein Beteiligter kann sie sofort nach Ihrem Gebot verlangen; dann ist sie sofort zu leisten, sonst wird das Gebot zurückgewiesen (§§ 67, 70 ZVG). Zulässig sind ein Bundesbank- oder Verrechnungsscheck eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts, frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt, eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine Überweisung, die vor dem Termin bei der Gerichtskasse gutgeschrieben ist (§ 69 ZVG). Bargeld ist ausgeschlossen.

Wer keinen Zuschlag erhält, bekommt die Sicherheitsleistung unverzüglich zurück. Beim Zuschlag wird sie auf den Kaufpreis angerechnet und ist bis zur vollständigen Zahlung einbehalten.

Scheck

Bundesbankscheck oder bestätigter Verrechnungsscheck einer deutschen Großbank.

Bankbürgschaft

Unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts.

Überweisung

Nur wenn das Gericht ausdrücklich zustimmt und Eingang rechtzeitig nachweisbar ist.

Abschnitt 5

Das geringste Gebot

Das geringste Gebot (§ 44 ZVG) setzt sich zusammen aus den bestehenbleibenden Rechten (insbesondere vorrangige Grundpfandrechte), den Verfahrenskosten sowie den laufenden Zinsen und Nebenleistungen des betreibenden Gläubigers. Es ist der gesetzliche Mindestbetrag – unterhalb dessen kein Zuschlag erfolgen darf.

Das geringste Gebot ist nicht identisch mit dem Verkehrswert. In manchen Fällen liegt es darüber (hohe bestehenbleibende Lasten), in anderen deutlich darunter. Es ist im Versteigerungsprotokoll und häufig bereits in der Terminbekanntmachung angegeben.

Abschnitt 6

Die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen

Im ersten Versteigerungstermin gelten zwei Schutzgrenzen: Die 5/10-Grenze nach § 85a ZVG verhindert einen Zuschlag unter fünfzig Prozent des Verkehrswerts ohne ausdrücklichen Antrag des betreibenden Gläubigers. Die 7/10-Grenze nach § 74a ZVG erlaubt einem Berechtigten, dessen Anspruch nicht gedeckt, bei 70 % aber voraussichtlich gedeckt wäre, die Versagung des Zuschlags zu beantragen, wenn das Meistgebot samt bestehen bleibender Rechte unter siebzig Prozent liegt; der Schuldner hat kein Antragsrecht. Wurde der Zuschlag aus einem dieser Gründe versagt, entfallen im darauffolgenden neuen Termin beide Grenzen.

Wertgrenzen im ersten Versteigerungstermin

Bezogen auf den festgesetzten Verkehrswert

Unter 50 %
50–70 %
Über 70 %

Unter 50 % des Verkehrswerts

§ 85a ZVG: Im ersten Termin wird der Zuschlag von Amts wegen versagt – ohne Antrag.

50–70 % des Verkehrswerts

§ 74a ZVG: Versagungsantrag eines ausfallenden Berechtigten möglich, nicht des Schuldners.

Über 70 % des Verkehrswerts

Zuschlag erfolgt normal, kein Versagungsantrag möglich (im Ersttermin).

Beide Grenzen gelten im ersten Versteigerungstermin. Wurde der Zuschlag deswegen versagt, entfallen sie im darauf­folgenden neuen Termin; ein Termin ohne jedes Gebot lässt die Grenzen dagegen unberührt.

Für Bieter bedeutet das: Im ersten Termin kann ein Gebot zwischen 50 % und 70 % des Verkehrswerts durch einen Versagungsantrag scheitern. Unterhalb von 50 % findet ohne Antrag des betreibenden Gläubigers kein Zuschlag statt. Diese Regeln schützen Schuldner und Gläubiger – sie sind kein Freibrief für Tiefstgebote.

Abschnitt 7

Bietstrategien

Die wichtigste Regel beim Bieten: Strategie vor Spontanität. Die Bietgrenze wird vor dem Termin festgelegt und im Saal nicht revidiert. Wer seine Grenze in einem emotionalen Bietduell überschreitet, zahlt den Winner’s Curse – er übernimmt das Objekt zu einem Preis, der über seinem eigenen Wertansätz liegt.

Steigerungsschritte sollten kontrolliert gewählt werden. Große Sprünge signalisieren hohe Zahlungsbereitschaft und können andere Bieter aktivieren. Kleine Schritte strecken die Bietstunde, geben Informationen über die Reserven anderer Bieter und ermöglichen ein spätes, gezieltes Abschlussgebot.

Bietgrenze schriftlich fixieren

Vor dem Termin festlegen, im Saal nicht ändern. Psychologischer Anker gegen Impulsentscheidungen.

Steigerungsschritte kontrolliert wählen

Weder zu groß (signalisiert Spielraum) noch zu klein (irritiert und provoziert).

Ruhe und Anonymität wahren

Keine sichtbaren emotionalen Reaktionen. Andere Bieter lesen Körpersprache.

Timing im Saal nutzen

Ein letztes Gebot kurz vor Schluss der Bietstunde kann die Reaktionszeit anderer Bieter verkürzen.

