Landwirtschaftliche Immobilien in der Zwangsversteigerung: Genehmigung, Vorkaufsrecht, Pacht und Höferecht
Höfe, Acker-, Grünland- und Waldflächen werden nach denselben Regeln versteigert wie andere Grundstücke. Dazu kommen Sonderregeln des Agrarrechts, und die gelten beim Zuschlag teils anders als beim Kauf. Dieser Überblick zeigt, was im Gesetz steht, und verlinkt jeweils den amtlichen Text.
Auf einen Blick
- Der Zuschlag ist kein Kaufvertrag. Die Genehmigungspflicht des Grundstückverkehrsgesetzes knüpft an die rechtsgeschäftliche Veräußerung an, das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht an einen Kaufvertrag.
- Ist die Fläche verpachtet und dem Pächter überlassen, tritt der Ersteher in den Pachtvertrag ein (§ 57 ZVG). Er kann ihn einmal, zum ersten zulässigen Termin, mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 57a ZVG).
- Ein im Grundbuch eingetragenes Altenteil kann je nach Landesrecht bestehen bleiben, auch wenn es nicht im geringsten Gebot steht (§ 9 EGZVG).
- Freigrenzen und Agrarstrukturgesetze sind Landesrecht, die Höfeordnung gilt nur in vier Ländern – vor dem Gebot fachkundig prüfen lassen.
Grundlagen
Was als landwirtschaftliches Grundstück gilt
Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) gilt nach § 1 Abs. 1 für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in land- oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. Landwirtschaft ist dort unter anderem Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau, Weinbau und die Fischerei in Binnengewässern (§ 1 Abs. 2). Auch ein Teil eines Grundstücks ist ein Grundstück im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 3).
Ob ein Verfahren auf unserer Seite unter landwirtschaftliche Immobilien steht, richtet sich nach der Objektbezeichnung des Amtsgerichts. Das ist keine rechtliche Einordnung: Eine als „Grundstück“ bekannt gemachte Fläche kann im Sinne des GrdstVG landwirtschaftlich sein, ein „Resthof“ ohne Flächen dagegen vielleicht nicht. Maßgeblich sind Nutzung und Lage, die das Verkehrswertgutachten beschreibt.
In der Zwangsversteigerung wird der Ersteher nicht durch Vertrag Eigentümer, sondern durch den Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG). Das gilt auch für die Teilungsversteigerung, etwa unter Erben: Für sie gelten die Vorschriften über die Zwangsversteigerung entsprechend (§ 180 Abs. 1 ZVG). Dieser Unterschied zum Kauf ist der Schlüssel für die folgenden Abschnitte.
Stufe 1 · Abschnitt 1
Genehmigungspflicht nach dem GrdstVG – und der Zuschlag
Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück kauft, braucht in der Regel eine behördliche Genehmigung. Die Grundnorm lautet:
„Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung.“
Die Behörde darf die Genehmigung nur aus den Gründen des § 9 GrdstVG versagen oder mit Auflagen versehen, etwa wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder der Preis in einem groben Missverhältnis zum Wert steht. Genehmigungsfrei sind unter anderem Veräußerungen, an denen Bund oder Land beteiligt sind, und Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – außer der Wirtschaftsstelle eines Betriebs und Flächen, die der Plan als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke ausweist (§ 4 GrdstVG).
Der Zuschlag ist keine rechtsgeschäftliche Veräußerung. Der erste Abschnitt des GrdstVG, in dem die Genehmigungspflicht steht, trägt die Überschrift „Rechtsgeschäftliche Veräußerung“. Die Zwangsversteigerung regelt das Gesetz gesondert: § 37 GrdstVG ermächtigt die Bundesregierung, für die Zwangsversteigerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch Rechtsverordnung eine Bieterlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuführen. Eine solche Verordnung haben wir bei unserer Recherche nicht gefunden. In der Begründung eines Antrags im Landtag Baden-Württemberg von 2013 heißt es, die Bundesregierung habe von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht; das Landwirtschaftsministerium schreibt in seiner Stellungnahme, der Zuschlag unterliege als Eigentumsübergang nicht der Genehmigungspflicht des baden-württembergischen Agrarstrukturverbesserungsgesetzes (Drucksache 15/3151).
