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Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen: Formen, Fristen und Fehler

Wer ohne gültige Sicherheitsleistung zum Termin erscheint, kann kein Gebot abgeben. Dieser Artikel erklärt die vier zulässigen Formen, die richtige Zeitplanung und was bei Nicht-Zuschlag passiert.

April 2026·ca. 10 Minuten Lesezeit

Abschnitt 1

Was ist die Sicherheitsleistung?

Die Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit eines Bieters in Höhe von zehn Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts. Sie muss vor oder zu Beginn der Bietstunde beim Vollstreckungsgericht hinterlegt sein. Rechtsgrundlage sind die §§ 68 ff. ZVG in Verbindung mit § 232 BGB. Ohne Sicherheitsleistung ist kein Gebot zulässig.

Abschnitt 2

Wer muss Sicherheit leisten?

Grundsätzlich muss jeder Bieter, der ein Gebot abgeben will, Sicherheit leisten. Ausnahmen gelten für bestimmte Verfahrensbeteiligte.

  • !Alle Bieter: Jeder, der ein Gebot abgeben will, muss Sicherheit leisten.
  • Betreibender Gläubiger: Ausnahme bis zur Höhe seiner eigenen Forderung.
  • Mitschuldner / Mitberechtigte: Können von der Pflicht befreit sein – Einzelfall prüfen.

Abschnitt 3

Die vier zulässigen Formen

Zulässig sind vier Formen der Sicherheitsleistung: der Bundesbankscheck, eine Überweisung auf das Konto des Vollstreckungsgerichts, eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer zugelassenen Bank sowie Sonderformen unter Verfahrensbeteiligten. Bargeld und normale Bankschecks anderer Institute sind nicht akzeptiert.

FormBearbeitungszeitKosten
Bundesbankscheck / LZB-Scheck3–7 Werktage3–10 € + Spesen
Überweisung an Gerichtskasse1–3 Werktage BuchungsdauerBankgebühren
Selbstschuldnerische Bankbürgschaft5–10 Werktage0,25–1 % p. a.
Sonderformen (Verfahrensbeteiligte)VariabelVariabel

Bundesbankscheck

Muss auf den exakten Betrag der Sicherheitsleistung ausgestellt sein. Ablaufdatum beachten: Schecks sind zeitlich begrenzt gültig. Muss im Original vorgelegt werden.

Überweisung an Gerichtskasse

Das korrekte Aktenzeichenim Verwendungszweck ist zwingend. Die Buchung muss vor Beginn der Bietstunde beim Gericht eingegangen sein – nicht nur abgeschickt.

Selbstschuldnerische Bankbürgschaft

Muss selbstschuldnerischsein (keine Einrede der Vorausklage). Nur Bürgschaften zugelassener Kreditinstitute werden akzeptiert. Originalurkunde – keine Kopie – ist vorzulegen.

Abschnitt 4

Nicht zulässige Formen

Nicht akzeptiert

  • Bargeld (außer in eng begrenzten Sonderfällen)
  • Normale Bankschecks anderer Kreditinstitute
  • Kreditkarte
  • Persönliche Verrechnungsschecks
  • Überweisung am Termintag ohne Eingangsbestätigung

Abschnitt 5

Zeitplanung – wann organisieren?

Banken haben eigene Bearbeitungszeiten. Wer kurzfristig organisiert, steht ohne Sicherheit da – und kann kein Gebot abgeben.

ZeitpunktMaßnahme
3 Wochen vor TerminEntscheidung über Form der Sicherheitsleistung
2 Wochen vor TerminBank kontaktieren, Unterlagen einreichen
1 Woche vor TerminSicherheit bereitstellen / Buchung veranlassen
3 Werktage vor TerminEingangsnachweis am Gericht sicherstellen

Wichtig

Banken haben individuelle Bearbeitungszeiten. Wer kurzfristig organisiert, riskiert den Ausschluss vom Verfahren.

Aus der Praxis

Meine Hausbank brauchte für den ersten Bundesbankscheck vier Werktage – für den zweiten beim gleichen Sachbearbeiter nur 24 Stunden. Die Bearbeitungszeit hängt stark vom Sachbearbeiter und der Auslastung ab.