Abschnitt 8

Bieten durch Vertreter

Wer nicht persönlich erscheinen kann oder möchte, darf sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Empfohlen wird eine notariell beglaubigte Vollmacht, um Diskussionen am Amtsgericht zu vermeiden. In der Praxis übernehmen häufig Fachanwälte für Immobilienrecht oder spezialisierte Makler diese Funktion.

Der Vorteil: Emotionale Distanz. Ein Vertreter bietet mechanisch nach vorab übergebener Bietgrenze – ohne den Sog der Bietatmosphäre. Die Kosten hängen von Vertreter, Aufwand und Objektwert ab – vorab konkret erfragen und schriftlich fixieren lassen.

Abschnitt 9

Bietergemeinschaft

Mehrere Personen können gemeinsam als Bietergemeinschaft auftreten und den Zuschlag gemeinsam erhalten. Typische Konstruktionen sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Erwerb als Bruchteilseigentum. In beiden Fällen haften alle Ersteher gesamtschuldnerisch für den Kaufpreis.

Eine vorvertragliche schriftliche Vereinbarung über Anteile, Verwaltung, Kostentragung und Auseinandersetzung ist zwingend empfohlen – vor dem Termin, nicht danach. Steuerliche Konsequenzen (Grunderwerbsteuer pro Person auf den jeweiligen Anteil) sind zu prüfen.

Abschnitt 10

Zuschlag oder Versagung

Der Zuschlag erfolgt automatisch an den Meistbietenden, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: geringstes Gebot erreicht, keine Wertgrenzenverletzung, kein Versagungsantrag. Mit dem Zuschlag selbst geht das Eigentum an der Immobilie auf den Ersteher über (§ 90 Abs. 1 ZVG) – ohne Auflassung, ohne Notar, auf­lösend bedingt nur durch eine erfolgreiche Beschwerde.

Versagung ist möglich auf Antrag (7/10-Grenze nach § 74a ZVG) oder von Amts wegen (unter 5/10-Grenze, geringstes Gebot nicht erreicht, Verfahrensfehler). Bei Versagung wird ein neuer Termin angesetzt.

✓Zuschlag erfolgt

  • Geringstes Gebot wurde erreicht
  • Wertgrenzen eingehalten (oder kein Versagungsantrag)
  • Keine Verfahrensfehler
  • Sicherheitsleistung nachgewiesen

!Versagung

  • Gebot unter geringstem Gebot
  • Versagungsantrag nach § 74a ZVG (unter 7/10)
  • Unter 5/10-Grenze ohne Antrag des Gläubigers
  • Formelle Verfahrensfehler

Abschnitt 11

Wenn niemand bietet

Gibt kein Bieter ein Gebot ab oder wird das geringste Gebot nicht erreicht, kann das Gericht den Termin aufheben oder einen neuen Termin bestimmen. Der betreibende Gläubiger entscheidet in aller Regel, ob ein Folgetermin beantragt wird.

Wichtig: Blieb der Ersttermin ganz ohne Gebot, gelten die Wertgrenzen im nächsten Termin unverändert weiter. Nur wenn zuvor ein Gebot unter der Grenze abgegeben und der Zuschlag deswegen versagt wurde, entfallen die Grenzen im Folgetermin.

Abschnitt 12

Wiederholungstermine

Folgt der Wiederholungstermin auf eine Versagung nach § 74a oder § 85a ZVG, entfallen dort beide Wertgrenzen. Zuschläge unter 50 % des Verkehrswerts sind dann rechtlich möglich und kommen in der Praxis vor. Das Risikoprofil des Objekts bleibt identisch – die Due Diligence muss ebenso gründlich erfolgen wie im ersten Termin.

Wer Wiederholungstermine systematisch beobachtet, kann von deutlich günstigeren Zuschlags­preisen profitieren – allerdings mit der Einschränkung, dass das Objekt den ersten Termin ohne Zuschlag überstanden hat, was eigene Rückschlüsse auf Lage, Zustand oder Rechtssituation zulässt.

Abschnitt 13

Psychologie im Saal

Der Versteigerungssaal erzeugt Gruppendynamik, die rationale Bietentscheidungen untergräbt. Der sogenannte „letzter Bieter“-Effekt verleitet Bieter dazu, ein einmal begonnenes Duell nicht aufzugeben – weil das eigene Investment (Zeit, Fahrt, Vorbereitung) unbewusst als Sunk Cost in die Bietentscheidung einfliesst.

Bietfallen entstehen oft durch Triggering: Ein Mitbieter erhöht in kleinen Schritten und fühlt sich dabei „billig“ an – bis die Summe weit über der eigentlichen Grenze liegt. Emotionsregulation ist eine Kernkompetenz im Saal.

Abschnitt 14

Typische Fehler im Termin

Viele Fehler im Versteigerungstermin sind vermeidbar – sie entstehen durch mangelnde Vorbereitung oder emotionale Entscheidungen im Saal. Die häufigsten:

1

Bietgrenze im Affekt überschreiten – die häufigste und teuerste Fehlentscheidung.

