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Bieten & Versteigerungstermin · Artikel 09

Wiederholungstermin bei Zwangsversteigerungen: Wann die Wertgrenzen entfallen

Wann kommt es zum Zweittermin, wann entfallen die Wertgrenzen, und wie nutzen Bieter, Schuldner und Gläubiger den Wiederholungstermin strategisch?

Auf einen Blick

Ein Wiederholungstermin findet statt, wenn im ersten Termin kein wirksamer Zuschlag erging. Entscheidend ist der Grund: Nur wenn der Zuschlag wegen der 5/10- oder 7/10-Grenze versagt wurde, entfallen die Wertgrenzen im neuen Termin (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG). Blieb der erste Termin ohne Gebot, gelten sie weiter. Nach einer Versagung stehen Bieter, Schuldner und Gläubiger vor grundlegend anderen Bedingungen als beim ersten Termin.

Abschnitt 1

Wann kommt es zum Wiederholungstermin?

Ein Wiederholungstermin findet statt, wenn im ersten Termin kein Zuschlag erging – etwa weil überhaupt kein Gebot abgegeben wurde, weil Gebote unter der von Amts wegen geprüften 5/10-Grenze blieben (§ 85a ZVG), weil ein erfolgreicher Versagungsantrag eines Berechtigten nach der 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) gestellt wurde oder weil Verfahrensmängel zur Versagung von Amts wegen führten. Nur in den beiden Wertgrenzen-Fällen entfallen die Grenzen im neuen Termin; nach einem Termin ohne Gebot (§ 77 ZVG) oder einer Versagung aus anderen Gründen gelten sie weiter.

  • Kein Gebot im ersten Termin (§ 77 ZVG) – die Wertgrenzen gelten weiter
  • Meistgebot unter der 5/10-Grenze – Versagung von Amts wegen (§ 85a Abs. 1 ZVG)
  • Versagungsantrag nach 7/10-Regel (§ 74a ZVG) erfolgreich
  • Verfahrensmängel nach § 83 ZVG

Abschnitt 2

Rechtliche Unterschiede zum ersten Termin

MerkmalErster TerminNeuer Termin nach Versagung wegen der Wertgrenzen
5/10-Grenze (§ 85a ZVG)GiltEntfällt
7/10-Grenze (§ 74a ZVG)GiltEntfällt
Versagungsantrag wegen WertgrenzenMöglichNicht möglich
§ 765a ZPO (Härtefall)MöglichMöglich
Versagung bei VerfahrensmängelnMöglichMöglich
Zuschlag bei sehr niedrigem GebotNur auf Antrag / VersagbarGrundsätzlich möglich

Im neuen Termin nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen entfallen die Grenzen 5/10 und 7/10 (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG). Wurde im ersten Termin gar nicht geboten, ist das keine Versagung: Das Verfahren wird einstweilen eingestellt (§ 77 Abs. 1 ZVG), und im Fortsetzungstermin gelten beide Grenzen weiter. Ein Zuschlag ist dann auch bei sehr niedrigen Geboten möglich, und Versagungsanträge nachrangiger Gläubiger wegen Unterschreitung dieser Grenzen sind nicht mehr zulässig. Verfahrensmängel und Härtefallanträge nach § 765a ZPO bleiben als Versagungsgründe bestehen.

Abschnitt 3

Zeitabstand zum ersten Termin

Nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen bestimmt das Gericht den neuen Termin von Amts wegen; zwischen beiden Terminen sollen mindestens drei und dürfen höchstens sechs Monate liegen (§ 74a Abs. 3, § 85a Abs. 2 ZVG). Nach einem Termin ohne Gebot geht es nur auf Antrag des Gläubigers weiter, den er binnen sechs Monaten stellen muss (§ 31 Abs. 1 ZVG). Das Gericht muss den neuen Termin mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt machen (§ 43 Abs. 1 ZVG); nach einer einstweiligen Einstellung genügen zwei Wochen. Aktuelle Termine sind im ZVG-Portal der jeweiligen Länder abrufbar.

Abstand nach Versagung

3–6 Monate

§ 74a Abs. 3 ZVG (Sollvorschrift)

Mindest-Ankündigung

6 Wochen

Erneute Terminbekanntmachung (§ 43 Abs. 1 ZVG); nach Einstellung 2 Wochen

Terminsuche

ZVG-Portal

Amtliche Portale der Bundesländer

Abschnitt 4

Was bleibt gleich?

Viele Rahmenbedingungen des Verfahrens bleiben im Wiederholungstermin unverändert. Bieter, die sich bereits für den ersten Termin vorbereitet haben, müssen die Grundlagen nicht neu aufarbeiten – sofern kein neues Gutachten erstellt wurde.

  • ✓Gleicher Verkehrswert (solange kein neues Gutachten angeordnet wurde)
  • ✓Gleiche bestehenbleibende Rechte aus dem Grundbuch
  • ✓Gleiche Sicherheitsleistung: 10 % des Verkehrswerts
  • ✓Gleicher Ablauf und gleiche Regeln im Versteigerungssaal
  • ✓Gleiches geringstes Gebot

Abschnitt 5

Was kann sich geändert haben?

