Abschnitt 1
Vor dem Termin – die letzten Tage
In den letzten 14 Tagen vor dem Termin müssen fünf Punkte erledigt sein: Abschluss der Due Diligence, gesicherte Finanzierung inklusive schriftlicher Bankzusage, bereitgestellte Sicherheitsleistung in zulässiger Form, schriftlich fixierte Bietgrenze und eingeplanter Fahrtweg.
Wer ohne abgeschlossene Due Diligence in den Termin geht, kauft blind. Kein Rücktrittsrecht, keine Nachverhandlung– das Gebot ist mit Zuschlag bindend. Die Bietgrenze sollte schriftlich fixiert und nicht im Saal revidiert werden.
Checkliste: Letzte 14 Tage vor Termin
- Due Diligence vollständig abgeschlossen (Gutachten, Grundbuch, Lasten)
- Finanzierung gesichert – schriftliche Bankzusage vorhanden
- Sicherheitsleistung in zulässiger Form bereitgestellt (10 % des Verkehrswerts)
- Bietgrenze schriftlich fixiert und nicht veränderlich
- Termin, Uhrzeit und Fahrtweg zum Amtsgericht eingeplant
- Personalausweis und ggf. Vollmacht bereitgelegt
Abschnitt 2
Ankunft am Amtsgericht
Am Amtsgericht meldet sich jeder Bieter beim Rechtspfleger an. Mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepasssowie bei Vertretung eine Vollmacht – bei juristischen Personen (GmbH, AG) zusätzlich ein aktueller Handelsregisterauszug. Die Sicherheitsleistung muss zum Zeitpunkt der Anmeldung nachgewiesen werden können.
Im Saal sitzen: Schuldner (falls erschienen), betreibende Gläubiger und ihre Vertreter, weitere Bieter und ggf. Zuschauer. Es empfiehlt sich, frühzeitig zu erscheinen – mindestens 20 Minuten vor Terminbeginn – um Formalitäten ruhig zu erledigen.
Mitzubringende Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht (bei Vertretung, notariell empfohlen)
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- Nachweis der Sicherheitsleistung
Wer ist im Saal?
- Rechtspfleger (leitet das Verfahren)
- Schuldner (falls erschienen)
- Betreibende Gläubiger / Bankenvertreter
- Weitere Bieter
- Zuschauer (Verfahren ist öffentlich)
Abschnitt 3
Der Ablauf im Saal
Ein Versteigerungstermin gliedert sich in sechs Phasen: Feststellung der Anwesenden, Verlesung der Verfahrensgrundlagen, Bekanntgabe des Verkehrswerts und der Wertgrenzen, mindestens dreißigminütige Bietstunde, förmlicher Schluss der Versteigerung und Entscheidung über den Zuschlag.
Feststellung der Anwesenden
Rechtspfleger stellt Bieter und Verfahrensbeteiligte fest. Personalausweis und ggf. Vollmachten werden geprüft.
Verlesung der Verfahrensgrundlagen
Bekanntmachung, Verfahrensdaten und das geringste Gebot werden vorgelesen.
Bekanntgabe Verkehrswert & Wertgrenzen
Festgesetzter Verkehrswert sowie die 5/10- und 7/10-Grenzen werden bekanntgegeben.
Bietstunde (min. 30 Minuten)
Offene Bietrunde. Jedes Gebot muss über dem vorherigen liegen. Mindestens dreißig Minuten Dauer gesetzlich vorgeschrieben.
Schluss der Versteigerung
Rechtspfleger erklärt die Versteigerung formal für geschlossen. Keine neuen Gebote mehr möglich.
Entscheidung über den Zuschlag
Zuschlag an den Meistbietenden oder Versagung auf Antrag bzw. von Amts wegen.
Die Bietstunde dauert gesetzlich mindestens 30 Minuten (§ 73 ZVG). In der Praxis kann sie kürzer enden, wenn nach dreimal Ausrufen des höchsten Gebots kein neues Gebot erfolgt. Jedes abgegebene Gebot ist bindendund kann nach Abgabe nicht zurückgezogen werden.
