Wiederholungstermin bei Zwangsversteigerungen: Wann die Wertgrenzen entfallen
Wann kommt es zum Zweittermin, wann entfallen die Wertgrenzen, und wie nutzen Bieter, Schuldner und Gläubiger den Wiederholungstermin strategisch?
Auf einen Blick
Ein Wiederholungstermin findet statt, wenn im ersten Termin kein wirksamer Zuschlag erging. Entscheidend ist der Grund: Nur wenn der Zuschlag wegen der 5/10- oder 7/10-Grenze versagt wurde, entfallen die Wertgrenzen im neuen Termin (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG). Blieb der erste Termin ohne Gebot, gelten sie weiter. Nach einer Versagung stehen Bieter, Schuldner und Gläubiger vor grundlegend anderen Bedingungen als beim ersten Termin.
Abschnitt 1
Wann kommt es zum Wiederholungstermin?
Ein Wiederholungstermin findet statt, wenn im ersten Termin kein Zuschlag erging – etwa weil überhaupt kein Gebot abgegeben wurde, weil Gebote unter der von Amts wegen geprüften 5/10-Grenze blieben (§ 85a ZVG), weil ein erfolgreicher Versagungsantrag eines Berechtigten nach der 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) gestellt wurde oder weil Verfahrensmängel zur Versagung von Amts wegen führten. Nur in den beiden Wertgrenzen-Fällen entfallen die Grenzen im neuen Termin; nach einem Termin ohne Gebot (§ 77 ZVG) oder einer Versagung aus anderen Gründen gelten sie weiter.
Abschnitt 2
Rechtliche Unterschiede zum ersten Termin
| Merkmal | Erster Termin | Neuer Termin nach Versagung wegen der Wertgrenzen |
|---|---|---|
| 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) | Gilt | Entfällt |
| 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) | Gilt | Entfällt |
| Versagungsantrag wegen Wertgrenzen | Möglich | Nicht möglich |
| § 765a ZPO (Härtefall) | Möglich | Möglich |
| Versagung bei Verfahrensmängeln | Möglich | Möglich |
| Zuschlag bei sehr niedrigem Gebot | Nur auf Antrag / Versagbar | Grundsätzlich möglich |
Im neuen Termin nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen entfallen die Grenzen 5/10 und 7/10 (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG). Wurde im ersten Termin gar nicht geboten, ist das keine Versagung: Das Verfahren wird einstweilen eingestellt (§ 77 Abs. 1 ZVG), und im Fortsetzungstermin gelten beide Grenzen weiter. Ein Zuschlag ist dann auch bei sehr niedrigen Geboten möglich, und Versagungsanträge nachrangiger Gläubiger wegen Unterschreitung dieser Grenzen sind nicht mehr zulässig. Verfahrensmängel und Härtefallanträge nach § 765a ZPO bleiben als Versagungsgründe bestehen.
Abschnitt 3
Zeitabstand zum ersten Termin
Nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen bestimmt das Gericht den neuen Termin von Amts wegen; zwischen beiden Terminen sollen mindestens drei und dürfen höchstens sechs Monate liegen (§ 74a Abs. 3, § 85a Abs. 2 ZVG). Nach einem Termin ohne Gebot geht es nur auf Antrag des Gläubigers weiter, den er binnen sechs Monaten stellen muss (§ 31 Abs. 1 ZVG). Das Gericht muss den neuen Termin mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt machen (§ 43 Abs. 1 ZVG); nach einer einstweiligen Einstellung genügen zwei Wochen. Aktuelle Termine sind im ZVG-Portal der jeweiligen Länder abrufbar.
Abstand nach Versagung
3–6 Monate
Mindest-Ankündigung
6 Wochen
Terminsuche
ZVG-Portal
Abschnitt 4
Was bleibt gleich?
Viele Rahmenbedingungen des Verfahrens bleiben im Wiederholungstermin unverändert. Bieter, die sich bereits für den ersten Termin vorbereitet haben, müssen die Grundlagen nicht neu aufarbeiten – sofern kein neues Gutachten erstellt wurde.
Abschnitt 5
Was kann sich geändert haben?
Trotz vieler Konstanten gibt es Faktoren, die sich zwischen erstem und zweitem Termin verändert haben können. Eine kurze Aktualisierung der Due Diligence ist ratsam.
Verkehrswert
Marktlage
Bestehenbleibende Rechte
Interessentenlage
Hinweis
Abschnitt 6
Strategien für Bieter
Im ersten Termin aussetzen
Beide Termine wahrnehmen
Nur Zweittermin wahrnehmen
Für Bieter kann das bewusste Auslassen des ersten Termins zugunsten des Wiederholungstermins eine Strategie sein – aber nur, wenn im ersten Termin wegen der Wertgrenzen versagt wird; dann schützen sie im neuen Termin nicht mehr. Das Risiko: Andere Bieter verfolgen dieselbe Strategie. Die Teilnahme an beiden Terminen ist die sicherere Option.
Abschnitt 7
Strategien für Schuldner
Für Schuldner ist der Wiederholungstermin keine Rettung – oft ist er das Gegenteil. Nach einer Versagung wegen der Wertgrenzen gelten diese im neuen Termin nicht mehr – das Objekt kann dann zu einem sehr niedrigen Preis zugeschlagen werden. Die Zwischenzeit zwischen den Terminen sollte aktiv genutzt werden.
Warnung
Abschnitt 8
Strategien für Gläubiger
Betreibender Gläubiger und nachrangige Gläubiger verfolgen unterschiedliche Interessen – mit gegensätzlichen Konsequenzen im Wiederholungstermin.
Betreibender Gläubiger
Nachrangiger Gläubiger
Abschnitt 9
Praxisbeispiel
Verfahren in Bremen
Erster Termin
Zweittermin (4 Monate später)
Auswertung
Abschnitt 10
Gibt es mehr als zwei Termine?
Bleibt auch ein zweiter Termin ohne Gebot, wird das Verfahren aufgehoben (§ 77 Abs. 2 ZVG); auf Antrag des Gläubigers kann es als Zwangsverwaltung fortgesetzt werden. Danach bleibt dem Gläubiger ein neuer Versteigerungsantrag oder ein freihändiger Verkauf in Abstimmung mit dem Eigentümer.
Abschnitt 11
Häufige Fehler
Erwartung, dass der Zweittermin automatisch günstiger ist
Bieter erscheint ohne neue oder aktualisierte Sicherheitsleistung
Schuldner unterlässt Einstellungsantrag zwischen den Terminen
Nachrangiger Gläubiger verschläft Versagungsantrag im ersten Termin
FAQ
Häufige Fragen
Wann kommt es zum Zweittermin?
Gelten auch im Zweittermin Wertgrenzen?
Wird das Gutachten für den Zweittermin aktualisiert?
Wie lange dauert es bis zum nächsten Termin?
Ist ein Zweittermin immer günstiger für Bieter?
Was passiert, wenn auch der Zweittermin scheitert?
Passendes Werkzeug
Ob die Wertgrenzen in Ihrem Termin noch gelten, klären Sie hier: 5/10- und 7/10-Grenze prüfen: Wo steht Ihr Gebot?