Nach dem Wortlaut braucht der Zuschlag selbst also keine Genehmigung nach dem GrdstVG. Das gilt aber nur für den Zuschlag:
| Erwerbsweg | Genehmigungspflicht nach GrdstVG | Fundstelle |
|---|---|---|
| Zuschlag in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung | Im Gesetz nicht vorgesehen; eine Bieterlaubnis nach § 37 GrdstVG ist nicht eingeführt (Recherchestand) | § 2 Abs. 1, § 37 GrdstVG; § 90 ZVG |
| Kauf vom Eigentümer vor oder neben dem Verfahren (freihändig) | Ja, wie jeder Kaufvertrag – sofern keine Ausnahme oder Freigrenze greift | § 2 Abs. 1, §§ 4, 9 GrdstVG |
| Späterer Weiterverkauf durch den Ersteher | Ja, wie jeder Kaufvertrag – sofern keine Ausnahme oder Freigrenze greift | § 2 Abs. 1 GrdstVG |
| Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot, Bietabsprachen, Strohmann | Im Einzelfall prüfen – nicht pauschal genehmigungsfrei | Anwaltlich klären |
Besonderheit Teilungsversteigerung eines Betriebs: Läuft ein gerichtliches Verfahren, in dem ein Miterbe die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs verlangt (§ 13 GrdstVG), ist die Teilungsversteigerung auf Antrag einzustellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (§ 185 Abs. 1 ZVG). Wird die Zuweisung gewährt, wird das Versteigerungsverfahren für diese Grundstücke aufgehoben (§ 185 Abs. 3 ZVG). Ein angesetzter Termin kann also ausfallen.
Stufe 1 · Abschnitt 2
Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht und andere Vorkaufsrechte
Beim Kauf größerer Agrarflächen kann ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen ein Vorkaufsrecht ausüben und die Fläche an Stelle des Käufers erwerben. Die Voraussetzungen stehen in § 4 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG):
- ein landwirtschaftliches Grundstück (oder kultivierbares Moor- und Ödland) ab zwei Hektar – die Länder können die Mindestgröße abweichend festsetzen (§ 4 Abs. 4 RSiedlG),
- das durch Kaufvertrag veräußert wird,
- die Veräußerung bedarf einer Genehmigung nach dem GrdstVG,
- und die Genehmigung wäre nach § 9 GrdstVG nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen.
Ausgeübt wird das Recht im Genehmigungsverfahren: Die Genehmigungsbehörde legt den Kaufvertrag der Siedlungsbehörde vor (§ 12 GrdstVG). Beim Zuschlag gibt es weder einen Kaufvertrag noch ein Genehmigungsverfahren. Das RSiedlG sieht für den Zuschlag deshalb nach seinem Wortlaut kein Vorkaufsrecht vor. Beim freihändigen Kauf vor dem Termin kann es dagegen greifen. Landesrecht weicht teils ab: In Baden-Württemberg tritt ein eigenes Vorkaufsrecht an die Stelle des § 4 RSiedlG, das ebenfalls einen genehmigungspflichtigen Kaufvertrag voraussetzt (§ 17 ASVG); Bayern setzt die Mindestgröße auf 1 ha (Art. 3 BayAgrG), Niedersachsen auf 0,5 ha (§ 3 NGrdstLwG). Einzelheiten in Stufe 2.
Vertragliche und im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrechte: Nach § 471 BGB ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Für das dingliche Vorkaufsrecht verweist § 1098 Abs. 1 BGB auf diese Vorschriften. Ob ein eingetragenes Vorkaufsrecht nach dem Zuschlag als Belastung bestehen bleibt und dann bei einem späteren Verkauf greift, hängt davon ab, ob es im geringsten Gebot berücksichtigt ist (§ 52 Abs. 1 ZVG; mehr dazu unter bestehenbleibende Rechte).
Stufe 1 · Abschnitt 3
Landpacht: Was der Ersteher übernimmt
Acker- und Grünland ist häufig verpachtet. Ein Landpachtvertrag liegt vor, wenn ein Grundstück mit oder ohne Hofgebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wird (§ 585 Abs. 1 BGB). Wird er für mehr als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, gilt er für unbestimmte Zeit (§ 585a BGB) – auch mündliche Pachten sind also wirksam.
