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Bieten & Versteigerungstermin · Artikel 09

Wiederholungstermin bei Zwangsversteigerungen: Die zweite Chance ohne Wertgrenzen

Wann kommt es zum Zweittermin, welche Wertgrenzen entfallen, und wie nutzen Bieter, Schuldner und Gläubiger den Wiederholungstermin strategisch?

Abschnitt 1

Wann kommt es zum Wiederholungstermin?

Ein Wiederholungstermin findet statt, wenn im ersten Termin kein Zuschlag erging – etwa weil überhaupt kein Gebot abgegeben wurde, weil Gebote unter der 5/10-Grenze blieben und der betreibende Gläubiger keinen Antrag stellte, weil ein erfolgreicher Versagungsantrag nach § 74a ZVG gestellt wurde oder weil Verfahrensmängel zur Versagung von Amts wegen führten.

  • Kein Gebot im ersten Termin
  • Alle Gebote unter 5/10-Grenze, keine Antragstellung durch den Gläubiger
  • Versagungsantrag nach 7/10-Regel (§ 74a ZVG) erfolgreich
  • Verfahrensmängel nach § 83 ZVG

Abschnitt 2

Rechtliche Unterschiede zum ersten Termin

MerkmalErster TerminWiederholungstermin
5/10-Grenze (§ 85a ZVG)GiltEntfällt
7/10-Grenze (§ 74a ZVG)GiltEntfällt
Versagungsantrag wegen WertgrenzenMöglichNicht möglich
§ 765a ZPO (Härtefall)MöglichMöglich
Versagung bei VerfahrensmängelnMöglichMöglich
Zuschlag bei sehr niedrigem GebotNur auf Antrag / VersagbarGrundsätzlich möglich

Im Wiederholungstermin entfallen die beiden Wertgrenzen 5/10 und 7/10 ersatzlos. Ein Zuschlag ist dann auch bei sehr niedrigen Geboten möglich, und Versagungsanträge nachrangiger Gläubiger wegen Unterschreitung dieser Grenzen sind nicht mehr zulässig. Verfahrensmängel und Härtefallanträge nach § 765a ZPO bleiben als Versagungsgründe bestehen.

Abschnitt 3

Zeitabstand zum ersten Termin

Zwischen dem ersten Termin und dem Wiederholungstermin vergehen in der Regel zwei bis sechs Monate – abhängig von der Auslastung des jeweiligen Amtsgerichts. Das Gericht muss den neuen Termin mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt machen (§ 66 ZVG). Aktuelle Termine sind im ZVG-Portal der jeweiligen Länder abrufbar.

Typische Wartezeit

2–6 Monate

Je nach Gerichtsauslastung

Mindest-Ankündigung

6 Wochen

Erneute Terminbekanntmachung (§ 66 ZVG)

Terminsuche

ZVG-Portal

Amtliche Portale der Bundesländer

Abschnitt 4

Was bleibt gleich?

Viele Rahmenbedingungen des Verfahrens bleiben im Wiederholungstermin unverändert. Bieter, die sich bereits für den ersten Termin vorbereitet haben, müssen die Grundlagen nicht neu aufarbeiten – sofern kein neues Gutachten erstellt wurde.

  • Gleicher Verkehrswert (solange kein neues Gutachten angeordnet wurde)
  • Gleiche bestehenbleibende Rechte aus dem Grundbuch
  • Gleiche Sicherheitsleistung: 10 % des Verkehrswerts
  • Gleicher Ablauf und gleiche Regeln im Versteigerungssaal
  • Gleiches geringstes Gebot

Abschnitt 5

Was kann sich geändert haben?

Trotz vieler Konstanten gibt es Faktoren, die sich zwischen erstem und zweitem Termin verändert haben können. Eine kurze Aktualisierung der Due Diligence ist ratsam.

Verkehrswert

Wenn das Gericht ein neues Gutachten angeordnet hat, kann der Verkehrswert neu festgesetzt worden sein.

Marktlage

Konjunkturelle Veränderungen innerhalb von 2–6 Monaten können die reale Werthaltigkeit verschieben.

Bestehenbleibende Rechte

Änderungen im Grundbuch zwischen den Terminen sind möglich und sollten geprüft werden.

Interessentenlage

Mehr oder weniger Bieter beim Zweittermin verändern den Wettbewerb. Oft kommen gezielte Opportunisten.

Hinweis

Bieter sollten die Due Diligence kurz aktualisieren und prüfen, ob sich wesentliches verändert hat – insbesondere Grundbuchstand und aktuelle Marktpreise.

Abschnitt 6

Strategien für Bieter

01

Im ersten Termin aussetzen

Ziel ist ein günstiger Zuschlag ohne Wertgrenzen im zweiten Termin. Risiko: Andere Bieter verfolgen dieselbe Strategie, oder das Verfahren wird im ersten Termin unerwartet geschlossen.

02

Beide Termine wahrnehmen

Die sicherste Option. Im zweiten Termin kann aggressiver geboten werden, da die Wertgrenzen entfallen. Bieter behalten die Kontrolle über beide Szenarien.

03

Nur Zweittermin wahrnehmen

Sinnvoll bei Objekten, bei denen ein erfolgreicher Abschluss im ersten Termin unwahrscheinlich ist – etwa bei bekannt hohen bestehenbleibenden Rechten.

Für Bieter kann das bewusste Auslassen des ersten Termins zugunsten des Wiederholungstermins eine Strategie sein, weil dort keine Wertgrenzen schützen. Das Risiko: Andere Bieter verfolgen dieselbe Strategie. Die Teilnahme an beiden Terminen ist die sicherere Option.

