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Teilungsversteigerung · Artikel 04

Den Miteigentümer auszahlen: Bewertung, Finanzierung und Rangbestätigung

Wer nach Trennung oder Erbfall die gemeinsame Immobilie behalten will, zahlt den anderen aus – und kauft damit faktisch dessen Anteil. Das ist eine echte Finanzierung mit eigener Logik: Der Betrag muss sauber hergeleitet, die Bank überzeugt und der Rang der neuen Sicherheit geklärt sein, bevor Geld fließt. Dieser Leitfaden erklärt die Ausgangsrechnung, die drei Bankwege, die oft übergangene Rangbestätigung – und was zu tun ist, wenn die Finanzierung nicht reicht.

Stand: 25. Juli 2026

Die Logik

Die Ausgangsrechnung: Wie sich der Auszahlungsbetrag ergibt

Die gute Nachricht zuerst: Die Rechnung hinter einer Übernahme ist keine Geheimwissenschaft. Im Kern besteht sie aus drei Größen – dem realistischen Marktwert der Immobilie, der noch offenen Restschuld und der Quote des anderen. Die Logik dahinter: Zunächst wird gedanklich ermittelt, was die Immobilie „netto“ wert ist, also nach Abzug der Schulden, die auf ihr lasten. Dieser Nettowert steht beiden gemeinsam zu – jedem nach seiner Quote. Wer übernimmt, zahlt dem anderen dessen Quote am Nettowert aus und trägt im Gegenzug Immobilie und Schulden künftig allein.

Als Formel gelesen: Auszahlungsbetrag = (realistischer Marktwert − Restschuld) × Quote des anderen. Die Quote steht bei Miteigentum im Grundbuch – häufig hälftig, aber keineswegs immer – und ergibt sich im Erbfall aus der Erbquote.

Rechenbeispiel – frei gewählte Zahlen

Ein bewusst einfaches Zahlenbeispiel, nur zur Veranschaulichung der Logik – die Werte sind frei gewählt und stehen für keinen realen Markt: Bei einem Marktwert von 400.000 €, einer Restschuld von 200.000 € und einer hälftigen Quote ergibt sich (400.000 € − 200.000 €) × ½ = 100.000 € Auszahlungsbetrag. Zusätzlich muss die Restschuld weiter bedient oder abgelöst werden – dazu gleich mehr.

In der Praxis kommen häufig Feinheiten dazu, die die Rechnung verschieben: Wer hat seit der Trennung allein getilgt? Wer hat in die Immobilie investiert? Wird für die Zeit der Alleinnutzung ein Ausgleich angesetzt? Solche Posten gehören offen auf den Tisch und später in die Vereinbarung – an der Grundlogik ändern sie nichts.

Etwas anderes ändert sich allerdings auch nicht: Der Streit beginnt fast immer beim Marktwert. Restschuld und Quote sind objektiv belegbar – die eine steht in der Jahresmeldung der Bank, die andere im Grundbuch. Der Marktwert dagegen ist eine Einschätzung, und die Interessen laufen exakt gegeneinander: Wer auszahlt, rechnet den Wert lieber klein; wer ausgezahlt wird, lieber groß. Genau deshalb ist ein neutrales Gutachten so wertvoll – nicht als Formalie, sondern als Deeskalation: Eine Zahl, die keiner Seite „gehört“, macht aus einem Machtkampf eine Sachfrage. Wie eine solche Bewertung entsteht und was sie leisten kann, erklärt der Artikel Verkehrswertgutachten verstehen. Noch stärker wirkt sie, wenn beide Seiten die Gutachterin oder den Gutachter gemeinsam auswählen und vorab vereinbaren, das Ergebnis als Grundlage zu akzeptieren.

