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Bieten & Versteigerungstermin · Artikel 04

7/10-Grenze und 5/10-Grenze bei der Zwangsversteigerung: Schutz und Strategie

Wertgrenzen sind gesetzliche Schutzinstrumente, die im ersten Termin verhindern sollen, dass Immobilien weit unter Wert versteigert werden. Dieser Artikel erklärt, wann sie greifen, wer sie beantragen kann und warum sie im neuen Termin nach einer Versagung wegen einer der Grenzen entfallen.

Auf einen Blick

Wertgrenzen bei Zwangsversteigerungen sind gesetzliche Schutzmechanismen des ersten Termins: Unter 50 % ist der Zuschlag zu versagen, unter 70 % kann er auf Antrag versagt werden. Die 5/10-Grenze nach § 85a ZVG wirkt von Amts wegen: Erreicht das Meistgebot samt dem Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswerts nicht, ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen, ohne Antrag (Ausnahme: § 85a Abs. 3 ZVG). Die 7/10-Grenze nach § 74a ZVG wirkt dagegen nur, wenn ein Berechtigter die Versagung beantragt, dessen Anspruch bei siebzig Prozent gedeckt wäre. Ist der Zuschlag einmal wegen einer der beiden Grenzen versagt worden, gilt im neuen Termin keine von beiden mehr (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 S. 2 ZVG). Das gilt nicht, wenn die Versagung auf einem Eigengebot beruht, das nur die Grenzen umgehen sollte (BGH V ZB 15/07).

Aus unserem BestandStand 23.10.2026

Verkehrswerte im aktuellen Bestand

So verteilen sich die festgesetzten Verkehrswerte der 3.311 aktuell bekanntgemachten Verfahren:

68.000 €
unteres Viertel
175.000 €
Median
340.000 €
oberes Viertel

Eigene Auswertung der öffentlich bekanntgemachten Verfahren zum genannten Stichtag — eine Momentaufnahme, kein Jahresvolumen. Baden-Württemberg, Hamburg und Bremen sind in den angebundenen Quellen unterrepräsentiert, Schleswig-Holstein ist derzeit nicht erfasst. Methodik und Grenzen im ZVG-Marktreport.

Abschnitt 1

Was sind Wertgrenzen?

Wertgrenzen schützen Schuldner und Gläubiger davor, dass eine Immobilie weit unterhalb ihres Marktwertes zwangsversteigert wird. Das ZVG kennt zwei Wertgrenzen: die 5/10-Grenze nach § 85a ZVG und die 7/10-Grenze nach § 74a ZVG. Beide beziehen sich auf den vom Gericht festgesetzten Verkehrswert. Wurde der Zuschlag einmal wegen einer der beiden Grenzen versagt, gilt im neuen Termin keine von beiden mehr (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 S. 2 ZVG). Das gilt nicht, wenn die Versagung auf einem Eigengebot beruht, das nur die Grenzen umgehen sollte (BGH V ZB 15/07).

Der Verkehrswert ist also keine unverbindliche Schätzung, sondern die bindende Berechnungsgrundlage für alle Wertgrenzen und die Sicherheitsleistung. Wird der Wert neu festgesetzt, verschieben sich beide Grenzen.

Abschnitt 2

Die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG)

Erreicht das Meistgebot samt dem Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte 50 % des Verkehrswerts nicht, muss das Gericht den Zuschlag versagen. Das geschieht von Amts wegen: Niemand muss es beantragen, und niemand kann es durch einen Antrag abwenden – auch der betreibende Gläubiger nicht. Maßgeblich ist das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Das Gericht bestimmt dann von Amts wegen einen neuen Termin; Ziel ist der Schutz des Schuldners vor Verschleuderung. Eine Ausnahme gilt, wenn ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter (zum Beispiel ein Gläubiger) selbst das Meistgebot abgibt: Erreicht sein Gebot samt Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte und seinem Ausfall bei der Erlösverteilung die Hälfte des Verkehrswerts, wird der Zuschlag nicht nach § 85a versagt (§ 85a Abs. 3 ZVG).

Gesetzliche Grundlage

§ 85a ZVG – Erreicht das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswerts nicht, ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen, ohne Antrag. Ausnahme: § 85a Abs. 3 ZVG.