Abschnitt 4
Die Sicherheitsleistung
Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 ZVG). Sie muss vor Abgabe des ersten Gebots nachgewiesen sein. Zulässige Formen sind der Bundesbank- oder Verrechnungsscheck einer deutschen Großbank, eine Bankbürgschaft oder – sofern das Gericht zustimmt – eine Überweisung, die spätestens am Vortag eingegangen ist.
Wer keinen Zuschlag erhält, bekommt die Sicherheitsleistung unverzüglich zurück. Beim Zuschlag wird sie auf den Kaufpreis angerechnet und ist bis zur vollständigen Zahlung einbehalten.
Scheck
Bundesbankscheck oder bestätigter Verrechnungsscheck einer deutschen Großbank.
Bankbürgschaft
Unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts.
Überweisung
Nur wenn das Gericht ausdrücklich zustimmt und Eingang rechtzeitig nachweisbar ist.
Abschnitt 5
Das geringste Gebot
Das geringste Gebot (§ 44 ZVG) setzt sich zusammen aus den bestehenbleibenden Rechten (insbesondere vorrangige Grundpfandrechte), den Verfahrenskosten sowie den laufenden Zinsen und Nebenleistungen des betreibenden Gläubigers. Es ist der gesetzliche Mindestbetrag – unterhalb dessen kein Zuschlag erfolgen darf.
Das geringste Gebot ist nicht identisch mit dem Verkehrswert. In manchen Fällen liegt es darüber (hohe bestehenbleibende Lasten), in anderen deutlich darunter. Es ist im Versteigerungsprotokoll und häufig bereits in der Terminbekanntmachung angegeben.
Abschnitt 6
Die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen
Im ersten Versteigerungstermin gelten zwei Schutzgrenzen: Die 5/10-Grenze nach § 85a ZVGverhindert einen Zuschlag unter fünfzig Prozent des Verkehrswerts ohne ausdrücklichen Antrag des betreibenden Gläubigers. Die 7/10-Grenze nach § 74a ZVGerlaubt einem betreibenden Gläubiger oder Schuldner die Versagung des Zuschlags, wenn das höchste Gebot unter siebzig Prozent liegt. In Folgeterminen entfallen beide Grenzen.
Wertgrenzen im ersten Versteigerungstermin
Bezogen auf den festgesetzten Verkehrswert
Unter 50 % des Verkehrswerts
§ 85a ZVG:Zuschlag nur auf ausdrücklichen Antrag des betreibenden Gläubigers.
50–70 % des Verkehrswerts
§ 74a ZVG:Versagungsantrag durch Gläubiger oder Schuldner möglich.
Über 70 % des Verkehrswerts
Zuschlag erfolgt normal, kein Versagungsantrag möglich (im Ersttermin).
Beide Grenzen gelten nur im ersten Versteigerungstermin. In Folgeterminen entfallen sie vollständig.
Für Bieter bedeutet das: Im ersten Termin kann ein Gebot zwischen 50 % und 70 % des Verkehrswerts durch einen Versagungsantrag scheitern. Unterhalb von 50 % findet ohne Antrag des betreibenden Gläubigers kein Zuschlag statt. Diese Regeln schützen Schuldner und Gläubiger – sie sind kein Freibrief für Tiefstgebote.
Abschnitt 7
Bietstrategien
Die wichtigste Regel beim Bieten: Strategie vor Spontanität.Die Bietgrenze wird vor dem Termin festgelegt und im Saal nicht revidiert. Wer seine Grenze in einem emotionalen Bietduell überschreitet, zahlt den Winner’s Curse– er übernimmt das Objekt zu einem Preis, der über seinem eigenen Wertansätz liegt.
Steigerungsschritte sollten kontrolliert gewählt werden. Große Sprünge signalisieren hohe Zahlungsbereitschaft und können andere Bieter aktivieren. Kleine Schritte strecken die Bietstunde, geben Informationen über die Reserven anderer Bieter und ermöglichen ein spätes, gezieltes Abschlussgebot.
Bietgrenze schriftlich fixieren
Vor dem Termin festlegen, im Saal nicht ändern. Psychologischer Anker gegen Impulsentscheidungen.