Die Pacht geht über. Ist das Grundstück einem Pächter überlassen, gelten die Regeln „Kauf bricht nicht Miete“ (§§ 566 bis 566d BGB in dem Umfang, den § 57 ZVG nennt) für den Ersteher entsprechend (§ 57 ZVG; für die Veräußerung verpachteter Flächen außerhalb der Versteigerung § 593b BGB). Der Ersteher tritt also in den Vertrag ein.
„Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.“
Die gesetzliche Frist bei Landpacht steht in § 594a Abs. 2 BGB: Kann das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr (§ 594a Abs. 1 Satz 2 BGB).
Nach diesem Wortlaut heißt das bei einem Pachtjahr gleich Kalenderjahr: Die Kündigung zum 31. Dezember muss spätestens am dritten Werktag im Juli erfolgen. Fällt der Zuschlag später, ist dieser Termin für das laufende Jahr verstrichen; der erste zulässige Termin ist dann in der Regel der Schluss des folgenden Pachtjahrs. Wer den ersten zulässigen Termin verpasst, verliert das Sonderkündigungsrecht; dann gelten die vereinbarte Laufzeit und die übrigen Kündigungsregeln aus Vertrag und Gesetz. Den genauen Termin – Pachtjahr laut Vertrag, Zugang, Werktage – sollte eine Anwältin oder ein Anwalt berechnen. Allgemeines zur Sonderkündigung steht im Artikel zum Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG.
| Punkt | Was im Gesetz steht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Fortsetzungsverlangen des Pächters | Der Pächter kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung verlangen, wenn der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. § 595 Abs. 3 BGB nennt die Ausschlussgründe; die Kündigung nach § 57a ZVG ist dort nicht ausdrücklich genannt – Folgen im Einzelfall prüfen | § 595 BGB |
| Ernte auf dem Feld | Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuss wird von der Beschlagnahme nicht berührt | § 21 Abs. 3 ZVG |
| Vorausbezahlte Pacht | Für die Wirkung von Vorausverfügungen über die Pacht kommt es auf die Beschlagnahme des Grundstücks an, nicht auf den Eigentumsübergang | § 57b ZVG |
| Frühere Einschränkungen (§§ 57c, 57d ZVG) | Im aktuellen Gesetzestext nicht mehr enthalten – ältere Ratgeber, die sie nennen, sind überholt | ZVG (Gesamttext) |
Vor dem Gebot
Stufe 1 · Abschnitt 4
Altenteil und Leibgeding im Grundbuch
Bei Hofübergaben behalten sich die Übergeber oft ein Altenteil (auch Leibgeding, Leibzucht oder Auszug) vor: typischerweise Wohnrecht, Kost, Pflege oder Geldleistungen. Im Grundbuch steht es in Abteilung II, häufig nur als Sammelbegriff – die einzelnen Rechte brauchen nicht bezeichnet zu werden, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird (§ 49 GBO). Was genau geschuldet ist, steht dann in der Bewilligung in der Grundakte.
Grundsätzlich bleibt ein Recht in der Zwangsversteigerung nur bestehen, wenn es im geringsten Gebot berücksichtigt ist; sonst erlischt es (§ 52 Abs. 1 ZVG). Für das Altenteil gibt es eine Ausnahme:
„… soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Maßgabe des Landesgesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.“
Ob ein Altenteil bestehen bleibt, richtet sich also nach dem jeweiligen Landesrecht. Ein Beteiligter, dessen vor- oder gleichrangiges Recht durch das Fortbestehen beeinträchtigt würde, kann verlangen, dass das Erlöschen als Versteigerungsbedingung bestimmt wird (§ 9 Abs. 2 EGZVG). Für Bieter heißt das: Grundbuch und Grundakte lesen, im Termin auf die Versteigerungsbedingungen achten und den Rechtspfleger ausdrücklich fragen, ob das Altenteil bestehen bleibt. Ein fortbestehendes Wohnrecht kann die Nutzung des Wohnhauses auf Jahrzehnte prägen – mehr dazu unter Nießbrauch und Wohnrecht und Grundbuchauszug analysieren.