Praxisbeispiel

  • Verkehrswert: 400.000 €
  • 5/10-Grenze: 200.000 €
  • Höchstes Gebot: 180.000 € (= 45 %)
  • Zuschlag zwingend versagt → Wiederholungstermin

Abschnitt 3

Die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG)

Die 7/10-Grenze nach § 74a ZVG erlaubt einen Versagungsantrag, wenn das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte unter 70 % des Verkehrswerts bleibt. Stellen darf ihn nur ein Berechtigter, dessen Anspruch durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, bei einem Gebot von sieben Zehnteln aber voraussichtlich gedeckt wäre – in der Praxis ein nachrangiger Gläubiger. Der Schuldner und ein Bieter als solcher können den Antrag nicht stellen. Der Antrag ist nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag möglich; widerspricht der betreibende Gläubiger und macht glaubhaft, dass ihm die Versagung einen unverhältnismäßigen Nachteil brächte, wird er abgelehnt. Gibt ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter selbst das Meistgebot ab, gilt § 74a unter den Voraussetzungen des § 74b ZVG nicht.

Praxisbeispiel

  • Verkehrswert: 500.000 €
  • 7/10-Grenze: 350.000 €
  • Höchstes Gebot: 320.000 € (= 64 %, ohne bestehen bleibende Rechte)
  • Zweitrangige Bank fällt teilweise aus, wäre bei 350.000 € aber gedeckt
  • Zweitrangige Bank stellt Versagungsantrag → Zuschlag versagt, sofern der betreibende Gläubiger nicht mit Erfolg widerspricht

Abschnitt 4

Wer darf Versagungsantrag stellen?

Das Antragsrecht nach § 74a ZVG ist auf Berechtigte beschränkt, deren Anspruch bei einem Gebot von sieben Zehnteln voraussichtlich gedeckt wäre. Der Schuldner und ein Bieter als solcher gehören nicht dazu.

✓

Betroffene Gläubiger

Gläubiger, deren Anspruch durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, bei sieben Zehnteln aber voraussichtlich gedeckt wäre

✕

Schuldner

Kein Antragsrecht nach § 74a – ihn schützen die 5/10-Grenze und in Härtefällen § 765a ZPO

✕

Bieter

Ein Bieter als solcher darf keinen Versagungsantrag stellen – ihm fehlt die Antragsberechtigung

Abschnitt 5

Beide Grenzen im Zusammenspiel

Die beiden Wertgrenzen definieren drei Zonen, die unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Die folgende Tabelle zeigt das Zusammenspiel anhand des Verhältnisses des Gebots zum Verkehrswert.

Spickzettel zum Ausdrucken

Wertgrenzen im Termin

GebotKonsequenz
Unter 50 % (5/10-Grenze)Zuschlag von Amts wegen zu versagen (§ 85a ZVG). Ausnahme: Ein Berechtigter bietet und erreicht die Hälfte zusammen mit seinem Ausfall (§ 85a Abs. 3)
50 bis unter 70 % (zwischen den Grenzen)Zuschlag möglich; ein Berechtigter, der bei 70 % gedeckt wäre, kann bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag die Versagung beantragen. Sie wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der betreibende Gläubiger nicht mit Erfolg widerspricht (§ 74a ZVG)
Ab 70 %Kein Versagungsantrag nach den Wertgrenzen möglich

Maßstab ist das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte, bezogen auf den festgesetzten Verkehrswert. Nach einer Versagung wegen einer der Grenzen gilt im neuen Termin keine von beiden (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 S. 2 ZVG).

Abschnitt 6

Neuer Termin nach Versagung – keine Wertgrenzen mehr

Wichtige Klarstellung

Wurde der Zuschlag wegen einer der beiden Grenzen versagt, gelten im neuen Termin, dem Wiederholungstermin, weder die 5/10- noch die 7/10-Grenze (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 S. 2 ZVG). Das gilt nicht, wenn die Versagung auf einem Eigengebot beruht, das nur die Grenzen umgehen sollte (BGH V ZB 15/07). Endet der erste Termin dagegen ganz ohne Gebot oder wird der Zuschlag aus anderen Gründen (zum Beispiel § 83 ZVG) versagt, entfallen die Grenzen nicht. Andere Versagungsgründe (§ 83 ZVG, § 765a ZPO) bleiben unberührt. Auch Gebote weit unter 50 % des Verkehrswerts können zum Zuschlag führen. Kein Beteiligter kann mehr einen Versagungsantrag auf Basis der Wertgrenzen stellen.