Bankensicht

Was die Bank finanzieren muss – und die drei Wege dorthin

Wer nur den Auszahlungsbetrag zur Bank trägt, hat die halbe Rechnung dabei. Aus Sicht der Bank besteht der Finanzierungsbedarf einer Übernahme aus bis zu drei Blöcken: erstens der Auszahlung an die weichende Partei, zweitens – je nach Weg – der Ablösung oder Weiterführung der bestehenden Grundschuld samt Darlehen, drittens den Nebenkosten der Übertragung, etwa für Notar und Grundbuch, gegebenenfalls für Gutachten und Beratung. Die Bank denkt dabei nicht in Einzelposten, sondern im Gesamtengagement: Welche Gesamtschuld steht am Ende welchem Objektwert und welchem Einkommen gegenüber?

Für den Weg dorthin gibt es drei Grundmuster:

Bestehenden Kredit übernehmen

So funktioniert es
Der laufende Darlehensvertrag bleibt bestehen und wird künftig allein weitergeführt; zusätzlich wird die Auszahlung finanziert – aus Erspartem oder über ein ergänzendes Darlehen.
Der Knackpunkt
Die Bank muss die weichende Partei aus der Haftung entlassen – die sogenannte Schuldhaftentlassung. Das ist ihre freie Entscheidung, und sie prüft dafür die alleinige Tragfähigkeit neu.
Typische Konstellation
Wenn die Konditionen des Altvertrags gut sind und die Auszahlung aus vorhandenen Mitteln oder einem überschaubaren Zusatzdarlehen gelingt.

Aufstocken bei der bisherigen Bank

So funktioniert es
Das bestehende Darlehen läuft weiter, die bisherige Bank legt ein zweites Darlehen für Auszahlung und Kosten obendrauf.
Der Knackpunkt
Die Bank prüft das neue Gesamtpaket aus alter und neuer Schuld – und auch hier gehört die Haftentlassung der weichenden Partei zwingend mit auf die Agenda.
Typische Konstellation
Wenn die Beziehung zur bisherigen Bank trägt und ihr Angebot für den Aufstockungsteil konkurrenzfähig ist.

Komplette Umschuldung

So funktioniert es
Eine neue Bank löst das alte Darlehen ab und finanziert die Auszahlung gleich mit – ein Vertrag, eine Rate, eine neue Grundschuld.
Der Knackpunkt
Die neue Bank will ihre Sicherheit an verlässlicher Rangstelle – hier wird die Rangbestätigung zum zentralen Thema. Die vorzeitige Ablösung des Altvertrags kann zudem eine Entschädigung auslösen.
Typische Konstellation
Wenn die bisherige Bank nicht mitzieht oder ein deutlich besseres Gesamtangebot den Wechsel rechtfertigt.

Welcher Weg passt, ist keine Geschmacksfrage, sondern Rechenarbeit: die Konditionen des Altvertrags, eine mögliche Entschädigung für dessen vorzeitige Ablösung, die Konditionen für neues Geld – und nicht zuletzt die Frage, welche Bank die Schuldhaftentlassung mitträgt. In allen drei Varianten gilt: Sprechen Sie die Übernahme-Konstellation bei der Bank offen an, statt nur „mehr Geld“ anzufragen. Eine Bank, die den Vorgang versteht, kann Haftentlassung, Sicherheiten und Auszahlung von Anfang an zusammen denken – und erspart Ihnen Schleifen, die sonst Wochen kosten. Holen Sie außerdem mehr als ein Angebot ein: nicht nur wegen der Konditionen, sondern weil sich am Umgang mit Haftentlassung und Rangfrage schnell zeigt, welche Bank die Konstellation wirklich beherrscht.

Die Lücke

Rangbestätigung verständlich erklärt: Warum die Bank erst zahlt, wenn der Rang steht

In fast jedem Finanzierungsgespräch zu einer Übernahme fällt irgendwann ein Begriff, den kaum ein Ratgeber erklärt: die Rangbestätigung. Dabei entscheidet genau dieser unscheinbare Punkt darüber, wann das Geld tatsächlich fließt. Um ihn zu verstehen, braucht es kein Jurastudium – nur zwei Gedanken.