Stufe 1 · Abschnitt 5
Zubehör, Ernte und Bauen im Außenbereich
Inventar: Bei einem Landgut gehören das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die zur Fortführung nötigen Erzeugnisse und der auf dem Gut gewonnene Dünger zum Zubehör (§ 98 Nr. 2 BGB). Mit dem Grundstück erwirbt der Ersteher die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat (§ 90 Abs. 2 ZVG). Zubehör im Besitz des Schuldners wird auch dann mitversteigert, wenn es einem Dritten gehört – es sei denn, dieser hat sein Recht rechtzeitig nach § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht (§ 55 Abs. 2 ZVG). Ob Maschinen oder Vieh im Verkehrswert enthalten sind, steht im Gutachten.
Ernte: Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sind nur beschlagnahmt, soweit sie noch mit dem Boden verbunden oder Zubehör sind (§ 21 Abs. 1 ZVG); das Fruchtziehungsrecht eines Pächters bleibt unberührt (§ 21 Abs. 3 ZVG).
Außenbereich: Höfe und Flächen liegen meist im Außenbereich. Dort ist ein Vorhaben unter anderem dann privilegiert zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Wer einen Resthof ohne landwirtschaftlichen Betrieb ersteigert, kann sich darauf nicht berufen; Umbau und Nutzungsänderung entscheidet die Baubehörde im Einzelfall. Mehr dazu im Ratgeber Grundstücke in der Zwangsversteigerung.
Stufe 2 · Abschnitt 6
Freigrenzen der Genehmigungspflicht je Bundesland
Die Länder können bestimmen, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG). Für den Zuschlag selbst spielen diese Grenzen nach dem oben Gesagten keine Rolle. Wichtig werden sie, wenn Sie vor dem Termin freihändig kaufen oder eine ersteigerte Fläche später ganz oder in Teilen weiterverkaufen.
| Land | Freigrenze laut Landesrecht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Gesetz gilt erst ab 1 ha (Weinbau und gartenbauliche Erzeugung ab 0,5 ha); Grundstücke mit Hofstelle oder Wirtschaftsgebäude immer. In Gemarkungen der Landkreise Lörrach, Waldshut, Schwarzwald-Baar-Kreis, Konstanz und Tuttlingen ab 10 Ar (§ 2 Abs. 1). Zusammenhängende Flächen desselben Veräußerers werden zusammengerechnet (§ 1 Abs. 7) | Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2zuletzt geändert 21.12.2021 |
| Bayern | Genehmigungsfrei unter 1 ha, wenn nicht mit Gebäuden einer Hofstelle bebaut; Veräußerungen der letzten drei Jahre werden zusammengerechnet; erwirbt eine Kommune, 2 ha | Bayerisches Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) Art. 2vom 13.12.2016, zuletzt geändert 23.12.2024 (GVBl. S. 619) |
| Berlin | Genehmigungsfrei bis 1 ha | Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken § 1vom 05.10.1994, keine Änderung vermerkt |
| Brandenburg | Genehmigungsfrei unter 2 ha | Gesetz zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) § 1zuletzt geändert 28.06.2006 |
| Bremen | Genehmigungsfrei bis 2.500 m² | Gesetz über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Grundstücksverkehr § 1zuletzt geändert 19.12.2014 |
| Hamburg | Genehmigungsfrei bis 1 ha | Gesetz über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehr (einziger Paragraf)vom 21.06.1971, keine Änderung vermerkt |
| Hessen | Genehmigungsfrei unter 0,25 ha, nur wenn unbebaut | Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken § 1§ 1 neu gefasst 18.12.1989 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Genehmigungsfrei unter 2 ha | Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz (AG M-V GrdstVG) § 1zuletzt geändert 27.05.2016 |
| Niedersachsen | Bis 9. April 2027: genehmigungsfrei unter 0,5 ha, unter 1 ha bei Erwerb durch eine Kommune, einen kommunalen Zweckverband oder eine anerkannte Naturschutzvereinigung für ein Naturschutzprojekt; Veräußerungen der letzten drei Jahre werden zusammengerechnet. Ab 10. April 2027 gilt das neue Agrarstrukturgesetz (siehe unten) | Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) § 1 Abs. 1gültig seit 01.09.2022 |
| Nordrhein-Westfalen | Genehmigungsfrei bis 1,0 ha | Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz § 1Fassung gültig ab 28.04.2005 |
| Rheinland-Pfalz | Genehmigungsfrei bis 50 Ar (0,5 ha) – nicht bei weinbaulich genutzten Grundstücken über 10 Ar und nicht bei Grundstücken mit der Wirtschaftsstelle eines Betriebs | Landesgesetz zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) § 1vom 02.02.1993 |
