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Cluster 3Bieten & Versteigerungstermin

Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen: Formen, Fristen und Fehler

Wer ohne gültige Sicherheitsleistung zum Termin erscheint, riskiert, dass sein Gebot zurückgewiesen wird, sobald ein Beteiligter Sicherheit verlangt. Dieser Artikel erklärt die vier zulässigen Formen, die richtige Zeitplanung und was bei Nicht-Zuschlag passiert.

Stand: 9. Oktober 2026·ca. 10 Minuten Lesezeit

Auf einen Blick

Die Sicherheitsleistung beträgt ein Zehntel des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG). Ein Beteiligter, etwa ein Gläubiger, kann sie sofort nach Ihrem Gebot verlangen – dann ist sie sofort zu leisten, sonst wird das Gebot zurückgewiesen. Deshalb gehört sie zu jedem Termin mit. Zulässig sind Bundesbank- oder Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts (frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt), eine vorher gutgeschriebene Überweisung an die Gerichtskasse sowie eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Bargeld ist ausgeschlossen.

Abschnitt 1

Was ist die Sicherheitsleistung?

Die Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit eines Bieters in Höhe von zehn Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts. Verlangt werden kann sie nur sofort nach Abgabe des Gebots (§ 67 ZVG); wird sie verlangt und nicht sofort erbracht, weist das Gericht das Gebot zurück (§ 70 ZVG). Rechtsgrundlage sind die §§ 67–70 ZVG.

Abschnitt 2

Wer muss Sicherheit leisten?

Sicherheit wird nur geleistet, wenn sie verlangt wird – da das jederzeit nach einem Gebot passieren kann, bringt jeder Bieter sie mit.

  • !Jeder Bieter: Muss sie sofort leisten können, wenn ein Beteiligter sie nach einem Gebot des Bieters verlangt (§ 67 Abs. 1). Das Verlangen gilt dann auch für dessen weitere Gebote.
  • ○Gläubiger mit gedecktem Grundpfandrecht: Bietet ein Gläubiger, dessen Hypothek oder Grundschuld durch das Gebot gedeckt ist, muss er nur leisten, wenn der Gläubiger es verlangt (§ 67 Abs. 2).
  • ○Bund, Bundesbank, Länder: Von ihnen kann keine Sicherheit verlangt werden (§ 67 Abs. 3).
  • !Schuldner oder neuer Eigentümer als Bieter: Der Gläubiger kann eine erhöhte Sicherheit bis zur Höhe seines bar zu zahlenden Anspruchs verlangen (§ 68 Abs. 3); eine Bankbürgschaft genügt für sie nicht (§ 69 Abs. 3).

Abschnitt 3

Die vier zulässigen Formen

Zulässig sind vier Formen der Sicherheitsleistung: der Bundesbankscheck, der Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts, die Überweisung an die Gerichtskasse und die Bankbürgschaft (§ 69 ZVG). Bargeld und private Schecks des Bieters sind ausgeschlossen.

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Sicherheitsleistung im Termin

FormVoraussetzungVorlauf (Erfahrungswert)
Bundesbankscheckfrühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt3–7 Werktage
Verrechnungsscheck eines Kreditinstitutsvon einer in Deutschland zugelassenen Bank ausgestellt, im Inland zahlbar, frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt3–7 Werktage
Überweisung an die Gerichtskassevor dem Termin gutgeschrieben, Nachweis im Termin1–3 Werktage Buchungsdauer
Bankbürgschaftunbefristet, unbedingt, selbstschuldnerisch; nicht für Gebote des Schuldners5–10 Werktage

Bundesbankscheck

Muss mindestens über den Betrag der Sicherheitsleistung lauten. Ausstellungsdatum beachten: frühestens am dritten Werktag vor dem Termin, ein älterer Scheck ist ungeeignet. Muss im Original vorgelegt werden.

Überweisung an Gerichtskasse

Das korrekte Aktenzeichen im Verwendungszweck ist zwingend. Der Betrag muss vor dem Termin auf dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben sein – den Nachweis bringen Sie mit.