Erster Gedanke: Eine Bank verleiht große Summen nicht gegen Vertrauen, sondern gegen Sicherheit – bei Immobilien gegen eine Grundschuld im Grundbuch. Wie viel diese Sicherheit wert ist, hängt an ihrem Rang: Müsste die Immobilie im Ernstfall verwertet werden, wird der Erlös in der Reihenfolge der Ränge verteilt. Wer vorn steht, wird zuerst bedient; wer weiter hinten steht, riskiert leer auszugehen. Eine finanzierende Bank kalkuliert ihr Darlehen deshalb von vornherein für eine bestimmte Rangstelle – üblicherweise ganz vorn oder allenfalls hinter genau bekannten, fest eingeplanten Rechten.

Zweiter Gedanke: Zwischen der Einigung – oder, im Sonderweg, dem Zuschlag im Termin – und dem Moment, in dem die neue Grundschuld der Bank tatsächlich im Grundbuch eingetragen ist, vergeht Zeit. Grundbuchämter arbeiten gründlich, nicht schnell. Gebraucht wird das Geld aber vorher: Die weichende Partei will ihre Auszahlung, die alte Bank ihre Ablösung. Würde die neue Bank einfach überweisen, stünde sie in dieser Zwischenphase ohne die Sicherheit da, mit der sie gerechnet hat – oder mit einer Sicherheit an schlechterer Stelle als kalkuliert.

Genau diese Lücke schließt die Praxis: Die Bank zahlt erst aus, wenn der Rang ihrer künftigen Grundschuld verbindlich bestätigt oder vorgemerkt ist – wenn also feststeht, dass ihre Sicherheit an der vereinbarten Stelle ankommt und kein anderes Recht dazwischenrückt. Organisiert wird das über Notar und Grundbuch: Der Notar beurkundet, beantragt die Eintragungen, kümmert sich um Löschung oder Ablösung der alten Rechte und gibt Gelder nur unter Treuhandauflagen frei – also gegen die Absicherung, dass am Ende jede Seite bekommt, was vereinbart ist: die weichende Partei ihr Geld, die alte Bank ihre Ablösung, die neue Bank ihren Rang. Wie die einzelnen Schritte im konkreten Fall verzahnt werden, stimmen Notar und Banken untereinander ab.

Für Sie folgt daraus die wichtigste praktische Regel dieses Artikels: Ohne geklärten Rang zahlt keine Bank aus. Wer die Rangfrage erst stellt, wenn die Einigung mit dem Miteigentümer längst steht, verliert Wochen – und im schlimmsten Fall die Geduld der Gegenseite. Holen Sie Bank und Notar deshalb früh an einen Tisch: Die Bank benennt, welchen Rang sie braucht und wovon ihre Auszahlung abhängt; der Notar übersetzt das in einen Fahrplan. Bei der Übernahme des bestehenden Kredits stellt sich die Frage entspannter, weil die Sicherheit der Bank schon eingetragen ist – bei der Aufstockung und erst recht bei der kompletten Umschuldung gehört sie ins Zentrum der Planung.

Eine letzte Konsequenz für Ihre Planung: Weil Eintragungen, Ablösungen und Bestätigungen mehrere Stellen durchlaufen, dauert die Abwicklung eher Wochen als Tage. Setzen Sie den Zahlungsstichtag in der Vereinbarung deshalb realistisch an – ein Termin, der die Abwicklungszeit ignoriert, produziert genau den Streit, den die Einigung eigentlich beenden sollte.