Trotz vieler Konstanten gibt es Faktoren, die sich zwischen erstem und zweitem Termin verändert haben können. Eine kurze Aktualisierung der Due Diligence ist ratsam.

Verkehrswert

Wenn das Gericht ein neues Gutachten angeordnet hat, kann der Verkehrswert neu festgesetzt worden sein.

Marktlage

Konjunkturelle Veränderungen innerhalb von 2–6 Monaten können die reale Werthaltigkeit verschieben.

Bestehenbleibende Rechte

Änderungen im Grundbuch zwischen den Terminen sind möglich und sollten geprüft werden.

Interessentenlage

Mehr oder weniger Bieter beim Zweittermin verändern den Wettbewerb. Oft kommen gezielte Opportunisten.

Hinweis

Bieter sollten die Due Diligence kurz aktualisieren und prüfen, ob sich wesentliches verändert hat – insbesondere Grundbuchstand und aktuelle Marktpreise.

Abschnitt 6

Strategien für Bieter

01

Im ersten Termin aussetzen

Ziel ist ein günstiger Zuschlag ohne Wertgrenzen im neuen Termin. Das geht nur auf, wenn im ersten Termin jemand unter den Grenzen bietet und der Zuschlag deshalb versagt wird – bleibt der Termin ohne Gebot, gelten die Grenzen weiter. Risiko: Ein anderer Bieter erhält schon im ersten Termin den Zuschlag.

02

Beide Termine wahrnehmen

Die sicherste Option. Wurde der Zuschlag im ersten Termin wegen der Wertgrenzen versagt, kann im neuen Termin niedriger geboten werden. Bieter behalten die Kontrolle über beide Szenarien.

03

Nur Zweittermin wahrnehmen

Sinnvoll bei Objekten, bei denen ein erfolgreicher Abschluss im ersten Termin unwahrscheinlich ist – etwa bei bekannt hohen bestehenbleibenden Rechten.

Für Bieter kann das bewusste Auslassen des ersten Termins zugunsten des Wiederholungstermins eine Strategie sein – aber nur, wenn im ersten Termin wegen der Wertgrenzen versagt wird; dann schützen sie im neuen Termin nicht mehr. Das Risiko: Andere Bieter verfolgen dieselbe Strategie. Die Teilnahme an beiden Terminen ist die sicherere Option.

Abschnitt 7

Strategien für Schuldner

Für Schuldner ist der Wiederholungstermin keine Rettung – oft ist er das Gegenteil. Nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen gelten diese im neuen Termin nicht mehr – das Objekt kann dann zu einem sehr niedrigen Preis zugeschlagen werden. Die Zwischenzeit zwischen den Terminen sollte aktiv genutzt werden.

  • Zeit für freihändigen Verkauf nutzen (in der Regel vorteilhafterer Erlös)
  • Einstellungsanträge vorbereiten (§ 30a ZVG, § 765a ZPO)
  • Insolvenz-Option prüfen und rechtlichen Rat einholen
  • Ablösung der Forderung mit dem Gläubiger verhandeln

Warnung

Der Zweittermin ist nicht die Rettung, sondern oft das Gegenteil. Der Preisdruck nach unten ist stärker als im ersten Termin. Nutzen Sie die Zwischenzeit für Einstellungsanträge oder freihändigen Verkauf.

Abschnitt 8

Strategien für Gläubiger

Betreibender Gläubiger und nachrangige Gläubiger verfolgen unterschiedliche Interessen – mit gegensätzlichen Konsequenzen im Wiederholungstermin.

Betreibender Gläubiger

  • Im ersten Termin abwägen: Bietet der Gläubiger selbst, gilt § 85a Abs. 3 ZVG; ein Gebot allein zur Umgehung der Grenzen ist rechtsmissbräuchlich (BGH V ZB 15/07).
  • Im Zweittermin: Ggf. als Selbstbieter auftreten, um das Objekt zu einem Mindestpreis zu sichern
  • Kosten-Nutzen-Abwägung: Lohnt sich der Zweittermin oder freihändige Verwertung?

Nachrangiger Gläubiger

  • Im ersten Termin: Versagungsantrag nach § 74a ZVG bei Unterschreitung der 7/10-Grenze stellen
  • Im neuen Termin nach der Versagung: keine Wertgrenze mehr (§ 74a Abs. 4 ZVG) – Forderung droht Totalausfall
  • Frühzeitig prüfen: Vergleich oder Ablösung der vorrangigen Forderung wirtschaftlich sinnvoll?