Taktik für Bieter im Zweittermin

Wird der Zuschlag im ersten Termin wegen einer Wertgrenze versagt, kann im neuen Termin deutlich günstiger zugeschlagen werden. Das Risiko: andere Bieter haben dieselbe Idee.

Abschnitt 7

Strategische Überlegungen

Die Wertgrenzen haben strategische Auswirkungen auf alle drei Hauptbeteiligten eines Zwangsversteigerungsverfahrens.

B

Für Bieter

Liegt das Gesamtgebot unter 70 %, kann ein Berechtigter die Versagung beantragen, dessen Anspruch dann voraussichtlich gedeckt wäre.

S

Für Schuldner

Neben den Wertgrenzen bietet § 765a ZPO zusätzlichen Schutz in echten Härtefällen. Anwaltliche Beratung vor dem Termin ist empfohlen.

G

Für Gläubiger

Einen 5/10-Antrag gibt es nicht – unterhalb der Hälfte versagt das Gericht ohnehin. Die Entscheidung liegt zwischen 5/10 und 7/10: den Versagungsantrag nach § 74a ZVG wirtschaftlich abwägen. Ein unterwertiger Zuschlag mit sicherem Abschluss kann besser sein als ein zweiter Termin ohne jede Wertgrenze.

Abschnitt 8

Beispielrechnung – was wo zählt

Anhand eines Verkehrswerts von 400.000 € zeigt die folgende Tabelle, welches Gebot welche rechtliche Konsequenz auslöst.

SzenarioGesamtgebot (Bargebot + Kapitalwert bestehen bleibender Rechte; hier ohne Rechte)Ergebnis
Gebot exakt bei 7/10280.000 €Keine Versagung wegen der Wertgrenzen
Gebot knapp unter 70 %270.000 €Versagung auf Antrag eines Berechtigten möglich
Gebot exakt bei 5/10200.000 €Versagung auf Antrag eines Berechtigten möglich
Gebot unter 5/10180.000 €Zuschlag zwingend versagt (§ 85a ZVG)

Abschnitt 9

Häufige Fehler

Diese Fehler begegnen Bietereinsteigern besonders häufig im Umgang mit den Wertgrenzen.

  1. 1Verwechslung der beiden Grenzen (5/10 und 7/10 werden vertauscht)
  2. 2Annahme, die Grenzen gälten nach einer Versagung weiter – im neuen Termin entfallen sie
  3. 3Erwartung, als Bieter selbst einen Versagungsantrag stellen zu können
  4. 4Schätzung des Verkehrswerts statt Nutzung des gerichtlich festgesetzten Werts

Abschnitt 10

Besonderheiten

Teilungsversteigerung. Die 5/10-Grenze gilt auch dort: § 180 Abs. 1 ZVG wendet die Vorschriften der Zwangsversteigerung entsprechend an, und die §§ 181 bis 185 schließen § 85a nicht aus. Bei der 7/10-Grenze kommt es auf den Antrag an. Ihn kann nur ein Berechtigter stellen, dessen Anspruch offen bliebe, Miteigentümer als solche nicht. In der Teilungsversteigerung bleiben aber die Rechte am Anteil des Antragstellers und alle vor- oder gleichrangigen Rechte bestehen (§ 182 Abs. 1 ZVG); einen solchen Berechtigten gibt es deshalb in der Regel nicht. Die Hinweisblätter der Amtsgerichte Brühl und Bochum nennen die 7/10-Grenze in der Teilungsversteigerung nicht anwendbar, das Merkblatt des Amtsgerichts Ludwigshafen sagt, in der Regel gelte nur die 50-%-Grenze, weil für die 70-%-Grenze meist ein antragsberechtigter Gläubiger fehle. Ausgeschlossen ist ein Antrag damit nicht, etwa wenn das Recht eines Berechtigten mit dem Zuschlag erlischt. Im Zweifel fragen Sie das Versteigerungsgericht.