Tragfähigkeit

Bonität nach Trennung oder Erbfall: Die Rate muss allein tragen

Die zweite Hürde ist unbequemer als jede Formel: Die Übernahme muss allein tragbar sein. Beim gemeinsamen Kauf standen zwei Einkommen hinter der Rate; jetzt steht dort eines. Nach einer Trennung kommen häufig Unterhaltspflichten hinzu, im Erbfall womöglich weitere Verpflichtungen aus dem Nachlass. Gleichzeitig bleiben die Kosten der Immobilie, die vorher geteilt wurden, ungeteilt: Zins und Tilgung, Betriebskosten, Rücklagen für die Instandhaltung.

Deshalb steht am Anfang keine Bankverhandlung, sondern eine ehrliche Haushaltsrechnung: Was kommt verlässlich herein, was geht verlässlich heraus – und trägt der Rest die künftige Gesamtrate samt Nebenkosten und Puffer für Unvorhergesehenes? Der Budgetrechner führt strukturiert durch genau diese Rechnung. Rechnen Sie dabei gegen sich selbst: mit dem Einkommen nach allen Abzügen, mit realistischen Lebenshaltungskosten und mit den Ausgaben, die im ersten Jahr allein erfahrungsgemäß höher ausfallen als gedacht. Eine Übernahme, die nur in der optimistischsten Spalte funktioniert, ist keine Lösung, sondern eine Verschiebung des Problems – meist zu schlechteren Bedingungen.

Banken rechnen ähnlich, nur standardisierter: Sie setzen Pauschalen für die Lebenshaltung an, ziehen alle Verpflichtungen ab – ausdrücklich auch Unterhalt – und prüfen, ob die Rate mit Sicherheitsabstand trägt. Sehen wollen sie dafür üblicherweise: stabile Einkommensnachweise über mehrere Monate, eine vollständige Aufstellung aller Verbindlichkeiten und Unterhaltspflichten, Unterlagen zur Immobilie samt Wertnachweis, den geplanten Auszahlungsbetrag samt Herleitung – und eine nachvollziehbare Darstellung der neuen Lebenssituation. Letzteres ist kein Misstrauen, sondern Handwerk: Eine Bank, die die Trennungs- oder Erbkonstellation von Anfang an versteht, kann die Übernahme sauber strukturieren; eine, die sie erst am Ende erfährt, wird nervös.

Und wenn die Rechnung knapp wird? Dann lieber vor dem Bankgespräch ehrlich nachjustieren – längere Laufzeit, mehr Eigenmittel, ein späterer Übernahmezeitpunkt –, als eine Zusage zu erzwingen, die im Alltag nicht hält.

Eigenkapital-Effekt

Ihr eigener Anteil wirkt wie Eigenkapital – ersetzt es aber nicht überall

Ein Trost für alle, die beim Wort „Eigenkapital“ zusammenzucken: Bei einer Übernahme bringen Sie mehr mit, als es sich anfühlt. Denn Sie kaufen nur den Anteil des anderen – als Sicherheit erhält die Bank aber die ganze Immobilie. Ihr eigener Miteigentums- oder Erbanteil wirkt dadurch wie eingebrachtes Eigenkapital: Dem Darlehen für Auszahlung und gegebenenfalls Ablösung steht der volle Objektwert gegenüber, nicht nur ein Teil. Das Verhältnis von Kredit zu Sicherheit ist deshalb häufig deutlich günstiger als bei einem klassischen Kauf – und genau das macht viele Übernahmen überhaupt erst finanzierbar.

Trotzdem wäre es ein Missverständnis, den Anteil als Freifahrtschein zu lesen. Die Bank bewertet nicht Ihre Quote, sondern den gesamten Vorgang: den Objektwert nach eigener Einschätzung – die durchaus vorsichtiger ausfallen kann als das Gutachten –, die neue Gesamtschuld aus Altdarlehen und frischem Geld sowie Ihre alleinige Tragfähigkeit aus dem vorigen Abschnitt. Liegt die neue Gesamtschuld nah am Objektwert, hilft die schönste Quote wenig; und die Nebenkosten der Übertragung will die Bank in der Regel aus echten eigenen Mitteln bezahlt sehen, nicht mitfinanziert. Kurz: Der Anteil ist ein starkes Argument in der Finanzierung – er ersetzt weder Liquidität noch Bonität.

