Wiederholungstermin bei Zwangsversteigerungen: Die zweite Chance ohne Wertgrenzen
Wann kommt es zum Zweittermin, welche Wertgrenzen entfallen, und wie nutzen Bieter, Schuldner und Gläubiger den Wiederholungstermin strategisch?
Auf einen Blick
Ein Wiederholungstermin findet statt, wenn im ersten Termin kein wirksamer Zuschlag erging. Die entscheidende Besonderheit: Die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen entfallen ersatzlos. Bieter, Schuldner und Gläubiger stehen damit vor grundlegend anderen Bedingungen als beim ersten Termin.
Abschnitt 1
Wann kommt es zum Wiederholungstermin?
Ein Wiederholungstermin findet statt, wenn im ersten Termin kein Zuschlag erging – etwa weil überhaupt kein Gebot abgegeben wurde, weil Gebote unter der 5/10-Grenze blieben und der betreibende Gläubiger keinen Antrag stellte, weil ein erfolgreicher Versagungsantrag nach § 74a ZVG gestellt wurde oder weil Verfahrensmängel zur Versagung von Amts wegen führten.
Abschnitt 2
Rechtliche Unterschiede zum ersten Termin
| Merkmal | Erster Termin | Wiederholungstermin |
|---|---|---|
| 5/10-Grenze (§ 85a ZVG) | Gilt | Entfällt |
| 7/10-Grenze (§ 74a ZVG) | Gilt | Entfällt |
| Versagungsantrag wegen Wertgrenzen | Möglich | Nicht möglich |
| § 765a ZPO (Härtefall) | Möglich | Möglich |
| Versagung bei Verfahrensmängeln | Möglich | Möglich |
| Zuschlag bei sehr niedrigem Gebot | Nur auf Antrag / Versagbar | Grundsätzlich möglich |
Im Wiederholungstermin entfallen die beiden Wertgrenzen 5/10 und 7/10 ersatzlos. Ein Zuschlag ist dann auch bei sehr niedrigen Geboten möglich, und Versagungsanträge nachrangiger Gläubiger wegen Unterschreitung dieser Grenzen sind nicht mehr zulässig. Verfahrensmängel und Härtefallanträge nach § 765a ZPO bleiben als Versagungsgründe bestehen.
Abschnitt 3
Zeitabstand zum ersten Termin
Zwischen dem ersten Termin und dem Wiederholungstermin vergehen in der Regel zwei bis sechs Monate – abhängig von der Auslastung des jeweiligen Amtsgerichts. Das Gericht muss den neuen Termin mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt machen (§ 66 ZVG). Aktuelle Termine sind im ZVG-Portal der jeweiligen Länder abrufbar.
Typische Wartezeit
2–6 Monate
Mindest-Ankündigung
6 Wochen
Terminsuche
ZVG-Portal
Abschnitt 4
Was bleibt gleich?
Viele Rahmenbedingungen des Verfahrens bleiben im Wiederholungstermin unverändert. Bieter, die sich bereits für den ersten Termin vorbereitet haben, müssen die Grundlagen nicht neu aufarbeiten – sofern kein neues Gutachten erstellt wurde.
Abschnitt 5
Was kann sich geändert haben?
Trotz vieler Konstanten gibt es Faktoren, die sich zwischen erstem und zweitem Termin verändert haben können. Eine kurze Aktualisierung der Due Diligence ist ratsam.
Verkehrswert
Marktlage
Bestehenbleibende Rechte
Interessentenlage
Hinweis
Abschnitt 6
Strategien für Bieter
Im ersten Termin aussetzen
Beide Termine wahrnehmen
Nur Zweittermin wahrnehmen
Für Bieter kann das bewusste Auslassen des ersten Termins zugunsten des Wiederholungstermins eine Strategie sein, weil dort keine Wertgrenzen schützen. Das Risiko: Andere Bieter verfolgen dieselbe Strategie. Die Teilnahme an beiden Terminen ist die sicherere Option.
Abschnitt 7
Strategien für Schuldner
Für Schuldner ist der Wiederholungstermin keine Rettung – oft ist er das Gegenteil. Ohne Wertgrenzen kann das Objekt zu einem sehr niedrigen Preis zugeschlagen werden. Die Zwischenzeit zwischen den Terminen sollte aktiv genutzt werden.
Warnung
Abschnitt 8
Strategien für Gläubiger
Betreibender Gläubiger und nachrangige Gläubiger verfolgen unterschiedliche Interessen – mit gegensätzlichen Konsequenzen im Wiederholungstermin.
Betreibender Gläubiger
Nachrangiger Gläubiger
Abschnitt 9
Praxisbeispiel
Verfahren in Bremen
Erster Termin
Zweittermin (4 Monate später)
Auswertung
Abschnitt 10
Gibt es mehr als zwei Termine?
Theoretisch kann das Verfahren unbegrenzt fortgesetzt werden. In der Praxis ist ein dritter Termin selten – wenn auch der Zweittermin erfolglos war, wägt der Gläubiger in der Regel ab, ob sich ein weiterer Termin lohnt oder ob eine Aufhebung des Verfahrens und ein freihändiger Verkauf sinnvoller sind.
Ein dritter Termin unterliegt denselben Bedingungen wie der Wiederholungstermin: keine Wertgrenzen. Irgendwann entscheidet der Gläubiger, ob er das Verfahren aufhebt oder einen weiteren Termin beantragt.
Abschnitt 11
Häufige Fehler
Erwartung, dass der Zweittermin automatisch günstiger ist
Bieter erscheint ohne neue oder aktualisierte Sicherheitsleistung
Schuldner unterlässt Einstellungsantrag zwischen den Terminen
Nachrangiger Gläubiger verschläft Versagungsantrag im ersten Termin
FAQ
Häufige Fragen
Wann kommt es zum Zweittermin?
Gelten auch im Zweittermin Wertgrenzen?
Wird das Gutachten für den Zweittermin aktualisiert?
Wie lange dauert es bis zum nächsten Termin?
Ist ein Zweittermin immer günstiger für Bieter?
Was passiert, wenn auch der Zweittermin scheitert?