„Ich habe zweimal gewartet und zweimal gewonnen. Beim dritten Mal wurde das Objekt im ersten Termin zu einem Preis zugeschlagen, den ich nicht für möglich gehalten hatte. Seitdem nehme ich an beiden Terminen teil.“

Erfahrener Bieter, anonym

Abschnitt 7

Strategien für Schuldner

Für Schuldner ist der Wiederholungstermin keine Rettung – oft ist er das Gegenteil. Ohne Wertgrenzen kann das Objekt zu einem sehr niedrigen Preis zugeschlagen werden. Die Zwischenzeit zwischen den Terminen sollte aktiv genutzt werden.

  • Zeit für freihändigen Verkauf nutzen (in der Regel vorteilhafterer Erlös)
  • Einstellungsanträge vorbereiten (§ 30a ZVG, § 765a ZPO)
  • Insolvenz-Option prüfen und rechtlichen Rat einholen
  • Ablösung der Forderung mit dem Gläubiger verhandeln

Warnung

Der Zweittermin ist nicht die Rettung, sondern oft das Gegenteil. Der Preisdruck nach unten ist stärker als im ersten Termin. Nutzen Sie die Zwischenzeit für Einstellungsanträge oder freihändigen Verkauf.

Abschnitt 8

Strategien für Gläubiger

Betreibender Gläubiger und nachrangige Gläubiger verfolgen unterschiedliche Interessen – mit gegensätzlichen Konsequenzen im Wiederholungstermin.

Betreibender Gläubiger

  • Im ersten Termin 5/10-Antrag abwägen: Zuschlag erzwingen oder Termin scheitern lassen?
  • Im Zweittermin: Ggf. als Selbstbieter auftreten, um das Objekt zu einem Mindestpreis zu sichern
  • Kosten-Nutzen-Abwägung: Lohnt sich der Zweittermin oder freihändige Verwertung?

Nachrangiger Gläubiger

  • Im ersten Termin: Versagungsantrag nach § 74a ZVG bei Unterschreitung der 7/10-Grenze stellen
  • Im Zweittermin: Keine Wertgrenze mehr – Forderung droht Totalausfall
  • Frühzeitig prüfen: Vergleich oder Ablösung der vorrangigen Forderung wirtschaftlich sinnvoll?

Abschnitt 9

Praxisbeispiel

Verfahren in Bremen

Erster Termin

  • Verkehrswert300.000 €
  • Höchstes Gebot195.000 € (= 65 %)
  • ErgebnisNachrangige Bank stellt Versagungsantrag → Zuschlag versagt

Zweittermin (4 Monate später)

  • Verkehrswert300.000 € (unverändert)
  • Bieter4 anwesend
  • Höchstes Gebot170.000 € (57 %)
  • ErgebnisKeine Wertgrenze → Zuschlag erteilt

Auswertung

  • Schuldner verlor 25.000 € gegenüber dem Gebot im ersten Termin
  • Nachrangige Bank: Totalausfall ihrer Forderung
  • Ersteher: 25.000 € gespart gegenüber dem ersten Termin
  • Betreibende Bank: leicht geringerer Erlös als im ersten Termin

Abschnitt 10

Gibt es mehr als zwei Termine?

Theoretisch kann das Verfahren unbegrenzt fortgesetzt werden. In der Praxis ist ein dritter Termin selten – wenn auch der Zweittermin erfolglos war, wägt der Gläubiger in der Regel ab, ob sich ein weiterer Termin lohnt oder ob eine Aufhebung des Verfahrens und ein freihändiger Verkauf sinnvoller sind.

Ein dritter Termin unterliegt denselben Bedingungen wie der Wiederholungstermin: keine Wertgrenzen. Irgendwann entscheidet der Gläubiger, ob er das Verfahren aufhebt oder einen weiteren Termin beantragt.

Abschnitt 11

Häufige Fehler

Erwartung, dass der Zweittermin automatisch günstiger ist

Andere Bieter wissen ebenfalls, dass keine Wertgrenzen gelten. Oft ist der Wettbewerb intensiver als erwartet.

Bieter erscheint ohne neue oder aktualisierte Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung muss erneut in voller Höhe erbracht werden. Eine aus dem ersten Termin verfallene Sicherheit gilt nicht mehr.

Schuldner unterlässt Einstellungsantrag zwischen den Terminen

Die Zwischenzeit ist die letzte realistische Chance, das Verfahren noch abzuwenden.

Nachrangiger Gläubiger verschläft Versagungsantrag im ersten Termin

Im Wiederholungstermin ist kein Versagungsantrag wegen Wertgrenzen mehr möglich. Der erste Termin ist die einzige Chance.

FAQ

Häufige Fragen

Wann kommt es zum Zweittermin?

Wenn im ersten Termin kein wirksamer Zuschlag erging – z. B. weil kein Gebot abgegeben wurde oder ein Versagungsantrag erfolgreich war.

Gelten auch im Zweittermin Wertgrenzen?

Nein. Die 5/10- und 7/10-Grenzen entfallen ersatzlos. Ein Zuschlag ist auch bei sehr niedrigen Geboten möglich.

Wird das Gutachten für den Zweittermin aktualisiert?

Nur wenn das Gericht es anordnet. In der Praxis bleibt das Gutachten aus dem ersten Termin oft unverändert.

Wie lange dauert es bis zum nächsten Termin?

Typisch 2 bis 6 Monate, abhängig von der Auslastung des Amtsgerichts.

Ist ein Zweittermin immer günstiger für Bieter?

Nicht automatisch. Andere Bieter wissen ebenfalls, dass keine Wertgrenzen gelten. Die Preise können überraschend hoch sein.

Was passiert, wenn auch der Zweittermin scheitert?

Das Verfahren kann aufgehoben, ein neuer Termin bestimmt oder das Objekt freihändig verkauft werden. Der Gläubiger entscheidet.

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