Praktisch heißt das für die Vorbereitung: Machen Sie der Bank die Konstellation leicht. Ein aktueller Grundbuchauszug, aus dem die Quoten hervorgehen, die nachvollziehbare Herleitung des Auszahlungsbetrags aus Marktwert, Restschuld und Quote sowie – falls vorhanden – das neutrale Gutachten gehören in die erste Gesprächsrunde. Je klarer die Bank sieht, dass sie einen geordneten Anteilserwerb mit vorhandenem Eigentum finanziert und keinen Notverkauf, desto eher spiegelt sich der Eigenkapital-Effekt auch in ihrer Entscheidung.

Sonderweg

Übernahme im Versteigerungstermin: Wenn der Miteigentümer mitbietet

Manchmal scheitert die Einigung, das Verfahren läuft – und trotzdem will eine Partei die Immobilie behalten. Dann bleibt der Sonderweg: Der Miteigentümer bietet im Versteigerungstermin selbst mit. Das ist möglich und kommt in Teilungsversteigerungen regelmäßig vor. Es verändert aber die Spielregeln grundlegend: Ab jetzt gelten die Regeln für Bieter – für den Miteigentümer genauso wie für jede fremde Person im Saal.

Das heißt konkret: Auf Verlangen ist eine Sicherheitsleistung zu erbringen, in der Regel 10 % des Verkehrswerts – in zugelassener Form und rechtzeitig vor dem Termin organisiert, denn im Saal lässt sich das nicht mehr heilen. Ob Ihre Mittel dafür rechtzeitig verfügbar und richtig „verpackt“ sind, können Sie vorab mit dem Termin-Cash-Check durchspielen. Und der Finanzierungsrahmen muss vor dem Termin stehen: Der Zuschlag bindet, eine Finanzierungsbedenkzeit gibt es nicht. Wie Selbstnutzer eine belastbare Terminfinanzierung aufsetzen – vom Bankgespräch bis zur persönlichen Obergrenze –, zeigt der Leitfaden Finanzierung für Selbstnutzer.

Eine Besonderheit sollten Sie realistisch einordnen: Zwar fließt der Versteigerungserlös nach Kosten und bestehen bleibenden Rechten an die Miteigentümer zurück – auch an Sie, nach Ihrer Quote. Kalkulieren Sie trotzdem so, als müssten Sie das volle Gebot samt Nebenfolgen stemmen. Was sich am Ende tatsächlich verrechnen lässt, klärt sich erst in der Abwicklung – und gehört vorher mit Bank und Rechtsberatung besprochen, nicht im Saal improvisiert.

Das größte Risiko aber ist psychologisch: Bieten beide Miteigentümer mit – oder bietet einer gegen entschlossene Fremdbieter –, treiben sich die Beteiligten gegenseitig nach oben. Man kann sich im Termin selbst hochbieten und am Ende mehr zahlen, als je am Verhandlungstisch im Raum stand – zuzüglich der Verfahrenskosten, die das Verfahren ohnehin verschlingt. Der Termin ist deshalb Plan B: legitim, manchmal unvermeidlich, aber fast nie der günstigste Weg zur eigenen Immobilie.

Fahrplan

Der Ablauf einer sauberen Übernahme in sechs Schritten

So sieht der Weg aus, wenn er gelingt – als Fahrplan in sechs Schritten. Die Reihenfolge ist bewusst gewählt: erst die Zahlen, dann die Einigung, dann die Abwicklung. Die Details steuern im konkreten Fall Notar und anwaltliche Beratung; der Fahrplan zeigt, was wann dran ist.