| Saarland | Genehmigungsfrei, wenn die Gesamtfläche der Grundstücke einer Wirtschaftseinheit 15 Ar (0,15 ha) nicht übersteigt | Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Reichssiedlungsgesetzes § 1vom 03.07.1969 |
| Sachsen | Genehmigungsfrei bis 0,5 ha, bis 1,0 ha bei Veräußerung an Gemeinde, Verwaltungsverband oder Landkreis, in deren Gebiet das Grundstück liegt – nicht bei Hofstelle, Weinbau, Erwerbsgartenbau oder Teichwirtschaft; maßgeblich ist die einheitlich bewirtschaftete Fläche | Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz (SächsAgrarAÜG) § 3 Abs. 2gültig seit 01.08.2008 |
| Sachsen-Anhalt | Unbebaute Grundstücke genehmigungsfrei unter 2 ha; mit einem landwirtschaftlich nutzbaren Wirtschaftsgebäude bebaute Grundstücke, die die Bauleitplanung als Fläche für Land- oder Forstwirtschaft vorsieht, unter 0,25 ha | Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz (AG-GrdstVG) § 1vom 25.10.1995, unverändert |
| Schleswig-Holstein | Genehmigungsfrei bis 2 ha | Gesetz zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes § 1 Abs. 2zuletzt geändert 06.12.2022 (Abs. 2 unverändert) |
| Thüringen | Genehmigungsfrei unter 0,25 ha | Thüringer Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken § 1vom 30.01.1997, unverändert |
Stufe 2 · Abschnitt 7
Agrarstrukturgesetze der Länder
Das Grundgesetz weist dem Bund heute nur noch den städtebaulichen Grundstücksverkehr zu (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Das als Bundesrecht erlassene GrdstVG gilt fort, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden (Art. 125a Abs. 1 GG). Außerdem erlaubt das GrdstVG den Ländern, in bestimmten Gebieten zusätzliche Versagungsgründe vorzusehen, soweit das zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 GrdstVG).
| Land | Landesgesetz | Was für Bieter wichtig ist |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG), in Kraft seit 01.07.2010 | Löst nach der Gesetzesbegründung GrdstVG, Landpachtverkehrsgesetz und RSiedlG in Baden-Württemberg ab und regelt Genehmigung (§§ 3 ff.), Landpacht ab 2 ha (Anzeige § 11, Beanstandung § 13) und ein eigenes Vorkaufsrecht, das an die Stelle des § 4 RSiedlG tritt (§ 17 Abs. 1 Satz 4). Auch dieses Vorkaufsrecht setzt einen genehmigungspflichtigen Kaufvertrag voraus (§ 17 Abs. 1 Satz 1). Nach der Antwort des Landwirtschaftsministeriums unterliegt der Zuschlag nicht der Genehmigungspflicht des ASVG (Drucksache 15/3151) |
| Bayern | Bayerisches Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) vom 13.12.2016 | Gilt neben dem GrdstVG und regelt die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden, Freigrenze (Art. 2) und Mindestgröße von 1 ha für das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nach § 4 RSiedlG (Art. 3 Abs. 1). Seit dem 1. Januar 2025 gilt das Landpachtverkehrsgesetz in Bayern nicht mehr (Art. 4 Abs. 2, GVBl. 2024 S. 619). Zum Zuschlag enthält das Gesetz keine Regel |
| Niedersachsen | Niedersächsisches Agrarstrukturgesetz (NAgrarG)Gesetzentwurf Drucksache 19/8144 | Laut Landwirtschaftsministerium am 7. Oktober 2026 vom Landtag beschlossen, Inkrafttreten zum 10. April 2027. Angekündigt sind unter anderem ein Vorrang aktiver Landwirte bei Kauf und Pacht, eine Preisbremse ab 35 % über dem Verkehrswert und eine Genehmigungspflicht für Anteilskäufe an Gesellschaften mit Agrarflächen („Share Deals“). Die verkündete Endfassung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor; im Entwurf kommt die Zwangsversteigerung nur bei der Gebühren- und Steuerfreiheit für Siedlungszwecke vor. Bis zum Inkrafttreten gilt das NGrdstLwG (Tabelle oben) |
In den übrigen Ländern gilt nach unserer Recherche das GrdstVG mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz (Tabelle oben). In keinem der geprüften Landesgesetze haben wir eine Regel gefunden, die den Zuschlag in der Zwangsversteigerung einer Genehmigung unterwirft. Landesrecht ändert sich aber – gerade beim Agrargrundstücksverkehr wird in mehreren Ländern über neue Gesetze beraten. Maßgeblich ist die Fassung am Tag des Termins.