Steigerungsschritte kontrolliert wählen
Weder zu groß (signalisiert Spielraum) noch zu klein (irritiert und provoziert).
Ruhe und Anonymität wahren
Keine sichtbaren emotionalen Reaktionen. Andere Bieter lesen Körpersprache.
Timing im Saal nutzen
Ein letztes Gebot kurz vor Schluss der Bietstunde kann die Reaktionszeit anderer Bieter verkürzen.
Abschnitt 8
Bieten durch Vertreter
Wer nicht persönlich erscheinen kann oder möchte, darf sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Empfohlen wird eine notariell beglaubigte Vollmacht, um Diskussionen am Amtsgericht zu vermeiden. In der Praxis übernehmen häufig Fachanwälte für Immobilienrecht oder spezialisierte Makler diese Funktion.
Der Vorteil: Emotionale Distanz. Ein Vertreter bietet mechanisch nach vorab übergebener Bietgrenze – ohne den Sog der Bietatmosphäre. Die Kosten liegen typischerweise bei 1.000 bis 2.500 € je nach Vertreter und Aufwand.
Abschnitt 9
Bietergemeinschaft
Mehrere Personen können gemeinsam als Bietergemeinschaft auftreten und den Zuschlag gemeinsam erhalten. Typische Konstruktionen sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)oder der Erwerb als Bruchteilseigentum. In beiden Fällen haften alle Ersteher gesamtschuldnerisch für den Kaufpreis.
Eine vorvertragliche schriftliche Vereinbarungüber Anteile, Verwaltung, Kostentragung und Auseinandersetzung ist zwingend empfohlen – vor dem Termin, nicht danach. Steuerliche Konsequenzen (Grunderwerbsteuer pro Person auf den jeweiligen Anteil) sind zu prüfen.
Abschnitt 10
Zuschlag oder Versagung
Der Zuschlag erfolgt automatisch an den Meistbietenden, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: geringstes Gebot erreicht, keine Wertgrenzenverletzung, kein Versagungsantrag. Mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses geht das Eigentum an der Immobilie auf den Ersteher über – ohne Auflassung, ohne Grundbucheintrag zum Zeitpunkt des Übergangs.
Versagung ist möglich auf Antrag(7/10-Grenze nach § 74a ZVG) oder von Amts wegen (unter 5/10-Grenze, geringstes Gebot nicht erreicht, Verfahrensfehler). Bei Versagung wird ein neuer Termin angesetzt.
✓Zuschlag erfolgt
- Geringstes Gebot wurde erreicht
- Wertgrenzen eingehalten (oder kein Versagungsantrag)
- Keine Verfahrensfehler
- Sicherheitsleistung nachgewiesen
!Versagung
- Gebot unter geringstem Gebot
- Versagungsantrag nach § 74a ZVG (unter 7/10)
- Unter 5/10-Grenze ohne Antrag des Gläubigers
- Formelle Verfahrensfehler
Abschnitt 11
Wenn niemand bietet
Gibt kein Bieter ein Gebot ab oder wird das geringste Gebot nicht erreicht, kann das Gericht den Termin aufheben oder einen neuen Termin bestimmen. Der betreibende Gläubiger entscheidet in aller Regel, ob ein Folgetermin beantragt wird.
Der wichtigste Unterschied im Folgetermin: Keine Wertgrenzen mehr. Das bedeutet, dass ein Zuschlag auch unter 50 % des Verkehrswerts möglich ist – was für opportunistische Bieter besonders interessant sein kann.
Abschnitt 12
Wiederholungstermine
In Wiederholungsterminen entfallen die 5/10- und 7/10-Grenzen vollständig. Zuschläge unter 50 % des Verkehrswerts sind rechtlich möglich und kommen in der Praxis vor. Das Risikoprofil des Objekts bleibt identisch– die Due Diligence muss ebenso gründlich erfolgen wie im ersten Termin.
Wer Wiederholungstermine systematisch beobachtet, kann von deutlich günstigeren Zuschlagspreisen profitieren – allerdings mit der Einschränkung, dass das Objekt den ersten Termin ohne Zuschlag überstanden hat, was eigene Rückschlüsse auf Lage, Zustand oder Rechtssituation zulässt.