  1. Wert klären. Eine neutrale Bewertung beauftragen – idealerweise gemeinsam ausgewählt und mit der Abrede, das Ergebnis als Grundlage zu akzeptieren. Ohne gemeinsame Zahlenbasis wird jeder spätere Schritt zäh.
  2. Finanzierungsrahmen klären. Haushaltsrechnung, Bankgespräch, Finanzierungsbestätigung dem Grunde nach – und dabei die Übernahme-Konstellation offen benennen, damit Rangfrage und Schuldhaftentlassung von Anfang an mitgedacht werden.
  3. Vereinbarung aushandeln. Auszahlungsbetrag, Zahlungsstichtag, Haftentlassung der weichenden Partei, Verteilung der Kosten, Umgang mit laufenden Lasten bis zur Übergabe – alles schriftlich, nichts „auf Zuruf“.
  4. Notartermin. Die Übertragung des Anteils wird beurkundet; der Notar setzt die Treuhandabwicklung auf und holt die nötigen Erklärungen der beteiligten Banken ein.
  5. Bank zahlt gegen gesicherten Rang. Erst wenn der Rang der neuen Sicherheit bestätigt beziehungsweise gesichert ist, fließt das Geld – über die vom Notar gesteuerte Abwicklung an die weichende Partei und gegebenenfalls an die abzulösende Bank.
  6. Grundbuch und Umschreibung. Das Eigentum wird umgeschrieben, alte Rechte werden gelöscht oder angepasst, die Haftentlassung wird wirksam. Danach: Unterlagen ordnen, Versicherungen und Verträge auf das Alleineigentum umstellen.

Hakt der Fahrplan – meist bei Schritt eins oder drei –, lohnt der Blick zurück in den Überblick: Der Grundlagenartikel Teilungsversteigerung ordnet ein, welche Wege neben der Übernahme offenstehen und wie das Verfahren abläuft, wenn keine Einigung gelingt.

Ehrliche Alternativen

Wenn die Finanzierung nicht reicht

Und wenn die Zahlen am Ende Nein sagen? Dann ist die wichtigste Entscheidung, es zur Kenntnis zu nehmen. Eine Übernahme, die sich nur mit Optimismus rechnet, platzt später – zu höheren Kosten, mit mehr Streit und oft mitten im neuen Lebensabschnitt. Ehrliche Alternativen gibt es drei:

  • Der gemeinsame freihändige Verkauf. Beide verkaufen zusammen am freien Markt und teilen den Nettoerlös nach Quote. Das erzielt fast immer mehr als ein Zuschlag im Termin und beendet die wirtschaftliche Verflechtung vollständig. Warum der freie Verkauf dem Verfahren regelmäßig überlegen ist, zeigt der Artikel Freihändiger Verkauf als Alternative.
  • Teilverzicht oder gestundete Auszahlung. Die weichende Partei lässt einen Teil des Betrags stehen oder erhält ihn später – etwa weil beiden wichtig ist, dass die Kinder im vertrauten Zuhause bleiben. Das kann tragfähig sein, gehört aber zwingend in rechtliche Gestaltung: Absicherung, Fälligkeiten und die Folgen von Zahlungsstörungen müssen sauber geregelt sein – sonst wird aus der Brücke ein neuer Dauerkonflikt.
  • Notfalls das Verfahren. Trägt keine der Varianten, bleibt die Teilungsversteigerung als letzter Weg, die Gemeinschaft zu beenden. Sie ist legitim – aber langsam, teuer und im Ergebnis oft wertvernichtend. Wer sie erwägt, sollte Ablauf und Kosten vorher realistisch kennen.

Keine dieser Alternativen ist ein Wundermittel – und genau das ist der Punkt: Zwischen „ich übernehme um jeden Preis“ und „dann eben Versteigerung“ liegt ein Korridor vernünftiger Lösungen. Wer seine Zahlen kennt, verhandelt in diesem Korridor – und muss sich weder von Wunschwerten noch von Drohkulissen treiben lassen.