Stufe 2 · Abschnitt 8
Höferecht: Hofvermerk und Anerbenrecht
Die Höfeordnung (HöfeO) gilt für Höfe in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Hof ist dort eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit geeigneter Hofstelle im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten, wenn der zuletzt festgestellte Grundsteuerwert mindestens 54.000 Euro beträgt; zwischen 27.000 und 54.000 Euro wird sie Hof, wenn der Eigentümer das erklärt und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
Das Höferecht ist in erster Linie Erbrecht: Der Hof fällt kraft Gesetzes nur einem Erben zu (§ 4 HöfeO). Für Bieter ist vor allem zweierlei wichtig:
- Eine Besitzung verliert die Hofeigenschaft, wenn keine der in § 1 Abs. 1 genannten Eigentumsformen mehr besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 1 HöfeO) – etwa wenn eine Gesellschaft oder mehrere Personen ersteigern, die keine Ehegatten sind. Welche Folgen das im Einzelfall hat, etwa für die Löschung des Hofvermerks, sollte das Landwirtschaftsgericht oder ein Notar klären.
- Ansprüche weichender Erben, wenn der Hof innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall veräußert wird, richten sich nach dem Wortlaut gegen den Hoferben (§ 13 Abs. 1 HöfeO), nicht gegen den Erwerber.
In Rheinland-Pfalz gilt eine eigene Landes-Höfeordnung (das GrdstVG nennt sie in § 31 Abs. 1). Auch in weiteren Ländern gibt es landesrechtliche Anerbenregelungen; ob ein bestimmter Hof darunter fällt, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein Hofvermerk steht im Grundbuch und sollte vor dem Gebot erkannt werden.
Stufe 2 · Abschnitt 9
Steuern in Grundzügen
| Steuer | Was im Gesetz steht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grunderwerbsteuer – Tatbestand | Der Grunderwerbsteuer unterliegt das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren. Eine allgemeine Ausnahme für Agrarflächen enthalten die Ausnahmevorschriften (§§ 3, 4 GrEStG) nicht | § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG |
| Grunderwerbsteuer – Bemessung | Bemessungsgrundlage ist das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben – also auch ein bestehen bleibendes Altenteil | § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG |
| Grunderwerbsteuer – Kleinstflächen | Steuerfrei ist der Erwerb, wenn der maßgebende Wert 2.500 Euro nicht übersteigt | § 3 Nr. 1 GrEStG |
| Grundsteuer | Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ein eigener Steuergegenstand. Wohngebäude und Flächen, die nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Einige Länder haben eigene Grundsteuergesetze (etwa Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen) | § 2 GrStG, § 232 BewG |
| Ertragsteuern | Ob Pachteinnahmen oder ein fortgeführter Betrieb steuerlich als Land- und Forstwirtschaft gelten und welche Folgen das hat, hängt vom Einzelfall ab | Steuerberatung |
Checkliste
Checkliste für Höfe und Agrarflächen
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Objektcheck
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