2

Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig bereitgestellt – führt zum Ausschluss vom Bieten.

3

Vollmacht unvollständig oder nicht notariell beglaubigt – Vertreter wird nicht zugelassen.

4

Verkehrswert mit Bietgrenze verwechselt – der Verkehrswert ist nicht das Ziel, sondern ein Referenzpunkt.

5

Wertgrenzen falsch verstanden – z. B. angenommen, ein Gebot bei 68 % sei sicher zuschlagsfähig.

6

Saal vor Zuschlagsverkündung verlassen – der Zuschlag wird förmlich ausgesprochen, Anwesenheit ist wichtig.

7

Kein schriftliches Protokoll der eigenen Bietgrenze – macht die Disziplin im Saal schwerer.

FAQ

Häufige Fragen zum Versteigerungstermin

Wie läuft eine Zwangsversteigerung im Termin ab?

Der Termin gliedert sich in sechs Phasen: Feststellung der Anwesenden, Verlesung der Verfahrensgrundlagen, Bekanntgabe von Verkehrswert und Wertgrenzen, mindestens dreißigminütige Bietstunde, förmlicher Schluss der Versteigerung und Entscheidung über den Zuschlag.

Wer darf bieten?

Grundsätzlich jede geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Personen (GmbH, AG etc.). Minderjährige benötigen eine Genehmigung. Bestimmte am Verfahren beteiligte Personen können eingeschränkt sein.

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?

Ein Zehntel des festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 ZVG). Ein Beteiligter kann sie sofort nach Ihrem Gebot verlangen; dann ist sie sofort zu leisten, sonst wird das Gebot zurückgewiesen (§§ 67, 70 ZVG). Zulässig sind Bundesbank- oder Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts (frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt), Bankbürgschaft oder eine Überweisung, die vor dem Termin bei der Gerichtskasse eingegangen ist – kein Bargeld (§ 69 ZVG).

Was sind die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen?

Erreicht das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswerts nicht, versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen (§ 85a ZVG; Ausnahme bei einem Gebot des Gläubigers selbst, Abs. 3). Unter sieben Zehnteln kann ein Berechtigter, der bei 70 % gedeckt wäre, die Versagung beantragen (§ 74a ZVG). Wurde der Zuschlag aus einem dieser Gründe versagt, gilt im neuen Termin keine der beiden Grenzen mehr.

Kann ich mein Gebot zurückziehen?

Nein. Abgegebene Gebote sind unwiderruflich bindend. Eine Ausnahme besteht, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird – dann erlischt das vorherige automatisch.

Was passiert nach dem Zuschlag?

Mit dem Zuschlag geht das Eigentum auf den Ersteher über (§ 90 ZVG). Das Bargebot (abzüglich Sicherheitsleistung) ist bis zum Verteilungstermin zu zahlen und ab Zuschlag zu verzinsen (§ 49 ZVG). Anschließend erfolgt die Grundbucheintragung.

Was tun, wenn niemand bietet?

Das Gericht hebt den Termin auf oder setzt einen neuen an. Der betreibende Gläubiger entscheidet über die Fortführung. Da kein Gebot vorlag, wurde der Zuschlag nicht nach § 74a/§ 85a ZVG versagt – im Folgetermin gelten die Wertgrenzen deshalb unverändert weiter.

Darf ich im Saal mit anderen sprechen?

Allgemeine Gespräche sind erlaubt. Tabu sind hingegen Absprachen, andere vom Bieten abzuhalten oder Objekte aufzuteilen – solche Bietabkommen können sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 BGB) und zu Schadensersatz verpflichten (§ 826 BGB).

Cluster 3

Die 10 Vertiefungsartikel

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Verkehrswert
Der vom Gericht festgesetzte Wert der Immobilie. Er ist Bezugsgröße für Sicherheitsleistung und Wertgrenzen — nicht der zu erwartende Zuschlagspreis.
Versteigerungstermin
Der öffentliche Gerichtstermin mit Bekanntmachungsteil, Bietzeit und Entscheidung über den Zuschlag.
Sicherheitsleistung
Die Sicherheit, die ein Bieter im Termin nachweisen muss — in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswerts, in zugelassener Form und rechtzeitig geleistet.
Geringstes Gebot
Die Untergrenze, ab der überhaupt geboten werden kann: Verfahrenskosten und vorrangige Rechte müssen gedeckt sein (§ 44 ZVG). Es besteht aus bestehenbleibenden Rechten und einem bar zu zahlenden Teil.
Rechtspfleger
Die Person am Amtsgericht, die das Zwangsversteigerungsverfahren führt und den Termin leitet — nicht der Richter.
Ersteher
Wer den Zuschlag erhalten hat und damit Eigentümer geworden ist — abzugrenzen vom bloßen Bieter oder Meistbietenden.
Meistgebot
Das höchste im Versteigerungstermin abgegebene Gebot. Es führt nicht automatisch zum Eigentum — dafür braucht es den Zuschlag des Gerichts.

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