Häufige Fragen

FAQ: Miteigentümer auszahlen und finanzieren

Zählt mein Miteigentums- oder Erbanteil als Eigenkapital?

Wirtschaftlich ja: Sie finanzieren nur die Auszahlung des anderen und gegebenenfalls die Ablösung des Altdarlehens, die Bank erhält aber die ganze Immobilie als Sicherheit. Ihr Anteil verbessert damit das Verhältnis von Darlehen zu Sicherheit – oft der entscheidende Grund, warum eine Übernahme überhaupt finanzierbar ist. Er ersetzt aber weder die Prüfung Ihrer alleinigen Tragfähigkeit noch die Liquidität für die Nebenkosten: Beides bewertet die Bank zusätzlich, und zwar für den gesamten Vorgang, nicht nur für den hinzukommenden Anteil.

Was ist eine Rangbestätigung genau?

Die verbindliche Bestätigung, dass die künftige Grundschuld der finanzierenden Bank die Rangstelle im Grundbuch erhält, mit der die Bank kalkuliert hat – bevor sie auszahlt. Hintergrund ist die Zeitlücke zwischen Einigung und Grundbucheintragung: In dieser Phase will die Bank sicher sein, dass ihre Sicherheit an der vereinbarten Stelle ankommt und kein anderes Recht vorgeht. Organisiert wird das in der Praxis über den Notar, der Eintragung, Löschung alter Rechte und Geldflüsse über Treuhandauflagen miteinander verzahnt. Die Faustregel für Ihre Planung: Ohne geklärten Rang fließt kein Geld.

Muss der andere aus dem Kredit entlassen werden?

Wenn das gemeinsame Darlehen weiterläuft: ja, dringend. Ohne Schuldhaftentlassung haftet die weichende Partei weiter für den vollen Kredit, obwohl ihr die Immobilie nicht mehr gehört – ein Zustand, auf den sich niemand dauerhaft einlassen sollte. Die Entlassung ist eine Entscheidung der Bank; sie stimmt zu, wenn die übernehmende Partei die Rate nachweislich allein trägt. Bei einer kompletten Umschuldung stellt sich die Frage nicht, weil der alte Vertrag vollständig abgelöst wird. In der Übernahmevereinbarung sollte die Haftentlassung ausdrücklich als Bedingung geregelt sein.

Was, wenn wir uns beim Wert nicht einigen?

Dann hilft fast immer eine neutrale Bewertung: ein Gutachten von einer Person, die beide Seiten gemeinsam auswählen – idealerweise mit der vorherigen Abrede, das Ergebnis als Verhandlungsgrundlage zu akzeptieren. Das nimmt dem Streit die persönliche Note, denn verhandelt wird dann über eine Zahl, die keiner Seite „gehört“. Scheitert auch das, sollten beide die Alternative realistisch ansehen: Läuft es auf die Teilungsversteigerung hinaus, bestimmt am Ende ohnehin ein gerichtlich beauftragtes Gutachten den Verkehrswert – nur später, teurer und ohne Garantie, dass der Erlös ihn erreicht.

Fällt bei der Übernahme Grunderwerbsteuer an?

Der Erwerb eines Immobilienanteils ist grundsätzlich ein Vorgang, der Grunderwerbsteuer auslösen kann. Zugleich gibt es Befreiungstatbestände, die genau die typischen Übernahme-Konstellationen betreffen – etwa den Erwerb unter Ehegatten beziehungsweise im Zusammenhang mit der Scheidung und den Erwerb unter Miterben zur Auseinandersetzung des Nachlasses. Ob und in welchem Umfang Ihr Fall darunter fällt, hängt von den Details ab und gehört vor die Beurkundung: Klären Sie die Frage konkret mit Notar und Steuerberatung – dieser Artikel kann und darf diese Einzelfallprüfung nicht ersetzen.

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