Abschnitt 9

Praxisbeispiel

Verfahren in Bremen

Erster Termin

  • Verkehrswert300.000 €
  • Höchstes Gebot195.000 € (= 65 %)
  • ErgebnisNachrangige Bank stellt Versagungsantrag → Zuschlag versagt

Zweittermin (4 Monate später)

  • Verkehrswert300.000 € (unverändert)
  • Bieter4 anwesend
  • Höchstes Gebot170.000 € (57 %)
  • ErgebnisKeine Wertgrenze → Zuschlag erteilt

Auswertung

  • Schuldner verlor 25.000 € gegenüber dem Gebot im ersten Termin
  • Nachrangige Bank: Totalausfall ihrer Forderung
  • Ersteher: 25.000 € gespart gegenüber dem ersten Termin
  • Betreibende Bank: leicht geringerer Erlös als im ersten Termin

Abschnitt 10

Gibt es mehr als zwei Termine?

Bleibt auch ein zweiter Termin ohne Gebot, wird das Verfahren aufgehoben (§ 77 Abs. 2 ZVG); auf Antrag des Gläubigers kann es als Zwangsverwaltung fortgesetzt werden. Danach bleibt dem Gläubiger ein neuer Versteigerungsantrag oder ein freihändiger Verkauf in Abstimmung mit dem Eigentümer.

Abschnitt 11

Häufige Fehler

Erwartung, dass der Zweittermin automatisch günstiger ist

Andere Bieter wissen ebenfalls, wenn die Wertgrenzen weggefallen sind. Oft ist der Wettbewerb intensiver als erwartet.

Bieter erscheint ohne neue oder aktualisierte Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung muss erneut in voller Höhe erbracht werden. Eine aus dem ersten Termin verfallene Sicherheit gilt nicht mehr.

Schuldner unterlässt Einstellungsantrag zwischen den Terminen

Die Zwischenzeit ist die letzte realistische Chance, das Verfahren noch abzuwenden.

Nachrangiger Gläubiger verschläft Versagungsantrag im ersten Termin

Nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen ist im neuen Termin kein Versagungsantrag nach § 74a ZVG mehr möglich (§ 74a Abs. 4 ZVG). Der erste Termin ist die einzige Chance.

FAQ

Häufige Fragen

Wann kommt es zum Zweittermin?

Wenn im ersten Termin kein wirksamer Zuschlag erging – z. B. weil kein Gebot abgegeben wurde oder ein Versagungsantrag erfolgreich war.

Gelten auch im Zweittermin Wertgrenzen?

Nur dann nicht, wenn der Zuschlag im ersten Termin wegen der 5/10- oder 7/10-Grenze versagt wurde (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG) – dann ist ein Zuschlag auch bei sehr niedrigen Geboten möglich. Blieb der erste Termin ohne Gebot, gelten beide Grenzen weiter.

Wird das Gutachten für den Zweittermin aktualisiert?

Nur wenn das Gericht es anordnet. In der Praxis bleibt das Gutachten aus dem ersten Termin oft unverändert.

Wie lange dauert es bis zum nächsten Termin?

Nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen soll der neue Termin drei bis höchstens sechs Monate später liegen (§ 74a Abs. 3 ZVG). Nach einem Termin ohne Gebot hängt es davon ab, wann der Gläubiger die Fortsetzung beantragt (§ 31 ZVG).

Ist ein Zweittermin immer günstiger für Bieter?

Nicht automatisch. Andere Bieter wissen ebenfalls, wenn die Wertgrenzen weggefallen sind. Die Preise können überraschend hoch sein.

Was passiert, wenn auch der Zweittermin scheitert?

Das Verfahren kann aufgehoben, ein neuer Termin bestimmt oder das Objekt freihändig verkauft werden. Der Gläubiger entscheidet.

Begriffe in diesem Artikel

Zum vollständigen Glossar
Zuschlag
Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Ersteher Eigentümer wird — unmittelbar und ohne Grundbucheintragung (§ 90 ZVG).
Verkehrswert
Der vom Gericht festgesetzte Wert der Immobilie. Er ist Bezugsgröße für Sicherheitsleistung und Wertgrenzen — nicht der zu erwartende Zuschlagspreis.
Bestehenbleibende Rechte
Rechte Dritter, die der Zuschlag nicht löscht — sie werden vom Ersteher übernommen und mindern den wirtschaftlichen Wert des Gebots.
Sicherheitsleistung
Die Sicherheit, die ein Bieter im Termin nachweisen muss — in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswerts, in zugelassener Form und rechtzeitig geleistet.
Versteigerungstermin
Der öffentliche Gerichtstermin mit Bekanntmachungsteil, Bietzeit und Entscheidung über den Zuschlag.
Ersteher
Wer den Zuschlag erhalten hat und damit Eigentümer geworden ist — abzugrenzen vom bloßen Bieter oder Meistbietenden.
Geringstes Gebot
Die Untergrenze, ab der überhaupt geboten werden kann: Verfahrenskosten und vorrangige Rechte müssen gedeckt sein (§ 44 ZVG). Es besteht aus bestehenbleibenden Rechten und einem bar zu zahlenden Teil.
Meistgebot
Das höchste im Versteigerungstermin abgegebene Gebot. Es führt nicht automatisch zum Eigentum — dafür braucht es den Zuschlag des Gerichts.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Immobilienrecht.

Letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2026

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