Abschnitt 6

Was im Termin vorzulegen ist

Der Rechtspfleger prüft die Sicherheitsleistung vor Beginn der Bietstunde. Folgende Unterlagen müssen bereitliegen:

  • 1Sicherheitsleistung oder Nachweis über den Eingang bei der Gerichtskasse
  • 2Personalausweis oder Reisepass
  • 3Gegebenenfalls notarielle Vollmacht (bei Vertretung)
  • 4Bei Bürgschaft: Originalurkunde (keine Kopie, keine digitale Version)

Abschnitt 7

Bei Nicht-Zuschlag: Rückgabe

Erhält man keinen Zuschlag, wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben. Die Modalitäten hängen von der gewählten Form ab.

  • Bundesbankscheck: Wird sofort nach dem Termin zurückgegeben.
  • Überweisung: Rückzahlung durch die Gerichtskasse – Dauer: 2 bis 6 Wochen.
  • Bankbürgschaft: Rückgabe der Originalurkunde nach dem Termin.

Hinweis bei mehreren Verfahren

Wer parallel mehrere Termine besucht, muss die Liquidität für mehrere Sicherheitsleistungen gleichzeitig einplanen – besonders bei Überweisung, da der Betrag für Wochen gebunden sein kann.

Abschnitt 8

Bei Zuschlag: Anrechnung auf das Meistgebot

Nach § 49 ZVGwird die hinterlegte Sicherheitsleistung auf das Meistgebot angerechnet. Der verbleibende Restbetrag ist innerhalb der vom Gericht gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten – in der Regel 4 bis 8 Wochen.

Das Meistgebot wird ab dem Zuschlag mit 4 Prozent per annum verzinst. Diese Verzinsung läuft bis zur vollständigen Zahlung. Weitere Details zum Geringstes-Gebot-Prinzip finden Sie im verlinkten Artikel.

Abschnitt 9

Bankbürgschaft im Detail

Profis bevorzugen häufig die Bankbürgschaft, weil sie bei mehreren parallelen Terminen weniger Liquidität bindet als eine Überweisung.

Vorteile

  • Bindet weniger Liquidität
  • Kein Rückbuchungsrisiko
  • Schneller wiederverwendbar bei mehreren Terminen

Nachteile

  • Bürgschaftsprovision fällt laufend an
  • Kreditlinie bei der Bank wird belastet
  • Bearbeitungszeit 5–10 Werktage

Kostenbeispiel

Verkehrswert 400.000 €, Sicherheitsleistung 40.000 €, Bürgschaftsprovision 0,75 % p. a. = 300 € pro Jahr auf den Bürgschaftsbetrag.

Abschnitt 10

Häufige Fehler

Diese Fehler passieren regelmäßig und führen zum Ausschluss vom Termin oder zu vermeidbaren Verzögerungen:

  1. 1Zu spät mit der Bank kontaktiert – Bearbeitungszeit unterschätzt
  2. 2Falsches Aktenzeichen im Verwendungszweck der Überweisung
  3. 3Abgelaufener oder nicht eingelöster Bundesbankscheck
  4. 4Bürgschaft nicht selbstschuldnerisch (Einrede der Vorausklage möglich)
  5. 5Bürgschaft von einem nicht zugelassenen Institut
  6. 6Vergessene Rückforderung der Sicherheit bei Nicht-Zuschlag

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?

10 Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts. Der genaue Betrag steht im Bekanntmachungstext des Termins.

Welche Formen sind zulässig?

Bundesbankscheck, Überweisung an die Gerichtskasse, selbstschuldnerische Bankbürgschaft und Sonderformen für Verfahrensbeteiligte.

Wann muss die Sicherheit bereitgestellt sein?

Vor oder zu Beginn der Bietstunde. Ohne rechtzeitige Sicherheitsleistung ist kein Gebot möglich.

Was ist ein Bundesbankscheck?

Ein von der Deutschen Bundesbank ausgestellter Scheck über einen festgelegten Betrag. Er hat begrenzte Gültigkeit und muss im Original vorgelegt werden.

Wie lange dauert die Rückgabe bei Nicht-Zuschlag?

Scheck und Bürgschaft: sofort nach dem Termin. Überweisung: Rückzahlung durch Gerichtskasse dauert 2 bis 6 Wochen.

Kann ich bar bezahlen?

In der Regel nein. Bargeld ist nicht als Sicherheitsleistung zugelassen, außer in eng begrenzten Sonderfällen.

Was kostet eine Bankbürgschaft?

0,25 bis 1 Prozent Bürgschaftsprovision pro Jahr auf den Bürgschaftsbetrag. Hinzu kommt eine einmalige Bearbeitungsgebühr der Bank.

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