5/10- und 7/10-Wertgrenzen: Schutz und Strategie bei Zwangsversteigerungen
Wertgrenzen sind gesetzliche Schutzinstrumente, die verhindern, dass Immobilien weit unter Wert versteigert werden. Dieser Artikel erklärt, wann sie greifen, wer sie beantragen kann und warum sie im Wiederholungstermin nicht mehr gelten.
Auf einen Blick
Wertgrenzen bei Zwangsversteigerungen sind gesetzliche Schutzmechanismen, unter denen ein Zuschlag nur eingeschränkt möglich ist. Die 5/10-Grenze nach § 85a ZVG wirkt von Amts wegen: Erreicht das Meistgebot die Hälfte des Verkehrswerts nicht, ist der Zuschlag zu versagen – dafür braucht es keinen Antrag, und kein Antrag kann es abwenden. Die 7/10-Grenze nach § 74a ZVG wirkt dagegen nur, wenn ein Beteiligter die Versagung beantragt, dessen Anspruch bei siebzig Prozent gedeckt wäre. Beide Grenzen gelten nur im ersten Termin.
Verkehrswerte im aktuellen Bestand
- 71.000 €
- 180.000 €
- 350.000 €
Eigene Auswertung der öffentlich bekanntgemachten Verfahren zum genannten Stichtag — eine Momentaufnahme, kein Jahresvolumen. Baden-Württemberg, Hamburg und Bremen sind in den angebundenen Quellen unterrepräsentiert, Schleswig-Holstein ist derzeit nicht erfasst. Methodik und Grenzen im ZVG-Marktreport.
Abschnitt 1
Was sind Wertgrenzen?
Wertgrenzen schützen Schuldner und Gläubiger davor, dass eine Immobilie weit unterhalb ihres Marktwertes zwangsversteigert wird. Das ZVG kennt zwei Wertgrenzen: die 5/10-Grenze nach § 85a ZVG und die 7/10-Grenze nach § 74a ZVG. Beide beziehen sich auf den vom Gericht festgesetzten Verkehrswert und greifen ausschließlich im ersten Versteigerungstermin.
Der Verkehrswert ist also keine unverbindliche Schätzung, sondern die bindende Berechnungsgrundlage für alle Wertgrenzen und die Sicherheitsleistung.
Abschnitt 2
Die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG)
Erreicht das höchste Gebot im ersten Termin 50 % des Verkehrswerts nicht, muss das Gericht den Zuschlag versagen. Das geschieht von Amts wegen: Niemand muss es beantragen, und niemand kann es durch einen Antrag abwenden – auch der betreibende Gläubiger nicht. Maßgeblich ist das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Das Verfahren geht dann in einen Wiederholungstermin; Ziel ist der Schutz des Schuldners vor Verschleuderung.
Gesetzliche Grundlage
Praxisbeispiel
Abschnitt 3
Die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG)
Die 7/10-Grenze nach § 74a ZVG erlaubt jedem Beteiligten, dessen Recht durch das Gebot nicht gedeckt wird, einen Versagungsantrag zu stellen, wenn das höchste Gebot unter 70 % des Verkehrswerts bleibt. Antragsberechtigt sind betroffene Gläubiger und der Schuldner, nicht aber Bieter. Die Regelung gilt ebenfalls nur im ersten Termin.
Praxisbeispiel
Abschnitt 4
Wer darf Versagungsantrag stellen?
Das Antragsrecht nach § 74a ZVG ist auf bestimmte Beteiligte beschränkt. Nicht jeder im Saal darf einen Versagungsantrag stellen – insbesondere Bieter sind ausgenommen.
Betroffene Gläubiger
Schuldner
Bieter
Abschnitt 5
Beide Grenzen im Zusammenspiel
Die beiden Wertgrenzen definieren drei Zonen, die unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Die folgende Tabelle zeigt das Zusammenspiel anhand des Verhältnisses des Gebots zum Verkehrswert.
| Gebot | Konsequenz |
|---|---|
| Unter 50 % (5/10-Grenze) | Zuschlag zwingend zu versagen, von Amts wegen (§ 85a ZVG) |
| 50–70 % (zwischen den Grenzen) | Zuschlag möglich, aber Versagungsantrag nach § 74a ZVG zulässig |
| Über 70 % | Zuschlag, kein Versagungsantrag mehr möglich |
Abschnitt 6
Zweittermin – keine Wertgrenzen mehr
Wichtige Klarstellung
Taktik für Bieter im Zweittermin
Abschnitt 7
Strategische Überlegungen
Die Wertgrenzen haben strategische Auswirkungen auf alle drei Hauptbeteiligten eines Zwangsversteigerungsverfahrens.
Für Bieter
Für Schuldner
Für Gläubiger
Abschnitt 8
Beispielrechnung – was wo zählt
Anhand eines Verkehrswerts von 400.000 € zeigt die folgende Tabelle, welches Gebot welche rechtliche Konsequenz auslöst.
| Szenario | Gebot | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gebot exakt bei 7/10 | 280.000 € | Zuschlag, kein Versagungsantrag möglich |
| Gebot knapp unter 70 % | 270.000 € | Versagungsantrag nach § 74a ZVG zulässig |
| Gebot exakt bei 5/10 | 200.000 € | Zuschlag möglich, Versagungsantrag nach § 74a ZVG zulässig |
| Gebot unter 5/10 | 180.000 € | Zuschlag zwingend versagt (§ 85a ZVG) |
Abschnitt 9
Häufige Fehler
Diese Fehler begegnen Bietereinsteigern besonders häufig im Umgang mit den Wertgrenzen.
FAQ
Häufige Fragen
Was bedeutet 5/10 bei Zwangsversteigerung?
Wer kann einen Versagungsantrag stellen?
Gelten die Grenzen auch im Zweittermin?
Kann ich unter 70 % bieten?
Was passiert nach einem Versagungsantrag?
Wie lange dauert es bis zum Zweittermin?
Sind Wertgrenzen verhandelbar?
Passendes Werkzeug
Ob die Grenzen im konkreten Termin greifen, klären Sie hier: 5/10- und 7/10-Zuschlagsgrenzen prüfen