Weitere Termine. Nach den Hinweisblättern der Amtsgerichte entfallen die Grenzen nach einer Versagung wegen einer der beiden Grenzen auch in allen weiteren Terminen, nicht nur im ersten neuen Termin.

FAQ

Häufige Fragen

Was ist die 7/10-Grenze bei der Zwangsversteigerung?

§ 74a ZVG: Liegt das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte unter sieben Zehnteln (70 %) des Verkehrswerts, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, bei 70 % aber voraussichtlich gedeckt wäre, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag möglich.

Was bedeutet 5/10 bei Zwangsversteigerung?

§ 85a ZVG: Erreicht das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswerts nicht, muss das Gericht den Zuschlag versagen – von Amts wegen, ohne Antrag. Ausnahme: Ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter bietet selbst und erreicht die Hälfte zusammen mit seinem Ausfall (§ 85a Abs. 3 ZVG).

Wer kann einen Versagungsantrag stellen?

Nur ein Berechtigter, dessen Anspruch durch das Meistgebot nicht, bei einem Gebot von sieben Zehnteln aber voraussichtlich gedeckt wäre – meist ein nachrangiger Gläubiger. Der Schuldner und ein Bieter als solcher können den Antrag nicht stellen (§ 74a Abs. 1 ZVG).

Gelten die Grenzen auch im Zweittermin?

Nein, wenn der Zuschlag im ersten Termin wegen einer der Grenzen versagt wurde: Im neuen Termin entfallen beide (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 S. 2 ZVG). Blieb der erste Termin ohne Gebot oder wurde der Zuschlag aus anderen Gründen versagt, gelten sie weiter.

Kann ich unter 70 % bieten?

Ja. Ein berechtigter Gläubiger kann dann aber bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag die Versagung beantragen.

Was passiert nach einem Versagungsantrag?

Liegen die Voraussetzungen vor und widerspricht der betreibende Gläubiger nicht mit Erfolg, wird der Zuschlag versagt; das Gericht bestimmt von Amts wegen einen neuen Termin (§ 74a Abs. 3 ZVG).

Wie lange dauert es bis zum Zweittermin?

Der Abstand soll in der Regel mindestens drei Monate betragen (Ausnahme: besondere Verhältnisse des Einzelfalls), er darf sechs Monate nicht übersteigen (§ 74a Abs. 3, bei 5/10 i. V. m. § 85a Abs. 2 S. 1 ZVG).

Sind Wertgrenzen verhandelbar?

Die Höhe der Grenzen ist gesetzlich festgelegt. Die 5/10-Grenze wirkt zwingend. Die 7/10-Grenze greift nur, wenn ein Berechtigter die Versagung beantragt; er kann das unterlassen.

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Verkehrswert
Der vom Gericht festgesetzte Wert der Immobilie. Er ist Bezugsgröße für Sicherheitsleistung und Wertgrenzen — nicht der zu erwartende Zuschlagspreis.
Meistgebot
Das höchste im Versteigerungstermin abgegebene Gebot. Es führt nicht automatisch zum Eigentum — dafür braucht es den Zuschlag des Gerichts.
Versteigerungstermin
Der öffentliche Gerichtstermin mit Bekanntmachungsteil, Bietzeit und Entscheidung über den Zuschlag.
Teilungsversteigerung
Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft — etwa einer Erbengemeinschaft oder von Miteigentum nach Trennung. Sie dient nicht der Vollstreckung einer Forderung.
Zuschlagsversagung
Die Versagung des Zuschlags trotz Meistgebot — etwa wegen der 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) oder fehlender Sicherheitsleistung.
Geringstes Gebot
Die Untergrenze, ab der überhaupt geboten werden kann: Verfahrenskosten und vorrangige Rechte müssen gedeckt sein (§ 44 ZVG). Es besteht aus bestehenbleibenden Rechten und einem bar zu zahlenden Teil.
Bargebot
Der bar zu zahlende Betrag (§ 49 ZVG). Im Termin wird bar geboten; die bestehen bleibenden Rechte übernimmt der Ersteher zusätzlich, sie werden nicht bar gezahlt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Immobilienrecht.

Letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2026

Passendes Werkzeug

Ob die Grenzen im konkreten Termin greifen, klären Sie hier: 5/10- und 7/10-Grenze prüfen: Wo steht Ihr Gebot?