Abschnitt 13
Psychologie im Saal
Der Versteigerungssaal erzeugt Gruppendynamik, die rationale Bietentscheidungen untergräbt. Der sogenannte „letzter Bieter“-Effektverleitet Bieter dazu, ein einmal begonnenes Duell nicht aufzugeben – weil das eigene Investment (Zeit, Fahrt, Vorbereitung) unbewusst als Sunk Cost in die Bietentscheidung einfliesst.
Bietfallen entstehen oft durch Triggering: Ein Mitbieter erhöht in kleinen Schritten und fühlt sich dabei „billig“ an – bis die Summe weit über der eigentlichen Grenze liegt. Emotionsregulation ist eine Kernkompetenz im Saal.
Abschnitt 14
Typische Fehler im Termin
Viele Fehler im Versteigerungstermin sind vermeidbar – sie entstehen durch mangelnde Vorbereitung oder emotionale Entscheidungen im Saal. Die häufigsten:
Bietgrenze im Affekt überschreiten – die häufigste und teuerste Fehlentscheidung.
Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig bereitgestellt – führt zum Ausschluss vom Bieten.
Vollmacht unvollständig oder nicht notariell beglaubigt – Vertreter wird nicht zugelassen.
Verkehrswert mit Bietgrenze verwechselt – der Verkehrswert ist nicht das Ziel, sondern ein Referenzpunkt.
Wertgrenzen falsch verstanden – z. B. angenommen, ein Gebot bei 68 % sei sicher zuschlagsfähig.
Saal vor Zuschlagsverkündung verlassen – der Zuschlag wird förmlich ausgesprochen, Anwesenheit ist wichtig.
Kein schriftliches Protokoll der eigenen Bietgrenze – macht die Disziplin im Saal schwerer.
FAQ
Häufige Fragen zum Versteigerungstermin
Wie läuft eine Zwangsversteigerung im Termin ab?
Der Termin gliedert sich in sechs Phasen: Feststellung der Anwesenden, Verlesung der Verfahrensgrundlagen, Bekanntgabe von Verkehrswert und Wertgrenzen, mindestens dreißigminütige Bietstunde, förmlicher Schluss der Versteigerung und Entscheidung über den Zuschlag.
Wer darf bieten?
Grundsätzlich jede geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Personen (GmbH, AG etc.). Minderjährige benötigen eine Genehmigung. Bestimmte am Verfahren beteiligte Personen können eingeschränkt sein.
Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?
10 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts. Sie muss vor Abgabe des ersten Gebots nachgewiesen werden – in Form eines Schecks, einer Bankbürgschaft oder (nach Gerichtszustimmung) einer rechtzeitigen Überweisung.
Was sind die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen?
Die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) verhindert den Zuschlag unter 50 % des Verkehrswerts ohne Antrag des betreibenden Gläubigers. Die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) erlaubt die Versagung bei einem Gebot unter 70 %. Beide Grenzen gelten nur im ersten Termin.
Kann ich mein Gebot zurückziehen?
Nein. Abgegebene Gebote sind unwiderruflich bindend. Eine Ausnahme besteht, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird – dann erlischt das vorherige automatisch.
Was passiert nach dem Zuschlag?
Mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses geht das Eigentum auf den Ersteher über. Der Kaufpreis (abzüglich Sicherheitsleistung) ist binnen festgesetzter Frist zu zahlen. Anschließend erfolgt die Grundbucheintragung.
Was tun, wenn niemand bietet?
Das Gericht hebt den Termin auf oder setzt einen neuen an. Der betreibende Gläubiger entscheidet über die Fortführung. Im Folgetermin entfallen die Wertgrenzen – Zuschläge unter 50 % des Verkehrswerts sind möglich.
Darf ich im Saal mit anderen sprechen?
Allgemeine Gespräche sind erlaubt. Verboten sind hingegen Absprachen über Gebote oder die Aufteilung von Objekten – das ist nach § 298 StGB strafbar (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Versteigerungen).
Cluster 3