Selbstschuldnerische Bankbürgschaft

Muss unbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch sein (keine Einrede der Vorausklage). Nur Bürgschaften zugelassener Kreditinstitute werden akzeptiert. Originalurkunde – keine Kopie – ist vorzulegen.

Abschnitt 4

Nicht zulässige Formen

Nicht akzeptiert

  • ✕Bargeld (§ 69 Abs. 1 ZVG)
  • ✕Schecks, die früher als am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt wurden
  • ✕Kreditkarte
  • ✕Private Schecks des Bieters
  • ✕Überweisung am Termintag ohne Eingangsbestätigung

Abschnitt 5

Zeitplanung – wann organisieren?

Banken haben eigene Bearbeitungszeiten. Wer kurzfristig organisiert, steht ohne Sicherheit da – und sein Gebot wird zurückgewiesen, wenn Sicherheit verlangt wird.

ZeitpunktMaßnahme
3 Wochen vor TerminEntscheidung über Form der Sicherheitsleistung
2 Wochen vor TerminBank kontaktieren, Unterlagen einreichen
1 Woche vor TerminSicherheit bereitstellen / Buchung veranlassen
3 Werktage vor TerminScheck frühestens jetzt ausstellen lassen; Überweisung muss bis zum Termin gutgeschrieben sein

Wichtig

Banken haben individuelle Bearbeitungszeiten. Wer kurzfristig organisiert, riskiert den Ausschluss vom Verfahren.

Aus der Praxis

Meine Hausbank brauchte für den ersten Bundesbankscheck vier Werktage – für den zweiten beim gleichen Sachbearbeiter nur 24 Stunden. Die Bearbeitungszeit hängt stark vom Sachbearbeiter und der Auslastung ab.

Abschnitt 6

Was im Termin vorzulegen ist

Verlangt ein Beteiligter nach Ihrem Gebot Sicherheit, entscheidet das Gericht sofort; dann muss alles bereitliegen:

  • 1Sicherheitsleistung oder Nachweis über den Eingang bei der Gerichtskasse
  • 2Personalausweis oder Reisepass
  • 3Bei Vertretung: öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 71 Abs. 2 ZVG)
  • 4Bei Bürgschaft: Originalurkunde (keine Kopie, keine digitale Version)

Abschnitt 7

Bei Nicht-Zuschlag: Rückgabe

Erhält man keinen Zuschlag, wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben. Die Modalitäten hängen von der gewählten Form ab.

  • Bundesbankscheck: Wird sofort nach dem Termin zurückgegeben.
  • Überweisung: Rückzahlung durch die Gerichtskasse – Dauer: 2 bis 6 Wochen.
  • Bankbürgschaft: Rückgabe der Originalurkunde nach dem Termin.

Hinweis bei mehreren Verfahren

Wer parallel mehrere Termine besucht, muss die Liquidität für mehrere Sicherheitsleistungen gleichzeitig einplanen – besonders bei Überweisung, da der Betrag für Wochen gebunden sein kann.

Abschnitt 8

Bei Zuschlag: Anrechnung auf das Bargebot

Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit bei der Gerichtskasse eingezahlt ist, wird auf Ihre Zahlung im Verteilungstermin angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG), also auf das Bargebot. Den Rest des Bargebots zahlen Sie per Überweisung, die der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben sein muss (§ 49 Abs. 3 ZVG).

Übersteigt die Sicherheit das Bargebot, weil dieses unter einem Zehntel des Verkehrswerts liegt, wird der überschießende Betrag freigegeben; bei einer Überweisung ordnet das Gericht die Auszahlung an (§ 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG).

Das Bargebot ist vom Zuschlag an mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG). Diese Verzinsung läuft bis zur vollständigen Zahlung. Weitere Details zum Geringstes-Gebot-Prinzip finden Sie im verlinkten Artikel.

Abschnitt 9

Bankbürgschaft im Detail

Profis bevorzugen häufig die Bankbürgschaft, weil sie bei mehreren parallelen Terminen weniger Liquidität bindet als eine Überweisung.

