Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen: Formen, Fristen und Fehler
Wer ohne gültige Sicherheitsleistung zum Termin erscheint, riskiert, dass sein Gebot zurückgewiesen wird, sobald ein Beteiligter Sicherheit verlangt. Dieser Artikel erklärt die vier zulässigen Formen, die richtige Zeitplanung und was bei Nicht-Zuschlag passiert.
Auf einen Blick
Die Sicherheitsleistung beträgt ein Zehntel des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG). Ein Beteiligter, etwa ein Gläubiger, kann sie sofort nach Ihrem Gebot verlangen – dann ist sie sofort zu leisten, sonst wird das Gebot zurückgewiesen. Deshalb gehört sie zu jedem Termin mit. Zulässig sind Bundesbank- oder Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts (frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt), eine vorher gutgeschriebene Überweisung an die Gerichtskasse sowie eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Bargeld ist ausgeschlossen.
Abschnitt 1
Was ist die Sicherheitsleistung?
Die Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit eines Bieters in Höhe von zehn Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts. Verlangt werden kann sie nur sofort nach Abgabe des Gebots (§ 67 ZVG); wird sie verlangt und nicht sofort erbracht, weist das Gericht das Gebot zurück (§ 70 ZVG). Rechtsgrundlage sind die §§ 67–70 ZVG.
Abschnitt 2
Wer muss Sicherheit leisten?
Sicherheit wird nur geleistet, wenn sie verlangt wird – da das jederzeit nach einem Gebot passieren kann, bringt jeder Bieter sie mit.
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Abschnitt 3
Die vier zulässigen Formen
Zulässig sind vier Formen der Sicherheitsleistung: der Bundesbankscheck, der Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts, die Überweisung an die Gerichtskasse und die Bankbürgschaft (§ 69 ZVG). Bargeld und private Schecks des Bieters sind ausgeschlossen.
Spickzettel zum Ausdrucken
Sicherheitsleistung im Termin
| Form | Voraussetzung | Vorlauf (Erfahrungswert) |
|---|---|---|
| Bundesbankscheck | frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt | 3–7 Werktage |
| Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts | von einer in Deutschland zugelassenen Bank ausgestellt, im Inland zahlbar, frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt | 3–7 Werktage |
| Überweisung an die Gerichtskasse | vor dem Termin gutgeschrieben, Nachweis im Termin | 1–3 Werktage Buchungsdauer |
| Bankbürgschaft | unbefristet, unbedingt, selbstschuldnerisch; nicht für Gebote des Schuldners | 5–10 Werktage |
Bundesbankscheck
Überweisung an Gerichtskasse
Selbstschuldnerische Bankbürgschaft
Abschnitt 4
Nicht zulässige Formen
Nicht akzeptiert
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Abschnitt 5
Zeitplanung – wann organisieren?
Banken haben eigene Bearbeitungszeiten. Wer kurzfristig organisiert, steht ohne Sicherheit da – und sein Gebot wird zurückgewiesen, wenn Sicherheit verlangt wird.
| Zeitpunkt | Maßnahme |
|---|---|
| 3 Wochen vor Termin | Entscheidung über Form der Sicherheitsleistung |
| 2 Wochen vor Termin | Bank kontaktieren, Unterlagen einreichen |
| 1 Woche vor Termin | Sicherheit bereitstellen / Buchung veranlassen |
| 3 Werktage vor Termin | Scheck frühestens jetzt ausstellen lassen; Überweisung muss bis zum Termin gutgeschrieben sein |
Wichtig
Aus der Praxis
Abschnitt 6
Was im Termin vorzulegen ist
Verlangt ein Beteiligter nach Ihrem Gebot Sicherheit, entscheidet das Gericht sofort; dann muss alles bereitliegen:
Abschnitt 7
Bei Nicht-Zuschlag: Rückgabe
Erhält man keinen Zuschlag, wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben. Die Modalitäten hängen von der gewählten Form ab.
Hinweis bei mehreren Verfahren
Abschnitt 8
Bei Zuschlag: Anrechnung auf das Bargebot
Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit bei der Gerichtskasse eingezahlt ist, wird auf Ihre Zahlung im Verteilungstermin angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG), also auf das Bargebot. Den Rest des Bargebots zahlen Sie per Überweisung, die der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben sein muss (§ 49 Abs. 3 ZVG).
Übersteigt die Sicherheit das Bargebot, weil dieses unter einem Zehntel des Verkehrswerts liegt, wird der überschießende Betrag freigegeben; bei einer Überweisung ordnet das Gericht die Auszahlung an (§ 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG).
Das Bargebot ist vom Zuschlag an mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG). Diese Verzinsung läuft bis zur vollständigen Zahlung. Weitere Details zum Geringstes-Gebot-Prinzip finden Sie im verlinkten Artikel.
Abschnitt 9
Bankbürgschaft im Detail
Profis bevorzugen häufig die Bankbürgschaft, weil sie bei mehreren parallelen Terminen weniger Liquidität bindet als eine Überweisung.
Was die Sicherheitsleistung aktuell real bedeutet
- 7.000 €
- 25 % der Verfahren liegen darunter
- 18.000 €
- die Hälfte liegt darunter, die Hälfte darüber
- 34.000 €
- 25 % der Verfahren liegen darüber
Eigene Auswertung der öffentlich bekanntgemachten Verfahren zum genannten Stichtag — eine Momentaufnahme, kein Jahresvolumen. Baden-Württemberg, Hamburg und Bremen sind in den angebundenen Quellen unterrepräsentiert, Schleswig-Holstein ist derzeit nicht erfasst. Methodik und Grenzen im ZVG-Marktreport.
Abschnitt 10
Häufige Fehler
Diese Fehler passieren regelmäßig und führen zum Ausschluss vom Termin oder zu vermeidbaren Verzögerungen:
FAQ
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?
Welche Formen sind zulässig?
Wann muss die Sicherheit bereitgestellt sein?
Was ist ein Bundesbankscheck?
Wie lange dauert die Rückgabe bei Nicht-Zuschlag?
Kann ich bar bezahlen?