Vorteile

  • Bindet weniger Liquidität
  • Kein Rückbuchungsrisiko
  • Schneller wiederverwendbar bei mehreren Terminen

Nachteile

  • Bürgschaftsprovision fällt laufend an
  • Kreditlinie bei der Bank wird belastet
  • Bearbeitungszeit 5–10 Werktage
Aus unserem BestandStand 23.10.2026

Was die Sicherheitsleistung aktuell real bedeutet

Aus den 3.311 aktuell bekanntgemachten Verfahren mit festgesetztem Verkehrswert ergeben sich diese Größenordnungen für die 10-Prozent-Sicherheit:

7.000 €
unteres Viertel
25 % der Verfahren liegen darunter
18.000 €
Median
die Hälfte liegt darunter, die Hälfte darüber
34.000 €
oberes Viertel
25 % der Verfahren liegen darüber

Eigene Auswertung der öffentlich bekanntgemachten Verfahren zum genannten Stichtag — eine Momentaufnahme, kein Jahresvolumen. Baden-Württemberg, Hamburg und Bremen sind in den angebundenen Quellen unterrepräsentiert, Schleswig-Holstein ist derzeit nicht erfasst. Methodik und Grenzen im ZVG-Marktreport.

Abschnitt 10

Häufige Fehler

Diese Fehler passieren regelmäßig und führen zum Ausschluss vom Termin oder zu vermeidbaren Verzögerungen:

  1. 1Zu spät mit der Bank kontaktiert – Bearbeitungszeit unterschätzt
  2. 2Falsches Aktenzeichen im Verwendungszweck der Überweisung
  3. 3Scheck zu früh ausgestellt (vor dem dritten Werktag vor dem Termin)
  4. 4Bürgschaft befristet, bedingt oder nicht selbstschuldnerisch (Einrede der Vorausklage möglich)
  5. 5Bürgschaft von einem nicht zugelassenen Institut
  6. 6Vergessene Rückforderung der Sicherheit bei Nicht-Zuschlag

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?

10 Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts. Der genaue Betrag steht im Bekanntmachungstext des Termins.

Welche Formen sind zulässig?

Bundesbankscheck, Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts, Überweisung an die Gerichtskasse und Bankbürgschaft (§ 69 ZVG).

Wann muss die Sicherheit bereitgestellt sein?

Sofort, wenn ein Beteiligter sie nach Ihrem Gebot verlangt (§ 67 ZVG) – deshalb bringen Sie sie zum Termin mit. Eine Überweisung muss vor dem Termin bei der Gerichtskasse gutgeschrieben sein.

Was ist ein Bundesbankscheck?

Ein von der Deutschen Bundesbank ausgestellter Scheck über einen festgelegten Betrag. Er darf frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt sein und muss im Original vorgelegt werden.

Wie lange dauert die Rückgabe bei Nicht-Zuschlag?

Scheck und Bürgschaft: sofort nach dem Termin. Überweisung: Rückzahlung durch Gerichtskasse dauert 2 bis 6 Wochen.

Kann ich bar bezahlen?

Nein. Barzahlung ist ausgeschlossen (§ 69 Abs. 1 ZVG).

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Bargebot
Der bar zu zahlende Betrag (§ 49 ZVG). Im Termin wird bar geboten; die bestehen bleibenden Rechte übernimmt der Ersteher zusätzlich, sie werden nicht bar gezahlt.
Verkehrswert
Der vom Gericht festgesetzte Wert der Immobilie. Er ist Bezugsgröße für Sicherheitsleistung und Wertgrenzen — nicht der zu erwartende Zuschlagspreis.
Geringstes Gebot
Die Untergrenze, ab der überhaupt geboten werden kann: Verfahrenskosten und vorrangige Rechte müssen gedeckt sein (§ 44 ZVG). Es besteht aus bestehenbleibenden Rechten und einem bar zu zahlenden Teil.
Verteilungstermin
Der Termin, in dem der Erlös nach Rangklassen verteilt wird. Das seit dem Zuschlag verzinste Bargebot muss bis dahin bereits beglichen sein (§ 49 ZVG).
Versteigerungstermin
Der öffentliche Gerichtstermin mit Bekanntmachungsteil, Bietzeit und Entscheidung über den Zuschlag.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Immobilienrecht.

Letzte Aktualisierung: 9. Oktober 2026